Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

⸗

Polizei⸗Verordnung
über das Droschken- und Omnibus-Fuhrwesen für die Städte
St. Johann und Saarbrücken.
Aufgrund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Ver—
waltung vom 11. März 1850 und der 88 37 und 76 der Reichs—
gewerbe⸗Ordnung vom 26. Juni 1869 wird nach Vernehmung der
Stadtverordneten-Versammlungen zu Saarbrücken und St. Johann
nachsolgende Polizei-Verordnung uͤber den Betrieb des Droschken-,
Omnibus- und ähnlichen Fuhrwesens erlassen.
J. Befugnis zum Betriebe des Droschken-und Omnibus—
Fuhrwesens und Zahl der zu haltenden Droschken.
s 1. Wer das Droschken- oder Omnibus-Fuhrwerk gewerbs—
mäßig betreiben will, bedarf dazu einer auf seine Person lautenden
polizeilichen Konzession, in welcher die Anzahl und Nummern der zu
stellenden Droschken aufzuführen sind. — Eine Uebertragung dieser
Konzession auf andere ohne polizeiliche Erlaubnis ist unzulässig.
II. Wagen und Pferde.
8.2. Ueber die äußere und innere Beschaffenheit der zum
Droschken⸗, Omnibus- und ähnlichen Dienste zu verwendenden Gefährte,
Pferde und Geschirre entscheidet die Polizei-Behörde. Die Wagen
müssen haltbar, von gefälligem Aeußern, bequem und stets in gutem
Zustande, namentlich gut lackiert sein. Die Bespannung muß kräftig
und zum Dienste geeignet, die Geschirre müssen dauerhaft und rein sein.
8 3. Jede Droschke ist an beiden Bockseiten und auf der Rück—
seite des Wagenkastens mit der ihr von der Polizei-Behörde zu er—
teilenden Nummer zu versehen. Dieselbe muß mit mindestens 85 cm
hohen Zahlen in weißer Oelfarbe aufgemalt und sichtbar sein. An
den Bockseiten können die Nummern abnehmbar sein. — Auf den Glas—
scheiben der zwei Wagenlaternen, welche auch bei Tage an dem Wagen
sich befinden müssen, sind die Nummern in schwarzer Farbe in einer
Größe von 8,5 em deutlich und sauber aufzumalen. — Im Innern
des Wagens ist auf der Rücklehne des Vordersitzes der Tarif Fahr⸗
preis⸗-Ordnung) in deutscher Druckschrift anzubringen. — Im Winier
bei Schneebahn sind den Pferden Schellen anzuhängen.
8 4. Die Droschken müssen stets sauber und gereinigt in den
Dienst gestellt werden. In jedem Frühjahr wird eine Rebision ab—
gehalten, deren Resultat dem betreffenden Besitzer mitgeteilt wird.
Den Anordnungen der betreffenden Revisionss-Kommission hat sich der
Eigentümer bei Vermeidung einer Polizeistrafe zu unterwerfen. —
Droschken, welche den vorstehenden Ansorderungen nicht entsprechen,
sind durch die Polizeibeamten ohne Weiteres von den Straßen und
Plätzen zu entfernen.
