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ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht
in Rebblättern verpackt sind und wenn
2) die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Korben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver⸗
schlofsenen Fäfsern, welche derartig gereinigt find,
daß sie keine Theilchen von Erde oder Reben an
sich tragen,
die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder Faͤfsern
fich befinden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Geldstrafen bis zu 160 Mk. oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
stoblenz, den 21. August 1895.
Der Ober⸗Präsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Vorstehende polizeiliche Vorschrift wird im Auftrage des
Herrn Oberpräfidenten erneut zur öffentlichen Kenntniß gebracht
wobei ich darauf aufmerksam mache, daß die Verordnung
auch innerhalb des amtlich festgestellten, die Kreise
St. Wendel, Saarbrücken, Saarlouis und Merzig umfassenden
Weinbaubezirks Nr. 41 (Saarbrücken) gilt und also jeder
Rebenverkehr zwischen der Gemarkung Großhemmersdorf
und den übrigen Theilen des Weinbaubezirks Nr. 41 ebenso
verboten ist, wie gegenüber den andern Weinbaubezirken.
Trier, den 6.September 1897.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
18. September d. Is. dem Sangerhäuser Ausschuß zur
Errichtung eines Denkmals für den Dichter Gottfried August
Bürger in Molmerswendatsa Harz die Genehmigung ertheilt,
zur Einsendung von Beiträgen für den erwähnten Zweck
Aufrufe zu erlassen und die eingesandten Beiträge entgegen
zu nehmen.
Trier, den 28. September 1897.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom 16.
August d. Is. Nr. 12313 dem Presbyterium der evangelischen
Gemeinde Wahlschied im Kreise Saarbrücken die Erlaubniß
ertheilt, behufs Aufbringung der Mittel zum Neubau der
dortigen evangelischen Kirche eine Haussammlung bei den
evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz bis Ende August
1898 durch Beauftraate der genannten Gemeinde abhalten
zu lassen.
Mit der Einsammlung sind betraut:
1. Bergmann a. D. Jakob Altpeter,
2. Ackerer Johann Jakob Huppert,
3. Bergmann a. D. Anton Rüffler,
4. Pfarrvikar Dr. Fritz Schäfer und
5. Bergmann a. D. Christian Wonn,
sämmtlich aus Wahlschied.
Trier, den 24. September 1893.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg⸗Gruszczynski.
Mit der Abhaltung der durch Erlaß vom 6. April d. Is.
Ir. 4807 und vom 20. Juli d. Is. Nr. 10707 fur die
Regierungsbezirke Trier. Koblenz und Köln genehmigten
Haussammlung fur den Neubau der katholischen Kirche in
Winterspelt sind an Stelle der in der Bekanntmachung vom
8. Mai d. Is. II 4140 — Amtsblatt Nr. 20 S. 209 —
genannten Personen:
1. Michel Joenen aus Winterspelt,
2. Anton Hammes, Ackerer aus Hemmers,
3. Johann Lenz, F F J
4. Heinen Johann Wallmerath,
nachstehende Personen beauftragt worden:
1. Linden Johann aus Ihren,
2. Paasch aus Hemmers.
Trier, den 25. September 1897.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Auf Anordnung des Königlichen Finanzministeriums
ist der Steuerinspektor Kortmann in Saarbrücken vom 15.
Oktober d. Is. ab in gleicher Diensteigenschaft nach Hannover
versetzt und mit der Verwaltung des Katasteramtes Han—
nover J beauftragt worden. Gleichzeitig wurde der Kataster—
kontroleur Bastian in Sulzbach vom 15. Oktober d. Is. ab
in gleicher Diensteigenschaft nach Saarbrücken versetzt und mit
der Verwaltung des Katasteramtes Saarbrücken beauftragt.
Die Verwaltung des Katasteramtes Sulzbach wurde vom
gleichen Zeitpunkt ab dem zum Kataster⸗-Kontroleur beförderten
Kataster-Landmesser Böckmann in Osnabrück übertragen.
Trier, den 18. September 1897.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Die Herren Bürgermeister mache ich hiermit auf den
Vertheilungsplan des Bedarfs der Ruhegehaltskasse für die
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen des
Regierungsbezirks Trier für das Rechnungsjahr 1897/98,
velcher dem Amtsblatte vom 7. Oktober d. Is. als Beilage
deigegeben werden wird, mit dem Ersuchen aufmerksam, die
Bemeindekafsen anzuweisen, die ihnen zugehörigen Beträge
mit möglichster Beschleunigung an die Königliche Kreiskasse,
nicht unmittelbar an die Regierungs-Haupt-⸗
kafse, abzuführen.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1897.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend den Vertauf von Backwaaren.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei- Verwaltung vom 11. März 1850, der 88 143 und
144 des Gesctzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 und der 88 73 und 74 der Gewerbeordnung
für das deutsche Reich wird für den Bezirk der Bürger⸗
meisterei Kleinblittersdorf folgende Polizei-Verordnung erlassen:
81.
Die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren haben die
Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren durch
einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokal aur
Nenntniß des Publikums zu bringen.