Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Beamten der örtlichen Polizei Mängel wahr, so haben
sie hiervon der vorgesetzten Behörde dieser Beamten
Anzeige zu erstatten.
Wird eine mit dem polizeilichen Stempel versehene
Kalendertafel (l, 42 der Bekanntmachung des Reichs⸗
kanzlers) im Laufe des Kalenderjahres in Folge von
Beschädigungen und dergleichen unbrauchbar und des—
halb der Ortspolizeibehörde eine neue Tafel zur Ab—
stempelung vorgelegt, so hat die Ortspolizeibehörde
die auf der alten Tafel durchlochten oder durchstrichenen
Tage auch auf der neuen Tafel zu durchlochen oder zu
durchstreichen und auf die alte Tafel den Vermerk zu
setzen, daß sie ungültig sei.
Vl. Auf Grund der Vorschrift unter J, 30 der Bekanntmachung
 des Reichskanzlers ist die untere Verwal—
tungsbehörde befugt, für höchstens zwanzig Tage
im Jahre Ueberarbeit zu gestatten.
Diese Vorschrift soll in erster Linie dem Umstande
Rechnung tragen, daß sich die Arbeit regelmäßig zu
gewissen Zeiten des Jahres, zum Beispiel vor den hohen
Festen und vor Markttagen, besonders anhäuft. Die
untere Verwaltungsbehörde hat deshalb für diejenigen
Tage, an denen alljährlich regelmäßig Arbeitshäufung
und Bedürfniß nach Ueberarbeit eintritt, im Voraus
Ueberarbeit zu gestatten. Hierbei ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß nicht schon alle zwanzig Ueberarbeits—
lage durch die allgemeine Anordnung erschöpft werden,
sondern daß ein Theil der Ueberarbeitstage für unvor—
hergesehene Ereignisse, die allgemein einen erhöhten
Bedarf an Backwaaren im Gefolge haben, z. B. für
Truppenübungen, aufgespart bleibt.
Tritt in einzel nen Betrieben noch an anderen als
den von der unteren Verwaltungsbehörde allgemein als
Ueberarbeitstage frei gegebenen Tagen, in Folge be—
sonderer Umstände, z. B. wegen eiliger größerer Be—
stellungen oder wegen erheblicher Verzögerungen in der
Beendigung des Backprozesses, das Bedürfniß hervor,
die regelmaͤßige Arbeitszeit der Gehülfen oder Lehrlinge
zu Überschreiten, so sind diese Betriebe auf die Vorschrift
unter J, 3b der Bekanntmachung zu verweisen, wonach
jeder Arbeitgeber höchstens 20 Tage jährlich nach
eigener Wahl zur Ueberarbeit bestimmen kann.
VII. Durch die Vorschrift unter IV, 2 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers wird die untere Verwaltungsbehörde
ermächtigt, solchen Betrieben, in denen die Gehülfen
und Lehrlinge nur am Tage — zwischen 590 Uhr
Morgens und 81/3 Uhr Abends — beschäftigt werden,
und auf die deshalb die Vorschriften unter J der Be—
kanntmachung keine Anwendung finden, für höchstens
zwanzig Nächte im Jahr die Genehmigung zur Nachtarbeit
 zu ertheilen. Auch diese Vorschrift beruht auf
der Erwägung, daß unter besonderen Umständen eine
außergewöhnliche Arbeitshäufung und dadurch ein Be—
dürfniß nach Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit
eintreten kann.
VIII. Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers unter V
getroffene Uebergangsbestimmung für die Zeit vom
i. Juli bis 31. Dezember 1896 ist von der unteren
Vewaltungsbehörde genau zu beachten.
Berlin, den 15. April 1896.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Frhr. von Berlepsch.

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O. Auszug aus dem Erlaß des Herrn Ministers für Handel und
Gewerbe vom 15. April 1886.
Zur Erläuterung der Bekanntmachung des Reichs⸗
kanzlers bemerke ich Folgendes:
1. Welche Behörden unter der Bezeichnung „untere Ver—
waltungsbehörde“ im Sinne der Bekanntmachung zu
verstehen sind, ergiebt sich aus der von dem Herrn
Minister des Innern und mir erlassenen Bekannt⸗
machung vom 4. März 1892 (Min.⸗Blatt f. d. g.
innere Verw. S. 115).
Den Bestimmungen unter J der Bekanntmachung des
Reichskanzlers unterliegen nur solche Bäckereien, in
denen Gehülfen oder Lehrlinge zur Nachtzeit zwischen
81/3 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens beschäftigt
werden und ferner mit derselben Beschränkung die⸗
jenigen Betriebe, in denen neben Konditorwaaren auch
Bäckerwaaren hergestellt werden — die „gemischten“
Betriebe —. Die Betriebe, die ausschließlich Kon—
ditorwaaren herstellen — die „reinen“ Konditoreien
— bleiben also auch dann, wenn sie zur Nachtzeit
arbeiten, von den beschränkenden Bestimmungen unter
lder Bekanntmachung befreit.
Ein Zweifel darüber, ob in einem Nachtbetriebe
Bäckerwaaren hergestellt werden, der Betrieb also unter
die Bestimmungen des Bundesraths fällt, wird vor⸗
aussichtlich nur selten entstehen. Verlangt die Polizei—
behörde von einem solchen Nachtbetriebe die Befolgung
der Vorschriften des Bundesraths, während der Arbeit—
geber dabei beharrt, daß in dem Betriebe nur Kon⸗
ditorwaaren hergestellt würden, so wird die Entscheiduug
des Strafrichters herbeizuführen sein.
Einer Schädigung der unter die Vorschriften des
Bundesraths fallenden „gemischten“ Betriebe durch die
unbeschränkt gebliebenen „reinen“ Konditoreien wird
durch die Vorschrift unter III der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vorgebeugt, die es den gemischten Be—
trieben ermöglicht, die als Konditorgehülfen und -Lehr⸗
linge beschäftigten Personen bei Tage unbeschränkt und
außerdem zur Nachtzeit bei der Herstellung oder Her—
richtung leicht verderblicher Waaren (Eis, Créêmes und
dergl.) zu verwenden, die Arbeitszeiten dieser Personen
also auch fernerhin so zu gestalten, wie es gegenwärtig
üblich ist.
In der zwischen den Arbeitsschichten liegenden Zeit
soll jedem Arbeiter eine ununterbrochene Ruhe von
8 Stunden, dem Lehrling im zweiten Lehrjahre eine
solche von 9 Stunden und im ersten Lehrjahre eine
solche von 10 Stunden gewährt werden. In dem
nach Abzug der ununterbrochenen Ruhezeit verbleiben⸗
den Rest jener Zwischenzeit darf jeder Gehülfe und
Lehrling höchstens eine halbe Stunde lang bei der
Herstellung des Vorteigs, abgesehen hiervon aber bei
der Herstellung von Waaren überhaupt nicht
und im Uebrigen nur zu gelegentlichen Dienstleistungen
also nicht zu regelmäßigen Arbeiten irgend welcher
Art verwendet werden.
Als gelegentliche Dienstleistungen sind solche
Arbeiten anzusehen, die außerhalb des regelmäßigen
Fortgangs der Haupt- und Nebenarbeiten des Be—
triebes zeitweise vorkommen, z. B. das Abladen einer
ankommenden Sendung von Mehl, Holz oder Kohlen,
das Ueberbringen von Waaren an einzelne Kunden.
Zu den gelegentlichen Dienstleistungen zählen also
gicht die redesmäßiden Nebenarbeiten des Retriehes
            
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