8 5. Kann ein Wagen wegen Reparaturbedürftigkeit nicht in den
Dienst gestellt werden, so ist hiervon der Polizei-⸗Behörde sofort An—
zeige zu machen. — Dauert die Reparatur jedoch länger als 8 Tage,
so muß vom 8. Tage ab ein Ersatzwagen eingestellt werden
III. Kutscher.
86. Nur erwachsene, nicht gebrechliche, mindestens 18 Jahre
alte, unbescholtene, zuverlässige, des Fahrens und der Oertlichkeit kun—
dige Personen dürfen als Droschken- und Omnibus-Kutscher eingestellt
werden. — Dieselben müssen nach den näheren Anordnungen der
Polizei-Behörde gekleidet sein und eine 'gleichmäßige, ebenfalls von
der Polizei-Behörde zu bestimmende Kopfbedeckung tragen. — Sie
erhalten einen polizeilichen Fahrschein und ein Exemplar dieser Ver—
ordnung, die bei dem Dienstaustritt auszuantworten sind. — Die
Kutscher sind insbesondere verpflichtet: 1. nach der Ausfahrt sich sofort
auf die ihnen angewiesenen Halteplätze der Reihe nach aufzustellen und
Fahrgelegenheit ruhig abzuwarten; 2. dort pünktlich von morgens
Uhr bis abends 10 Uhr zu verweilen, mit Ausnahme derjemgen
am Bahnhofe aufgestellten, welche um 792 Uhr morgens anzufahren
haben und um 8 Uhr abends den Dienst beenden können; die Fahrten
vom Bahnhofe nach 10 Uhr abends werden durch die Ausführungs⸗
Anweisung zum 8 13 besonders geregelt (siehe Ausführungs⸗Anweisung
zum 8 13); 3. nach jeder Fahrt sich ohne Äufenthali auf ihren Halté—
platz zurückzubegeben; 4. stets bei ihrem Wagen, und in der Regel
auf dem Bocke sitzend, zu bleiben; 5. nur auf den Halteplätzen die
Pferde zu tränken und abzufüttern; 6. nach dem Einsteigen eines
Fahrgastes sofort die mit der Droschkennummer versehene Fahrmarke
zu verabfolgen und im Trabe abzufahren; 7. keiner anständig ge⸗
kleideten, nicht betrunkenen Person die Fahrt zu verweigern, es sei
denn, daß die Droschke bestellt und diese in der zurüdzulegenden Zeit
nicht mehr imstande ist, zu der bestellten Tour zurückzukehren; 8. beim
Aussteigen des Fahrgastes (siehe indeß Tarif, Anm. Nr. 10 nur die
tar ifmäßige Zahlung, nicht aber noch Trinkgeld zu fordern, auf Ver—
langen auch stets diese Verordnung vorzuzeigen; 9. nach gemachter
Fahrt sogleich den Wagen zu besichtigen und etwa zurückgelassene
Gegenstände dem Fahrgäste einzuhändigen, resp. spätestens bis zum
folgenden Vormittage an die Polizei-Behörde abzuliefern 10. géegen

Jedermann ein anständiges, ruhiges und zuvorkommendes Benehmen
zu beobachten; 11. eine richtig gehende Taschenuhr bei sich zu führen.
8 7. Der Konzessionar ist verpflichtet, Bestellungen von Droschken
in seiner Wohnung oder auf von ihm bekannt zu gebenden Anmelde—
tellen in der Zeit von morgens 5 Uhr bis abends 10 Uhr anzunehmen
und auszuführen — Wird eine Droschke innerhalb dieser Zeit zu einer
Fahrt fuͤr die Nacht — d. h. für die Zeit nach 10 Uhr abends —
oder für den folgenden Morgen bestellt, so ist er ebenfalls verpflichtet,
die Fahrt anzunehmen.
88. Kommt eine zum Abholen bestellte Droschke durch eine in
der Person des Fahrgastes sich ereignende Veranlassung nicht zur
Fahrt, so kann der Kutscher als Vergütung das für eine einfache Fahrt
bestimmte Fahrgeld fordern.
8 9. Den Kutschern ist auf das Strengste untersagt: 1. Personen,
welche sich dem Wagen nähern, anzureden oder auf sonstige Weise
zur Fahrt anzulocken; 2. an anderen Orten, als den Halteorten,
namentlich den Wirts- und Privathäusern, zu halten; 3. während der
Fahrt zu rauchen; 4. ohne Genehmigung des Fahrgastes andere Per—
onen aufzunehmen; 5. die Pferde, sofern der Kutscher sie anzuhalten
herechtigt oder genötigt ist, ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
zetroffen zu haben, stehen zu lassen.
