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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
rr.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Montag, den 25. Januar 1897.
urch Ministerial-Erlaß vom 28. Dezember v. Is.
M. dag. A. Gin a 2788
AI dem Altenberger Dom-⸗ Ver⸗
eine zu Köln erlaubt worden, zur Gewinnung der Mittel
für den Altenberger Dom im nächsten Jahre eine öffentliche
Ausspielung von goldenen und silbernen Gegenständen zu
veranstalten und die Loose — 150 000 Stück zu je 1 Mark
— in der Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen zu
vertreiben. Die Anzahl der Gewinne beträgt 3314 im Ge—
sammtwerthe vou 55000 Mark.
Trier, den 10. Januar 1897.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachung,
betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im
Gewerbebetriebe. Vom 27. November 1896.
Auf Grund des 8 1050 der Gewerbeordnung hat der
Bundesrath beschlossen:
1. In der Tabelle, welche der Bekantmachung vom 5.
Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend
Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im
Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe 6
(Nahrungss und Genußmittel) zu Ziffer 6 folgenden
Zusatz:
Gattung —
der Betriebe
Bezeichnung
der nach 8 105d
zugelassenen Arbeiten
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
Die dem Rheinisch-Westfälischen Verein für Bildung
und Beschäftigung evangelischer Diakonissen in Kaiserswerth
von den Herren Minister des Innern und der geistlichen,
Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten mittelst Erlasses
vom 16. Juli 1877 (Amtsblatt sür 1877 Nr. 33 S. 227)
ohne Zeitbeschränkung bewilligte jährliche Haussammlung in
den evangelischen Gemeinden soll im ersten Halbjahr 1897
abgehalten werden.
Die mit der Einsammlung der Gaben Beauftragten
werden mit einem von dem Königlichen Landrath zu Düssel⸗
dorf beglaubigten Ausweise versehen sein.
Trier, den 22. Dezember 1896.
Der Regierungs-⸗Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczinski
7
za. Maälzes!
reien.
In Tonnenmälze⸗
reien, welche mit einer
Brauerei nicht ver—⸗
bunden sind, der Be⸗
trieb während der Zeit
vom 15. September
bis zum 15. Mai.
Nach 10 Uhr Vor—⸗
mittags darf jeder Ar—⸗
beiter abwechselnd an
einem Sonn⸗ oder Fest⸗
tage nur während eines
Zeitraumes von zwei
Stunden und am folgen⸗
den Sonn- oder Festtage
überhaupt nicht beschäf—⸗
tigt werden.
Jedem Arbeiter ist
nindestens an jedem
dritten Sonntage die zum
Besuche des Gottesdienstes
erforderliche Zeit frei zu
geben.
tritt mit dem Tage der
Die Frist zur Abhaltung der durch Erlaß des Herrn
Ober⸗Präsidenten vom 12. November v. J. Nr. 156617 zu
Gunsten des Neubaues der katholischen Kirche in Mannheim,
Kreis Bergheim, bewilligten Haussammlung bei den katho—
lischen Bewohnern der Rheinprovinz ist bis zum 1. Mai
1897 verlängert worden.
Trier, den 28. Dezember 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski
2. Die vorstehende Bestimmung
Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 27. November 1896.
Der Reichskanzler.
J. V.: von Boetticher.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur all⸗
gemeinen Kenntniß gebracht. Die in derselben erwähnte
Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 ist nebst der zu—⸗
gehörigen Tabelle durch besondere Beilage zu Nr. 20 des
Amtsblattes von 1895 veröffentlicht worden.
Trier, den 28. Dezember 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom 2. No—
vember v. J. Nr. 15741 dem Vorstande des zweiten Rhei—
nischen Diakonissen⸗-Mutterhauses zu Sobernheim die Erlaub⸗
niß ertheilt, die am 7. September 1895 fur das Jahr
1896 genehmigte einmalige Haussammlung bei den Evan.