d) für die Bürgermeistereien Ludweiler und Püttlingen
auf Montag, den 20. September.
Diefelben endigen mit dem Samstag der vierten Woche,
also für die Schulen zu a am Samstag, den 18. September,
zu b'am Samstag, den 9. Oktober, zu d am Samstag,
den 2. Oktober, zu d am Samstag, den 16. Oktober.
In der Bürgermeisterei Sulzbach haben die Ferien
bereits am 16. d. Mts. begonnen.
Saarbrücken, den 21. August 1897.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Außer den in meiner Bekanntmachung vom 7. Juli er.
(Kreisblatt Nr. 28) aufgeführten, haben folgende Personen
ihren für 1897 ertheilten Wandergewerbeschein bis jetzt
nicht eingelöst:
Nr. des
Gewerbe⸗
scheines.
Namen
Wohnort
2037 Reichardt Heinrich
4553 Stegentritt Peter
4655 Schatz Friedrich
4648 Weil Jakob
4645 Döbeling Bernhard
4266 —chmelzer Heinrich, Ehefrau
4267 Bottfrois Baptist, Ehefrau
4270 Jung Friedrich, Ehefrau
4272 3awar Nikolaus
4273 dawar Nikolaus, Ehefrau
4275 Albert Wilhelm, Ehefrau
4276 Wolf Friedrich
4277 Eberle Johann, Ehefrau
4279 darlos Peter, Ehefrau
4280 dJung Max
4281 Beidt Johann, Ehefrau
4557 Mildau Ludwig
4558 Kopp Phil. Wwe.
4559 Schnur Jak. Wwe.
4561 Büch Christian, Ehefrau
4563 Forster Jakob
4568 Brunnet Conrad
4326 Geraldy Jakob
4570 Kemmer Peter, Ehefrau
4573 Stahl Heinrich Wwe.
4574 Goebel Johann, Ehefrau F
4678 Guldenkirch, Ehefrau Wehrden
4579 Gantner Peter —A
4580 Hens Johann, Ehefrau Fürstenhausen
4581Mückner Paul Völklingen
Die Herren Gendarmen des hiesigen Kreises werden
ersucht, den etwaigen Wandergewerbebetrieb der vorstehend
bezeichneten Personen strengstens zu überwachen und dieselben
zur Anzeige zu bringen, falls sie bei Ausübung ihres Ge—
werbebetriebes im Umherziehen, ohne im Besitze des Wander—⸗
gewerbescheines zu sein, betroffen werden.
Weiter ersuche ich die Herren Bürgermeister, die ihnen
unterstellten Polizeiorgane ebenfalls mit entsprechender An⸗
weisung zu versehen.
Saarbrücken, den 18. August 1897.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Saarbrücken
Malstatt⸗Burbach
In der Zeit vom 30. August bis zum 1. September
d. Is. wird in Brüssel ein internationaler Kongreß für das
Baugewerbe und die Unternehmung öffentlicher Arbeiten statt⸗
finden, welcher sich mit der Erörterung der nachstehend auf⸗
geführten Fragen beschäftigen wird:
Unterabtheilung A.
J. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers, des Entwurf—
verfassers und des Unternehmers, sowie Rechtsprechung
und Gewohnheit sie festzusetzen streben.
Pflichten der Verwaltung und des Unternehmers in
Betreff der Unterlagen für die Zuschlagsertheilung.
Vergebung der Arbeiten im Wege des Wettbewerbes.
Zulassung der ausländischen Unternehmer zu den Zu⸗
schlagsertheilungen.
Unterabtheilhbung B.
Prüfung der drei folgenden Fragen vom Gesichtspunkte
des Unternehmer⸗Standes aus:
I. Arbeiter⸗(Handwerker)-Versicherung.
a) Versicherung gegen gewerbliche Unfälle; b) Ver⸗
sicherung gegen Arbeitslosigkeit; e) Altersversiche—
rung.
II. Einrichtung der Schiedsgerichte.
III. Mindestlohn.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister, dies in geeig—
neter Weise zur Kenntniß der betheiligten Kreise zu bringen.
Saarbrücken, den 21. August 1897.
Der Köonigliche Landrath.
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung, betr. die Untersuchung des Schlachtviehs in
dem Ortstheil Jägersfreude der Stadt St. Johann a Saar.
Auf Grund des 8 148 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883, G.⸗S. S. 195 und
der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
»om 11. März 1850 wird für den Ortstheil Jägersfreude der
Fin St. Johann a / Saar folgende Polizei⸗Verordnung
erlassen:
81.
Alle zum Genusse für Menschen bestimmten Schlacht⸗
thiere (Rindvieh, Schweine, Schaafe und Ziegen ꝛc.) mit
Ausnahme von Spanferkeln, Sauglämmern und Ziegen—
lämmern, die noch nicht 6 Wochen alt sind, müssen zur Fest—
stellung ihres Gesundheitszustandes vor und nach dem Schlach—
ten durch den von der Polizeiverwaltung für den Ortstheil
Jägersfreude bestellten —33 untersucht werden.
2.
Ein jeder, welcher Schlachtvieh schlachtet, oder schlachten
lassen will, hat dem Fleischbeschauer hiervon vorher Anzeige
zu erstatten.
83.
Der Fleischbeschauer hat auf Grund seiner Untersuchung
zu bestimmen, ob das betreffende Schlachtthier zur Schlach⸗
tung zugelassen werden kann, oder zur weiteren Beobachtung
zuruͤckgestellt werden muß.
Ein krankes oder verdächtiges Thier darf außer in den
Inen des 8 4 zum Genusse fuͤr Menschen nicht geschlachtet
werden
84.
Nur in Nothfällen, z. B. bei bedeutenden Verwundungen,
ꝛnochenbrüchen, plötzlichem Aufblähen in Folge von Grün—
ütterung, bei drohender Erstickung, bei Zufaäͤllen während
des Gebäͤrens u. s. w. darf die zur Feststellung des Gesund⸗