8 10. Die Droschkenkutscher dürfen unter keinen Umständen den
Fahrgast nach einem andern Gasthause, als nach dem ihnen vom Fahr—
gast bezeichneten, bringen.
8 11. Jeder Droschkengesteller ist verpflichtet, auf Anordnung der
Polizei⸗Behörde den in seinem Dienste stehenden Kutscher zu entlassen
und den Fahrschein der Polizei-Behörde abzuliefern: J. wenn er zu
einer entehrenden Strafe verurteilt worden ist; 2. wenn er sich eines
groben strafwürdigen Exzesses schuldig gemacht hat; 3. wegen Ueber—
tretung des Tarifs; 4. wenn derselbe waͤhrend des Dienstes wiederholt
hetrunken gewesen; 53. wenn er die im Wagen zurückgebliebenen Gegen—
tände in der vorschriftsmäßigen Zeit abzuliefern unterlassen hat
6. wenn er wegen anderweitiger Uebertretungen dieser Polizei⸗Ver—
ordnung dreimal polizeigerichtlich bestraft ist.
8 12. Zwistigkeiten zwischen den Kutschern (Eigentümern) und
den Fahraästen werden durch die Polizei-Behörde erledigt.
IV. Halteplätze.
8 13. Die Halteplätze, die Zahl der auf dem Halteplatz aufzu—
stellenden Droschken und die Art der Aufstellung der letzteren werden
durch die Polizei-Behörde bestimmt. Hierzu wird eine besondere An—
wveisung erlassen.*)
8 14. Die Droschkengesteller sind verpflichtet, die Halteplätze jeden
Tag vor der ersten Droschken-Dienststunde zu reinigen und auch am
Tage den Dünger zu entfernen.
V. Droschkengesteller.
8 15. Die Droschkengesteller sind gehalten: 1, keinen Kutscher
als Droschkenführer zuzulassen, der nicht mit einem auf seine Person
autenden Fahrschein der Polizei-Behörde und mit einem Gesindedienst—
zuch versehen ist; 2. über die in den Dienst gestellten Kutscher ein eigenes
Register zu führen, worin Vor- und Zunamen, Alter und Geburtsort,
Wohnung und Diensteintritt der Kutscher eingetragen und angegeben
st, welchen Wagen sie jeden Tag gefahren haben; dieses Regiser ist
der Polizei-Behörde und den kontrollierenden Beamten auf Verlangen
dorzulegen; 3. von jedem Eintritt eines Kutschers in seinen Dieunst,
owie von jedem Austritt, binnen 24 Stunden dem Polizei-Kommissar
Anzeige zu erstatten.
8 16. Den Hotelbesitzern ist es gestattet, ihre eigenen Gäste von
und nach der Bahn zu befördern; die Aufnahme und Absetzung von
Personen an andern Stellen dagegen ist denselben untersagt. Lohn⸗—
utschern ist es nicht gestattet, an der Bahn zu halten und dürfen sie
nur auf vorherige Bestellung Versonen an die Bahn bringen oder von
derselben abholen.
VI. Fahrgeld.
8 17. Das Fahrgeld ist nach dem dieser Verordnung angehängten
Tarife (Fahrpreis-Ordnung), dessen Revision von Zeit zu Zeit dor⸗
»ehalten wird, zu entrichten. Der Tarif gilt in allen seinen Bestim—
mungen als ein wesentlicher Teil dieser Polizei-Verordnung. Ueber
die Tarifbestimmungen hinaus darf keine Zahlung von den Jutsnet
inter welchem Vorwande es auch sei, gefordert werden. Desgleichen
st ein Uebereinkommen, für ein billigeres, als das tarifmäßige Fahr—
geld eine Fahrt auszuführen, unerlaubt.
VII. Strafbestimmungen.
8 18. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung, sowie
jegen die gemäß dieser Verordnung von den Polizei-Behörden zu
reffenden Anordnungen wird mit einer Geldbuße bis zu 9 Mk. event
iner verhältnismäßigen Haft belegt.
*) Siebe Ausführunas⸗Anweisung
            
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