Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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übernehmen, denfelben mindestens bis zum 1. 4. 98 regel—
mäßig zu benutzen, haben Standgeld während dieser Zeit
nicht zu entrichten. Auch wird denselben die Platzmiethe
innerhalb der folgenden drei Jahre zur Hälfte erlassen, falls
fie sich verpflichten, den Stand weiter regelmäßig zu benutzen.
Das Gleiche gilt für die Kellerräume. Wird der Ver—
pflichtung nicht entsprochen, so ist die tarifmäßige Platzmiethe
nachzuzahlen.
Saarbrücken, den 831. März 1897.
Der Bürger meister.
Feldmann.

I. 16990.
Vorstehende Polizeiverordnung wird hinsichtlich des an—
gedrohten Strafmaßes auf Grund des 8 144 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888
hierdurch genehmigt.
Trier, den 17. August 1897.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Gebühren⸗Ordnung
für die Benutzung der Markthalle und des Marktplatzes
zu Saarbrücken.
Für die Benutzung der Markthalle und des Markt⸗—
platzes zu Saarbrücken wird folgende Gebührenordnung er⸗
lassen:

Madsehnle-Für
 die Benutzung der Markthalle sind folgende Ge—
bühren für das Quadratmeter Fläche zu entrichten:
1. Im offenen unteren Hallenraum:
a. Für einen Tag.... 0,05 .
b., „Monat 0,90,
c. „ein Jahr.... 7720
2. In den festen Ständen im unteren Hallenraum und
auf der Gallerie:
a. Für einen Tag.
b. Monat
c. „ ein Jahr.
3. Im Keller:
a. Für einen Tag... 0,08 .
b. , „Monat.. 0,60,
c. ein Jahr... 3,60 ,
Bruchtheile eines Quadratmeters werden derart berechnet,
daß fur jede angefangenen 0,20 qm s der vorstehend fest⸗
gesetzten Gebühren zu entrichten sind.
Sollte die Zahl der Bewerber nachweislich größer werden,
als die Zahl der Standplätze, festen Stände und Kellerräume,
so behält sich die Stadt das Recht vor, die Standplätze ꝛc.
offentlich auf Meistgebot zu versteigern.
Mantiplat.
Auf dem Marktplatze sind für das Quadratmeter Fläche
jolgende Gebühren zu entrichten:
a. Für einen Tag..09,06 4
. ,Monat 0,900,
c. ein Jahr. 720
Bruchiheile von Quadratmetern werden ebenfalls mit
/ der Gebuͤhren für jede angefangenen 0,20 qm berechnet,
Dieselben Gebührensätze gelten auch für die hierselbst
stattfindenden Jahrmaͤrkte.
Bei den hierselbst stattfindenden Viehmärkten kommt
folgendes Standgeld zur Erhebung:

a. Von einer vierrädrigen Fuhre, einerlei ob leer oder
mit Kleinvieh oder sonstigem Inhalte beladen, insoweit
sie auf dem für die Abhaltung des Viehmarktes be—
stimmten Platze Aufstellung nimmt. .. 0,50 4.
Von einer zweirädrigen desgleichen. .. 0,20 M.
Von einem Stück Großvieh, als Pferd, Stier, Ochse,
Kuh, Rind, Esel.... ..... 6,10 4
Von einem Fohlen, einem jungen Stück Rindvieh,
einem Schweine. .. . 0,05 M.
Von einem Kalb, Hammel, Schaf, einer Ziege, einem
Spanferkel.. .. . (0,03 .
Versteigerungsraum .
83.
Die Gebühren für Benutzung des Versteigerungsraumes
in der Markthalle sind wie folgt festgesetzt:
a. Bei freiwilligen oder Zwangsverkäufen pro Stunde 0,830 M.
Jede begonnene Stunde zählt für voll.
d. Als Pfandverwahrlokal pro Tag.... 1,00 M.
Gleichgültig ist hierbei, ob der Raum zu letzterem Zwecke
von einem oder mehreren Beamten benutzt wird.
Zur Benutzung des Versteigerungsraumes ist die vor—
herige Genehmigung der Hallenverwaltung erforderlich. Letz—
tere bestimmt die Zeit und ist den Anordnungen derselben
Folge zu leisten.
An den Hauptmarkttagen darf die Markthalle selbst nicht
als Versteigerungsplatz benutzt werden. An diesen Tagen ist
der außerhalb der Halle gelegene Platz zu benutzen. Im
Uebrigen darf durch die Versteigerungen der Verkehr in der
Marklhalle wie auch außerhalb derselben nicht gestört werden.
Waage.
84.
An Wiegegebühren sind zu zahlen:
J. Auf der Dezimalwaage:
a. Bis zu 5 kß... 0,03 M
b. Von 5 bis 10 Kkäa... 0,058,
e. Für jede weiteren angefangenen 50 kg 0,05,
II. Auf der Zentesimalwaage:
Für jedes Fuhrwerkr. 0,50 4.
Wasser.
8 5.
Das von den Inhabern der Verkaufsstände für lebende
Fische verbrauchte Wasser ist mit 20 H pro ebm zu bezahlen.
Beleuchtung.
8 6..
Von den Inhabern der mit elektrischem Glühlicht ver—
sehenen Stände und Kellerräume sind für den verbrauchten
Strom die tarifmäßigen Preise der Elektrizitäͤts-Aktien-Ge—
sellschaft, vormals Schuͤckert & Cie. zu Nürnberg zu entrichten.
87.
Bei Berechnung der Gebühren gemäß 88 1, 2 und 3b
—E DD
desselben werden also als volle Tage berechnet, gleichviel wie
lange die Benutzung des Platzes ꝛc. gedauert hat.
88.
Sämmtliche vorstehend festgesetzten Gebühren find an die
Kasse der Halle gegen Quittung zu zahlen. Die Tages⸗
miethe wird, soweit sie nicht vor der Benutzung bezahlt ist,
durch den Markthallenaufseher von den Inhabern der Stände,
Pläte und Räume erhoben. Die Monatsmiethe ist im
Zoraͤus, die Jahresmiethe in vierteliährlichen Theilbeträgen
m Voraus zu entrichten.
            
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