Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken. F—

Vr. 28
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs— —
Präsidenten.

Montag, den 20. September

1897.

den, welche ohne Theilnahme an einer Kontravention sich
zufällig in der Schußlinie oder in deren Nähe befinden.
In dieser Hinsicht ist besonders dann Aufmerksamkeit nöthig,
wenn nach einer Richtung geschossen wird, in der sich eine
Landstraße, oder ein bewohntes Gebäude befindet. Auch ist
der Gebrauch der Schußwaffe überhaupt in der Nähe von
Bebäuden zur Verhütung von Feuersgefahr möglichst zu
vermeiden“
Die Königliche Regierung wolle die Königlichen Forst—
beamten des dortigen Bezirkes hiervon in Kenntniß setzen
und mit entsprechender Anweisung versehen, auch dafür Sotge
tragen, daß die Abänderung der Vorschriften der Instruktion
in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht wird.
Berlin, den 14. Juli 1897.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
gez. von Hammerstein.
An sämmtliche Königlichen Regierungen (excl. Aurich)
Vorstehender Erlaß wird hiermit zur öffentlichen Kennt⸗
niß gebracht.
Trier, den 11. August 1897.

Die zum Gesetz über den Waffengebrauch der Forst—
und Jagdbeamten vom 31. März 1837 (Ges.S. S. 65)
für die Königlichen Forst- und Jagdbeamten erlassene Instrukt⸗
tion vom 17. April 1837 (v. Kamptz Annalen XXI S. 339)
bestimmt in Art. 4, daß die Waffen gegen keinen schon auf
der Flucht befindlichen Frevler zu gebrauchen sind.
Mehrfach vorgekommene Fälle, in denen fliehende Frevler
während der Flucht Deckung gesucht und, sich plötzlich gegen
die sie verfolgenden Forst- und Jagdbeamten wendend, von
ihren Schußwaffen Gebrauch gemacht und diese getödtet oder
schwer verletzt haben, sowie die fortgeschrittene Technik in
der Konstruktion der Schußwaffen, welche es den Frevlern
ermöglicht, auch während eiliger Flucht ein bereits abgeschos⸗
senes Gewehr mit Leichtigkeit wieder schußfertig zu machen,
lassen es mir nicht angängig erscheinen, das unbedingte Ver—
bot des Gebrauches der Waffen gegen fliehende Frevler noch
weiter aufrecht zu erhalten.
Ferner erscheint es mir zweckmäßig, die im Art. 3 der
Instruüktion gegebene Einschränkung hinsichtlich der Art der
zugelassenen Waffen zu beseitigen, insbesondere um dadurch
den Forst- und Jagdbeamten die Möglichkeit zu gewähren,
auch von dem Revolver Gebrauch zu machen.
Mit Rücksicht hierauf wird der Art. 8 der genannten
Instruktion aufgehoben und der Art. 4 derselben durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
„Beim Gebrauch der Waffen müssen die Forst- und
Jagdbeamten sich stets vergegenwärtigen, daß solcher nur so—
weit stattfinden darf, als die Erfüllung des bestimmten
Zwecks, die Holz⸗ oder Wilddiebe, oder die Forste und Jagd⸗
kontravenienten bei thätlichem Widerstande oder gefährlichen
Drohungen unschädlich zu machen, es unerläßlich erfordert.
In der Regel sind daher die Waffen nicht gegen fliehende
Frevler zu gebrauchen. Legt indessen ein auf der Flucht
befindlicher Frevler auf erfolgte Aufforderung die Schußwaffe
nicht sofort ab, oder nimmt' er dieselbe wieder auf, und ist
außerdem nach den besonderen Umständen des einzelnen
Falls in dem Nichtablegen oder Wiederaufnehmen der Schuß⸗
waffe eine gegenwärtige, drohende Gefahr für Leib oder
Leben des Forst- oder Jagdbeamten zu erblicken, so ist Letz⸗
terer auch gegen den Fliehenden zum Gebrauch seiner Waffen
herechtigt In jedem Falle sind die Waffen nur so zu ge⸗
brauchen, daß lebensgefährliche Verwundungen soviel als
möglich vermieden werden. Deshalb ist beim Gebrauch der
Schußwaffe der Schuß möglichst nach den Beinen zu richten,
und beim Gebrauch des Hirschfängers der Hieb nach den
Armen des Gegners zu fuͤhren. Üebrigens muß beim Ge⸗
brauch der Schußwaffe die größte Vorsicht angewendet werden,
damit durch das Schießen nicht dritte Versonen verletzt wer⸗

von Heppe.
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblattbekanntmachung
 vom 11. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf den 25. November d. Is.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.-S. S. 805) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen. werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen De—
partementsthierarzt Pech hier, unter Einreichung des
Beburtsscheines, etwaiger Zeugnisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von zehn Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Zugleich wird hiermit bekannt gegeben, daß der
nächste Lehrgang in der Hufbeschlag⸗Lehrschmiede hierselbst
am 1. Oktober d. Is.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag⸗
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derienigen Kenntnisse
            
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