Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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. B. das alltägliche Austragen von Backwaaren
an die Kunden, das Reinigen der Backstube, der
Bleche, der Maschinen und dergl.; Arbeiten dieser
Art sind auf die tägliche Arbeitsschicht anzurechnen.
Soweit die unter die Bekanntmachung des Reichs—
kanzlers fallenden Betriebe als Fabriken anzusehen
find, gelten für sie hinsichtlich der Regelung der Arbeits⸗
zeiten der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter
neben den Vorschriften der Bekanntmachung auch die
Bestimmungen der 88 185 bis 1890 der Gewerbe—
Ordnung.
An Sonn- und Festtagen darf nach 15 der Be—⸗
kanntmachung des Reichskanzlers die Veschäftigung von
Gehülfen und Lehrlingen auf Grund des 8 1050 der
Gewerbeordnung und der in den 88 1050 und 105f
a. ad. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur in—
soweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter J,
Jl bis 3 der Bekanntmachung vereinbar ist. Demnach
dürfen ebenso, wie die Werktagsschichten, auch die in
den Sonntag hineinreichenden Schichten nicht länger
als 12 bezw. 18 Stunden dauern.
Durch Ueberarbeit auf Grund der Vorschriften unter 18
der Bekanntmachung sollen zwar auch die Sonntagsschichten
verlängert werden dürfen; diese Verlängerung findet aber
in der Regel ihre Grenze an der von den Herren Regierungs—
Präsidenten auf Grund des 8 1050 der Gewerbrordnung für
Sonn- und Festtage vorgeschriebene Ruhezeit von 14 Stunden.
Nur an solchen Sonn- und Festtagen, für welche etwa die
Herren Regierungs-Präsidenten ausnahmsweise ausgedehntere
Sonntagsarbeit gestattet haben (vergl. B. III. 7 der An—
weisung, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe,
vom 11. März 1895), wird auch während der vierzehn—
stündigen Ruhezeit Ueberarbeit stattfinden dürfen, sofern nur
den Arbeitern gemäß den Vorschriften unter J, 8 der Be—
kanntmachung des Reichskanzlers eine ununterbrochene Ruhe
von mindestens 8, bezw. 9 und 10 Stunden verbleibt.
Berlin, den 15. April 1896.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Frihr. v. Berlepsch.

biele schulpflichtige taubstumme Kinder überhaupt z. Zt. in
den ihnen unterstellten Schulen vorhanden sind. Die
Verfügung Königl. Regierung vom 4. August 1886, J. B.
9208, auf welche ich im „Kreisblatte“ Nr. 21 vom 23.
Mai d. Is. in einer Bekanntmachung vom 20. v. Mts.
hingewiesen habe, hat keine Verbindung mit dieser neuesten,
uf Anordnung des Herrn Oberpräsidenten veranlaßten
Rachfrage.
Fehlanzeige unnöthig.
Saarbrücken, den 12. Juni 1896.
Der Königliche Kreisschulinspektor.
Ewald.

TDie Maul- und Klauenseuche im Orte Sulzbach ist
erloschen und sind die angeordneten Sperrmaßregeln auf—
gehoben worden.
Sulzbach, den 18. Juni 1896.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Wopytt.

Bekanntmachung.
In der Nacht vom 445. Juni er. sind dem Gutsbe—
sitzer Bernard Farwick zu Tüllinghoff zwei hellbraune Fohlen,
25/2 Jahre alt, beide Wallach, aus der Weide entwendet
worden. Beide Pferde waren kupirt. Das eine ist hellbraun,
ohne Abzeichen, das andere hellbraun mit Schußstern und
einer weißen Hinterfessel gezeichnet.
Die Pferde sind bei Rauschenburg über die Lippe, also
nach dem Bergischen oder noch weiter fortgebracht worden.
Zur Zeit des Diebstahls hielt sich hier auch eine
Zigeunerbande auf. Es wäre möglich, daß durch diese der
Diebstahl ausgeführt worden ist.
Es wird um Nachforschung und Nachricht gebeten.
Lüdinghausen, den 6. Juni 1896.
Der Amtmann.
Cherouny.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.

Saarbrücken, den 15. Juni 18086.
Der Könialiche Londrath, Bake.

Nachdem in fünf Gehöften der Kolonie Heiligenwald
der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt
worden ist, hat das Königliche Landrathsamt Ottweiler für
den Umfang der Gemarkungen der Gemeinden öchiffweiler
und Landsweiler bis auf Weiteres angeordnet, daß das
Treiben von Rindvieh, Schweinen und Schafen außerhalb
der Feldmarkgrenzen von Schiffweiler und Landsweiler nur
besonderer Erlaubniß der Ortspolizeiverwaltung erfolgen
darf.
Uebertretungen dieses Verbots werden auf Grund des
8 65 ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880
bezw. des 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches geahndet.
Saarbrücken, den 12. Juni 1896.

Deffentlicher Anzeiger.

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Die Herren Ortsschulinspektoren ersuche ich ergebenst
um gfl. Mittheilung bis spätestens zum 20. ds. Mts., wie
Redaction des nicht-amtlichen Theils. Druck und Nersaa von Gehrüder 82fer in Saarbrücken. J
            
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