Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

heitszustandes vorgeschriebene Untersuchun
vem Schlachten erfolgen. suchung auch erst nach

g 5.
Kälber, welche nicht 10 Tage alt sind, dürfen nicht
geschlachtet werden; die ungeborene Frucht tragender Thiere
ist zu vernichten, das Fell dhiden kann abgezogen werden.
Nach dem Schlachten dürfen die Thiere nicht eher zerlegt,
auch keine Eingeweide oder andere Theile derselben verkauft
oder sonst beseitigt werden, bis die Untersuchung durch den
Fleischbeschauer settzesanden hat
Sofern der Fleischbeschauer nicht geprüfter Thierarzt
ist, hat er die Untersuchung des Schlachtviehs allein darauf
zu beschränken, ob das lebende Thier und nach der Schlach—
tung das Fleisch und sämmtliche Eingeweide ein vollkommen
gesundes Aussehen haben, oder ob sich Krankheitserscheinungen
an irgend einem Organe vorfinden.
Sobald letztere wahrgenommen werden, und die Zu—⸗
ständigkeit des Fleischbeschauers die unbedenkliche Freigabe
des Fleisches zum Genusse für Menschen nicht mehr gestattet,
so ist der seitens der Polizeibehörde bestimmte Thierarzt zur
Untersuchung und Entscheidung zuzuziehen, sofern nicht der
Besitzer des Thieres die Ungenießbarkeit des Fleisches für
Menschen anerkennt.

88.
Der Thierarzt hat in diesen Fällen zu bestimmen, ob
und welche Theile des Körpers und der Eingeweide des ge—
schlachteten Thieres zum Genusse für Menschen verkauft oder
verwendet werden dürfen, vorbehaltlich der endgültigen Ent—
scheidung der Ortspolizeibehörde.
89.
Die unbedingt als genußfähig und zum Verkauf zulässig
erklärten Theile hat der Fleischbeschauer an hervorragend
sichtbaren Stellen vorschriftsmäßig und deutlich zu stempeln.
8 10.
Werden Fleisch bezw. Organe eines Schlachtthieres zum
menschlichen Genusse nicht geeignet bezw für gesundheitsschädlich
 erklärt, so sind diese Theile nach Anleitung des
Verfügenden bezw. der Ortspolizeibehörde durch Uebergießung
mit Petroleum, Säuren u. s. w. zum Genusse unkauglich
zu machen, zu verbrennen oder zu vergraben. Doch ist die
Verwendung zu gewerblichen Zwecken (in Seifensiedereien
u. s. w.) unter polizeilicher Aufsicht zulässig.
Alle durch diese Maßregeln entstehenden Kosten hat der
Eigenthümer des Thieres zu bestreiten.
811.
Frisches Fleisch darf durch Gewerbetreibende zum Zwecke
des Verkaufs von außerhalb des Kreises nur eingeführt
werden, wenn durch eine Bescheinigung und dem Stempel
eines befugten Fleischbeschauers oder eines öffentlichen Schlachthofes
 nachgewiesen wird, daß das Thier, von dem das Fleisch
herrührt, gesund war. Die Einfuhr darf bei Großvieh nur
in Vierteln, bei Kleinvieh nur in Hälften erfolgen.
Dieser Paragraph findet bei Einfuhr von frischem rohen
Fette sinngemäße Anwendung.
8 12.
Wird das Fleisch aus einem Bezirke, in welchem keine
allgemeine Fleischbeschau besteht, eingeführt, so müssen die
Brustorgane, die Leber und Nieren noch in Verbindung mit
dem Fleische stehen.
Das eingeführte Fleisch und Fett muß dem zuständigen
Fleischbeschauer zur Begutachtung vorgelegt werden und ist
hierfür die festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Wird das Fleisch als gesund befunden, so versieht der
betr. Fleischbeschauer dasselbe an geeigneter Stelle mit dem
Farbenstempel und gestattet den Verkauf; wird das Fleisch
aber zum menschlichen Genusse für nichi geeignet oder für
gesundheitsschädlich erklärt, so ist mit demselben nach den
Bestimmungen des 8 10 zu verfahren.
g 13.
Gewerbetreibende, welche von auswärts eingeführtes
frisches Fleisch feilhalten, haben dies durch eine Änschlagtafel
 (an ihrem Laden ꝛc.) mit großer, deutlich lesbarer
Schrift kund zu geben.

8 14.
Die Polizeibehörde ist befugt, alles Fleisch, welches den
vorstehenden Bestimmungen zuwider feilgehalten wird, vor—
behaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung, zwangsweise unter—⸗
suchen zu lassen oder bis zum Nachweis der ordnungsmäßigen
Untersuchung die Schließung der ganzen Verkaufsstelle an—
zuorduen.

8 15.
Die Beaufsichtigung des Fleischbeschauers unterliegt
außer der zuständigen Polizeibehörde vorwiegend dem durch
die Polizeibehörde dazu bestimmten Thierarzt, ferner dem
Kreis⸗ bezw Departements-Thierarzt.
8 16.
Die Gebühr für die Untersuchung vor und nach der
Schlachtung beträgt:
1. für ein Stück Großvieh 2,00 Mk.
2. „Kleinvieh 0,75,
3., . Schwein .1,50 ,
In letzterer Gebühr ist diejenige für die Trichinenschau
enthalten mit 0,75 Mk.
4. für einzelne Fleischtheile für jedes Viertel O,250 —0,75 Mk.
5. für je 10 Kilogramm Fett. . . 0,50,
Die Zahlung der Untersuchungsgebühr hat im Voraus
an den Fleischbeschauer zu erfolgen.
8 17.
Zuwiderhandlungen gegen die in der vorstehenden Polizei⸗
Verordnung enthaltenen Vorschriften werden, insofern sie nicht
nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder anderer
Besetze einer höheren Strafe unterliegen, für jeden Ueber⸗
tretungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mk. und im Un—⸗
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 18.
Die Polizei⸗Verordnungen über die Untersuchung der
Schweine auf Trichinen werden durch die gegenwärtige
Polizeiverordnung nicht berührt.
819.
Diese Polizeiverordnung tritt drei Tage nach ihrer Ver⸗
öffentlichung im „Kreisblatt“ in Kraft.
St. Johann a Saar, den 27. Juli 1897.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister
Dr. Neff

Versonal-Chronik.
Der Postassistent Massoth aus Frankfurt (Main) ist in
Saarbrücken und der Postasfistent Reiß aus Bolchen in
AV—
Versetzt ist der Gerichtsvollzieher Hansen in Lebach an
das Amtsgericht in Saarbrücken.
            
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