Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 25.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer in den Privat⸗
flüssen der Rheinprovinz. Vom 25. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen
ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Land⸗
—
J. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die Ausübung der dem Eigenthümer eines Ufergrund⸗
stückes als solchen zustehenden Fischerei (Anliegere oder Ad⸗
jazentenfischerei) ist, soweit auf Grund des gegenwärtigen
Gesetzes Fischereibezirke gebildet werden, in diesen nur nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.
82.

Montag, den 22. Juni

1886.

zusetzende Entschädigung zu überlassen. Gegen den Beschluß
ist der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
 binnen zwei Wochen zulässig.
877.
Stehen die Grundstücke eines selbständigen Fischerei—
bezirks im Miteigenthum von mehr als drei Personen, im
Eigenthum einer juristischen Person, Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit be⸗
schränkter Haftung, einer eingetragenen Genossenschaft oder
Wassergenossenschaft, so darf die Fischerei nur durch Ver—
pachtung genutzt oder durch Bevollmächtigte oder angestellte
Fischer ausgeübt werden.
Ueber die Art der Ausübung ist in Landkreisen dem
Landrath, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
machen; bis zur Anzeige ruht die Fischerei.
III. Seneis schaftl ge Fischereibezirke.
Flußstrecken, welche weder einen selbständigen Fischerei⸗
bezirk (484 und 5), noch einen Theil eines Fischereibezirks
(8 6) bilden, können durch Beschluß des Kreisausschusses zu
einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke vereinigt werden.
Der gemeinschaftliche Fischereibezirk soll sich in der Regel
auf eine zusammenhängende Flußstrecke von mindestens drei
Kilometern erstrecken und 83 beide Ufer umfassen.
Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaft⸗
lichen Fischereibezirks und die Vertretung der betheiligten
Brundeigenthümer erfolgt nach Maßgabe der für die politischen
Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Aufficht über diese
Verwaltung führt der Kreisausschuß.
10.
Die Fischerei in ainemegeheinschaftlüchen Fischereibezirke
darf nur durch Verpachtung genutzt, oder durch einen an—
gestellten Fischer ausgeübt ese
11.
Die Reineinnahmen werden durch den Gemeindevorstand
unter die betheiligten Grundbesitzer, und zwar Mangels be⸗
onderer Vereinbarung nach Verhältniß der Uferlänge, ver⸗
iheilt. Vorher sind Abrechnung und Vertheilungsplan in
eder Gemeinde während der Dauer von zwei Wochen öffent⸗
lich auszulegen, nachdem Ort und Beginn der Auslegung
in den betheiligten Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht sind.
Auf Beschwerden und Einsprüche gegen den Vertheilungs⸗
plan beschließt der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß
sindet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreisaus—
schusse statt.
1Y. Vorschriften für selbständige und gemein—
schaftliche disereibezürle
12.
Die nach 88 5, 6 und 8 gebildeten Fischereibezirke
töznnen durch Befcöluk des Kreisausschusses nach Ablauf von

Unberührt bleiben:
1. die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Fischereien,
2. die mitielst ständiger Vorrichtungen ausgeübten Fischereien
(88 5, 20 und 28 des Fischereigesetzes für den
preußijchen Staat vom 30. Mai 1874 (Gesetz- Samm⸗
iung S. 197 ff.) sofern dieselben vor Erlaß des gegen—
wärtigen Gesetzes bestanden haben,
die Fischereien von Genossenschaften (889 und 10
des Gesetzes vom 30. An 1874).
3.
Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder ge—
meinschaftliche. Ueber die Bildung, Abänderung und Auf—
hebung derselben beschließt der Kreisausschuß.
II. Selbstandise Fischereibezirke.
4.
Befinden sich die gegenuͤberliegenden Ufer eines Privat⸗
flusses in ununterbrochener Erstreckung auf mindestens 500
Meter im Eigenthume einer Person oder im Miteigenthume
mehrerer Personen, so muß auf deren Antrag durch Beschluß
des Kreisausschusses aus den entsprechenden Flußstrecken,
einschließlich des etwa überschießenden, nur an einem Ufer
vorhandenen Besitzstandes, ein selbstständiger Fischereibezirk
gebildet werden.

3

8 5.
Unabhängig von diesen Bedingungen kann der Kreis—
ausschuß auch für kürzere Strecken und nur für ein Ufer
nach Anhörung des Oberfischmeisters einen selbständigen
Fischereibezirt bilden, wenn er dieses im fischereiwirthschaft⸗
uͤchen Interesse für zulässig —8*
Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk eine Fluß—
strecke, welche weder einen selbständigen Fischereibezirk.
noch einen Theil eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks
bildet, so sind die Ufereigenthümer verpflichtet, die Fischerei
in der Flußstrecke dem Inhaber des selbständigen Fischerei⸗
bezirks auf dessen Antrag gegen eine, in Ermangelung güt⸗
licher Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses fest-
            
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