Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. a9.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.

Montag, den 27. September

1897.
die Gemeindebehörde, im Uebrigen der Landrath
in den Hohenzollern'schen Landen der Dberamtmann.
1V. Unter der Bezeichuung „Gemeindebehörde“
ist zu verstehen der Vorstand der Gemeinde, in Guts—
bezirken der Gutsvorsteher.
Berlin, den 15. August 1897.
Der Minister des Der Minister für Handel
Innern. und Gewerbe.
von der Recke. Im Auftrage: Sieffert.

Bekanntmachung,
wegen Ausführung des Reichs-Gesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897. (Reichs-Gesetzbl. S. 663.)
Zur Ausführung des Reichs-Gesetzes, betreffend die
Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 machen
wir hiermit auf Grund des 8 155 der Gewerbeordnung
Folgendes bekannt:
J. Unter der Bezeichnung „weiterer Kommunalverband“
 sind zu verstehen: die Provinzialverbände, die
kommunalständischen Verbände der Regierungsbezirke Kassel
und Wiesbaden, die Kreisverbände, der Landeskommunal⸗
verband und die Oberamtsbezirke in Hohenzollern, die Land⸗
bürgermeistereien der Rheinprovinz und die Aemter in
Westfalen.
II. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungs—
behörde“ sind zu verstehen:
1. die Bezirksausschüsse
a) in den Fällen der Genehmigung der Statuten
(S124 des Zuständigkeitsgesetzes) und Nebenstatuten
der Innungen,
in den im 8 97 bezeichneten Fällen der Schließung
einer Innung (8 126 des Zuständigleitsgesetzes) oder
in den Fällen der Schließung eines Innungsaus—
schusses Anpe
in den Fällen der Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen Gemeinden und Innungen in Folge der
Auflösung oder Schließung (5 125 Abs. 1 des
Zuständigkeitsgesetzes).
Im Stadtkreise Berlin tritt in den unter
a bezeichneten Fällen der Polizei-Präsident
an die Stelle des Bezirksausschusses (vgl. 8 161
des Zuständigkeitsgesetzes).
die Regierungspräsidenten in allen übrigen
Fällen, sofern nicht für Handwerkskammern abweichende
Bestimmungen getroffen werden (88 103 ff. 100 6
Abs. 4, is30a Abs. 2, 131b Abs. und 138).
Im Stadtkreise Berlin tritt in den Fällen
der 88 101 Abs. 2, 1040 Abs. 1 und 2, 104d Abs. 2,
104hAbs. 2. 104x, 1262 Abs. 4, 129 Abs. 2 und
——
in den übrigen Fällen der Oberpräsident an die
Stelle des Regierungspräsidenten.
III. Unter der Bezeichuung „untere Verwaltungs—
behörde“ sind zu verstehen: in Städten über 10000
Einwohnern — in der Provinz Hannover in Städten, auf
welche die revidirte Hannover'sche Städteordnung vom 24.
Juni 1858 Anwendung findet, mit Ausnahme der im 8 27
Abs. 2 der Hannover'schen Kreisordnung benannten Städte

Der Metzger Friedrich Schröder zu Fürstenhausen be—
absichtigt auf dem Grundstücke Flur J, Parzelle Nr. 448/305
Bann Fürstenhausen, ein
Schlachthaus
zu errichten.
Dieses Unternehmen wird hiermit in Gemäßheit des
Z.17 der Gewerbeordnung und der 88 34 ff. der Ministerial⸗
Anweisung vom 19. Juli 1884 mit der Aufforderung zur
allgemeinen Kenntniß gebracht, etwaige Einwendungen binnen
14 Tagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder zu
Protokoll bei dem Unterzeichneten anzubringen. Zeichnungen
und Beschreibungen liegen in meiner Amtsstube während der
Dienststunden zur Einsicht offen. Die Widerspruchsfrist
nimmt ihren Anfang mit dem Tage, an welchem die diese
Bekanntmachung enthaltende Nummer des „Saarbrücker
reisblattes“ ausgegeben wird, und ist für alle Einwendungen,
welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, präklusivisch,
es können daher nach Ablauf dieser Frist Einwendungen nicht
nehr angebracht werden.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen
Einwendungen habe ich Termin auf
Donnerstag, den 14. Oktober er., Vormittags 10 lihr,
in meiner Amtsstube anberaumt. Ich bemerke noch ausdrücklich,
daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der
Widersprechenden gleichwohl mit Erörterung der Einwendungen
oorgegangen werden wird.
Völklingen, den 22. September 1897.

Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete
L. Röchling.
            
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