Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken.

Xr. I.

Montag, den 4. Januar

1897.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

Die Umwandlung der Schuldverschreibungen der vier—
prozentigen in solche der 31prozentigen konsolidirten Staats—
anleihe wird durch Abstempelung der Schuldverschreibungen
bewirkt werden, während die Umschreibung der 4prozentigen
in 32/ prozentige Buchschulden im Staatsschuldbuche von
Amtswegen, ohne daß es eines Antrags der eingetragenen
Gläubiger bedarf, kostenfrei erfolgen wird.
Dagegen haben
1. diejenigen Inhaber von 4prozentigen Staatsschuldver—
schreibungen, welche Baarzahlung des Kapitalbetrages ver—
langen, ihren Antrag innerhalb der obigen Frist schriftlich
unter Einreichung der Schuldverschreibungen an die Kon—
trolle der Staatspapiere hierselbst S. W., Oranienstraße
Nr. 92/94 zu richten. Außer den Schuldverschreibungen ist
ein Verzeichniß, welches Littera, Nummer und Nennwerth
der Verschreibungen enthält, in doppelter Ausfertigung bei—
zufügen; das eine Exemplar wird mit einer Empfangsbe—
scheinigung versehen dem Einreichenden sofort zurückgegeben
und ist von demselben bei Rückgabe der mit dem Stempel—
vermerke über die Anmeldung zur baaren Rückzahlung ver—
sehenen Schuldverschreibungen wieder abzuliefern. Werden die
Schuldverschreibungen der Kontrolle der Staatspapiere mit
der Post übersandt, so genügt die Beifügung des Verzeich
nisses in einem Exemplar, dessen Rückgade nicht erfolgt.
2. die im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubiger der
4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe, welche Rückzahlung
des Kapitalbetrages ihrer Buchsorderung verlangen, haben
ihre Anträge ebenfalls schriftlich innerhalb der obigen Frist
an die Hauptverwaltung der Staatsschulden zu richten.
Das vorgedachte Gesetz vom 23. Dezember 1896 aib
ferner
1. den Inhabern von Schuldverschreibungen der 4pro—
zentigen konsolidirten Staatsanleihe das Recht, statt der Ab—
stempelung die kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerthe
der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom 1.
Oktober 1897 ab zu 314 Prozent verzinslichen Betrageé
in das Staatsschuldbuch zu beantragen.
2. den in das Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubigern
der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe ist das Recht
zugestanden, statt der Umschreibung die Ausreichung von
31/2 prozentigen Schuldverschreibungen zum Nennwerthe der
vierprozentigen Buchschuld gegen Löschung der letzteren 31
verlangen.
Die vorgedachten Eintragungen, bezw. Ausreichungen
erfolgen kostenfrei.
Die Anträge, welche sich auf die vorstehend zu 1 und
2 bezeichneten Eintragungen, bezw. Umschreibungen beziehen
müssen jedoch bis zum 30. Juni 1897 an die Hauptver
waltung der Staatsschulden hierselbst gerichtet werde

Bekanntmachung, betreffend die Umwandlung der Schuldverschreibungen
der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe in solche der 320prozentigen
konfolidirten Staatsanleihe.

Das Gesetz vom 23. Dezember 1896 (G.⸗S. S. 269),
—DDDDD
konsolidirten Staatsanleihe giebt dem Finanzminister die
Befugniß, die Schuldverschreibungen der 4prozentigen kon—
solidirten Staatsanleihe zur Einlösung gegen Baarzahlung
des Kapitalbetrages und die im Staatsschuldbuch einge—
tragenen 4prozentigen Buchschulden zur baaren Rückzahlung
binnen einer 3monatlichen Frist zu kündigen.
Bevor diese Kündigung erfolgt, soll durch öffentliche
Bekanntmachung des Finanzministers den Inhabern jener
Schuldverschreibungen die Umwandlung der Aprozentigen
Schuldverschreibungen in solche der 3aprozentigen konso—
lidirten Staatsanleihe und den im Staatsschuldbuche einge—
tragenen Gläubigern der 4prozentigen konsolidirten Staats—
anleihe die Umschreibung in 3h⸗prozentige Buchschulden
angeboten werden. Dieses Angebot gilt gesetzlich ohne
Weiteres für angenommen, wenn nicht binnen einer auf
mindestens drei Wochen vom Tage jener Bekanntmachung
ab zu bemessenden Frist von den Inhabern der Staatsschuld⸗
verschreibungen der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe
unter Einreichung der Staatsschuldoerschreibungen und von
den im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubigern von vier—
prozentigen Buchschulden die Baarzahlung des Kavpitalbe—
tra ges beantragt wird.
Indem das eben erwähnte Angebot der Umwandlung,
bezw. Umschreibung hierdurch erfolgt, wird die vorgesehene
Frist zur Forderung des Baarbetrages der Art festgesetzt,
daß sie mit dem 20. Januar 1897 abläuft. Von den—
jenigen Inhabern der 4prozentigen konsolidirten Staatsan—
leihe und von denjenigen im Staatsschuldbuche eingetragenen
Gläubigern von 4prozentigen Buchschulden, welche die Baar—
zahlung zum Nennwerth nicht spätestens am 20. Januar
1897 beantragen, wird gemäß 8 2 des gedachten Gesetzes
ohne weiteren Antrag angenommen, daß sie mit der Um—
wandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der 312-prozentigen
 konsolidirten Staatsanleihe, bezw. mit der Um—
schreibung ihrer 4prozentigen in 34/2prozentige Buchschulden
einverstanden sind.
Nach 8 3 des Gesetzes werden die umzuwandelnden
Schuldverschreibungen und die umzuschreibenden Buchschulden
noch bis zum 30. September 1897 mit 4 Prozent verzinst
und nach 8 10 dürfen die in 314 prozentige umgewandelten
oder nach 87 des Gesetzes ausgereichten Staatsschuldver—
schreibungen, sowie die in 32prozentige umgeschriebenen
Buchschulden den Gläubigern vor dem 1. April 1905 zur
baaren Rückzahlung nicht gekündigt werden.
            
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