Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis⸗

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. 27.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Provinzial⸗Weinbauschule zu Trier.
Zu Anfang des Monats Oktober d. Is. beginnt die
Provinzial⸗Weinbauschule in Trier ihr fünftes Schuljahr.
Die Anstalt, welche ein eigenes Gebäude und ausgedehnte
Weinberge und Rebschulen befitzt, ist mit tüchtigen Lehr—
kräften und den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet. Die—
selben hat den Zweck, jungen Leuten, welche eine gute Volks—
schulbildung genossen und in der Landwirthschaft bereits
praktisch gearbeitet haben, namentlich den Söhnen mittlerer
und kleiner Winzer eine theoretische und praktische Ausbildung
im Weinbau, der Kellerwirthschaft, den Nebenerwerbszweigen
des Winzers und den dazu gehörigen Hülfswissenschaften zu
gewähren. Der Lehrgang dauert 10 Monate, jedoch mit
der Maßgabe, daß die Ertheilung des Befähgigungszeugnisses
als Weinbergsverwalter vom zweijährigen erfolgreichen Be—
suche der Anstalt abhängig gemacht wird. Der Unterricht
erstreckt sich uber folgende Gegenstände: Weinbau und Keller⸗
wirtschaft, Obst-, Acker⸗, Pflanzen⸗ und Gemüsebau, Boden⸗
kunde, Düngerlehre, Botanik, Chemie, Mineralogie, Physik
im Grundriß und Anschluß an die Hauptfächer, Betriebs⸗
lehre, Buchführung, Rechnen, Feldmessen, Nivelliren, deutsche
Sprache, Religion.
In dem Internate der Anstalt können Zöglinge gegen
Zahlung eines Kostgeldes von 27 Mark monatlich Aufnahme
finden. Nicht in der Anstalt wohnenden Zöglingen ist die
Theilnahme am Unterricht gestattet. Das Schulgeld beträgt
3 Mark für den Monat.
Für Unbemittelte können ganze oder theilweise Frei⸗
stellen gewährt werden.
Meldungen sind bis zum 1. September an den Direktor
der Provinzial-Weinbauschule Herrn Müller in Trier zu
richten, von welchem auch nähere Auskunft über die Ver⸗
hältnisse der Schule ertheilt wird.
Däüfseldorf, den 20. Mai 1897.
Der Landeshauptmann der Rheinprovinz.
Dr. Rlein.

Montag, den 5. Juli
238

1887.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblattbekanntmachung
 vom 11. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf den 26. August d. Is.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen. werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen De⸗
partementsthierarzt Pech hier, unter Einreichung des
Geburtsscheines, etwaiger Zeuonisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von zehn Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Zugleich wird hiermit bekannt gegeben, daß der
naͤchste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 1. Juli d. Is.

beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag⸗
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der in dem
Gefetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausüübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
richtigen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich find.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
»der Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der
Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede⸗
Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde⸗
markt Nr. 5 hierselbst, zu richten, welche über die Auf⸗
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden aleichzeitia nicht auf⸗
Jo m men,

Das Kuratorium hat den Zinsfuß fur die von der
Landesbank der Rheinprovinz an Kommunalverbände, Kirchen⸗
gemeinden und sonstige Korporationen auszuleihenden Dar⸗
dehen mit Tilgungszwang auf 3840 festgesetzt.
Duüsseldorf, den 18. Juni 1897.
Der Direktor der Landesbank der Rheinprovinz.
Dr. Lohe.
            
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