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Nr.
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Gültig
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Name
Stand
Wohnort
Tag / Mt.
75 44. 8.97 Brandt
76 „GBaldamus
77 u u Bruch
78 33 Muller
79 Weirich
go lis.) Ruscha
81„„Muller Julius
82 „„Walter Chr.
83 „„Kohlen Felix
84 20.. Pflug Heinrich
88 „Schulze Heinrich
86 19.. Cuny F.
87 „„„Salm Bernhard
88 21.,, Bacus Adolf
89 22.,, Muüller August
90 —D Groschuff Franz
91 . „„Wolff W.
92 21.,, Schampel Friedr
93 24.., Reppert Eduard
94 22.,, Dörr C.
93 —* cchuller Jos.
96 30.,, derselbe F
97 —* „Leidner Andreas Rentner F
98 „„Hüullenhagen Kgl. Forstaufseher Schleifmühle
99 „„„Wunn Christian Unternehmer St. Johann
100 25.,, Speicher L. Bürgermeister Riegelsberg
IOIP,. „Bojung Forstaufseher Jägersfreude
102 1, „„Stephany gl. Hilfsjaäger Rußhüůtte
108 29., „Thull Joh. Schmied Eiweiler
10441,53; din hupor Ingenieur Malstatt⸗Burb
105 1, „„Burgemeister Carl Architekt St. Johann
Saarbrücken, den 3. September 1897.
Neuhaus
—J
Riegelsberg
Dudweiler
Herrensohr
Sulzbach
Saarbrücken
St. Johann
—IXR
Sulzbach
Malstatt⸗Burb
St. Johann
Saarbrücken
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 7. Januar
d. Is bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß in
der Sitzung des Kreisausschusses vom 28. v. Mts. der
Ackerer und Unternehmer Ferdinand Loesgen als stellvertre⸗
tender Vertrauensmann der Rheinischen landwirthschaftlichen
Berufsgenossenschaft an Stelle des verstorbenen Ackerers Johann
Feld sen. zu Ueberhofen einstimmig gewählt wurde.
Saarbrücken, den 4. September 1897.
Der Vorsitzende des Sektionsvorstandes.
Königlicher Landrath,
RBoke
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justize Ministers vom 24.
Juli 1897 — Ges.«Samml. Seite 2383/234 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsdereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
Jah⸗ Ta⸗
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Jagdscheine
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Saarbrücken
Pfalz
Saarbrücken
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Der Königliche Landrath.
Bake
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Saarbrücken gehörige
politische Gemeinde Fischbach
(ein Theil der Katastergemeinde Quierschied)
auf den 15. August 1897 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. Februar 1898.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
stehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor⸗
Jeladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Hrundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
velche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschräakendes Recht oder eine
dypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Zrundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der