Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Vorstehende Abänderungen bezw. Ergärzungen treten
mit dem Tage der Ausgabe des diese Veröffentlichung ent—
haltenden „Kreisblattes“ in Kraft.
Saarbrücken, den 13. September 1897.
Der Königliche Landrath.
Bake.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizei⸗Verordnung
betreffend die Regelung des Marktverkehrs in der Markthalle und
auf dem Marktplatze zu Saarbrücken.
Auf Grund der 88 1483 und 144 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 18883 (G. S. S. 195ff.)
des 8 66 der Reichsgewerbeordnung und der 88 5 ff. des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(G.-S. S. 265) wird mit Genehmigung des Herrn Regie—
rungs⸗Präsidenten zur Regelung des Wochenmarktverkehrs in
der Markthalle und auf dem Marktplatze folgendes verordnet:
Bestimmung der Markthalle, Zeit und Dauer der Märkte.
81.
Vom 1. Mai c. ab finden Wochenmärkte an jedem
Werktag in der Markthalle statt. Dieselben dauern in den
Monaten April bis September von Morgens 4 Uhr bis
Nachmittags 5 Uhr, in den Monaten Oktober bis März von
Morgens 8 Uhr bis Nachmittags 4 Uhr. An den Tagen
vor Sonn- und Festtagen dauert der Markt bis Abends
9 Uhr, in der Weihnachtswoche bis Abends 10 Uhr. Hauptmärkte
 finden statt Dienstags, Donnerstags und Samftags.
Martu naren.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs, zu deren Feil—
halten auch nicht in der Stadt Saarbrücken wohnende Ver—
käufer befugt sind, sind:
1. Rohe Naturerzeugnisse, mit Ausnahme des größeren
Viehes;
Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forst⸗
wirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei
in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den Neben—
beschäftigungen der Landleute der Umgegend gehört oder
durch Tagelohnerarbeit bewirkt wird. mit Ausschluß von
geistigen Getränken;
3. frische Lebensmittel aller Art.
Ferner ist gestattet, folgende Waaren auf der Gallerie
Markthalle zum Verkauf zu stellen:
Jewöhnliche Waaren der Horn- und Holzdrechsler, Stuhl⸗
nacher, Korbflechter, Klempner, Nagelschmiede, Messer—
jchmiede, Kammmacher, Bürstenfabrikanten, Töpfer,
Schuhmacher, Böttcher, sowie Spielwaaren, Wollwaaren,
Weißwaaren und Kurzwaaren.
Grozhandel aus Jen Marktplaßt.
Auf dem Marktplatze ist in Zukunft nur der Groß—
handel und zwar nur in der Weise statthaft, daß die Waaren
bon den Zufuhrwagen herab verkauft werden.
Die Grenze zwischen Groß- und Kleinhandel wird von
der Hallenverwaltung festgesetzt und durch Anschlag an der
Kasse der Markthalle bekannt gemacht.
Vlaumiethe, Wassergeld, Beleuchtung, Wiegegebühren.
8 4. u 233
Für die Stände, Plätze und Kellerräume ist die im
beigefugten Tarif festgesetzte Platzmiethe an die Kasse der
Halle gegen Quittung zu zahlen.

der

Dieselben werden entweder auf einen Tag oder eineu
Monat oder ein Jahr vergeben. Die Stände auf der Gallerie
werden nur auf ein Jahr verpachtet.
Die Tagesmiethe wird, soweit sie nicht vor der Be—
tutzung bezahlt ist, durch den Markthallen-Aufseher von den
Inhabern der Stände, Plätze und Räume erhoben.
Die Monatsmiethe ist im Voraus, die Jahresmiethe in
oierteljährlichen Theilbeträgen im Voraus zu entrichten.
Inhaber der Verkaufsstände für lebende Fische haben
das verbrauchte Wasser mit 20 Pfg. pro ebm zu bezahlen.
Auf Wunsch werden die Stände und Kellerräume mit
elektrischem Glühlicht versehen werden. Die Inhaber haben
alsdann neben den Installationskosten für den verbrauchten
Strom die tarifmäßigen Preise der Elektrizitäͤts-Aktiengesell—
ichaft, vormals Schuckert u. Co. zu entrichten.
Für die Benutzung der Waggen sind die im beigefügten
Tarif festgelegten Gebühren zu bezahlen.
Jeder Standpächter hat die Quittung über die Platz-—
miethe während der Pachtzeit bei sich zu führen und den
kontrolirenden Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Anweisung der Stände. Weitervergebung bezahlter Stände.
85.
Die Stände werden vom Hallenaufseher angewiesen.
Aftervermiethung gemietheter Verkaufsstände ist im unteren
Raum untersagt. Verkaufsstände auf der Gallerie können
nur ausnahmsweise unter Zustimmung der Hallenverwaltung
aftervermiethet werden.
Stände im unteren Raum, welche bis 9 Uhr Vormittags
don den Berechtigten noch nicht in Benutzung genommen oder
welche vor Schluß des Marktes verlassen worden sind, können
von der Hallenverwaltung für den betreffenden Tag ander—
weit vergeben werden. Die früheren Inhaber dieser Stände
haben keinen Anspruch auf Erstattung der Miethe oder eines
Theils derselben.
Raäumung der Stände. Herstellung fester verschließ
barer Stünde.
86.
Jeder Inhaber eines Verkaufsstandes in der Halle und
auf dem Markte, sowie eines Kellerraumes in ersterer hat
deuselben bei Ablauf der Pachtzeit vollständig geräumt und
mit den etwa zugehörigen Schlüsseln dem Markthallen-Auf⸗
seher zu übergeben.
Wer seinen Stand auf einen Monat oder ein Jahr ge—
miethet hat, darf seine Waaren in dem Verkaufsstand nach
Schluß der Marktzeit stehen lassen. Macht er von diesem
Recht Gebrauch, so hat er die Waaren ordnungsmäßig zu—
sammenzusetzen und durch saubere Decken gegen Staub zu
chützen, soweit sie nicht in anderer Weise geschützt sind.
Im unteren Raum sowohl, wie auf der Gallerie können
an den Wänden feste, verschließbare Stände auf Grund vor—
heriger Vereinbarung mit den Pächtern Seitens der Stadt
errichtet werden.
Reinkbaltung und Reinigung.
87.
Die Inhaber von Ständen in der Halle sind verpflichtet,
dieselben sauber zu erhalten und täglich beim Verlassen zu
reinigen. Sie dürfen Abfälle nicht auf die Wege werfen,
sondern müssen dieselben in die in der Halle aufgestellten
Müllkasten bringen.
Das Rupfen von Federvieh ist verboten.
Eis darf nur in wasserdichten Gefaßen aufbewahrt und
benutzt werden.
            
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