Erscheint
seden Montag.
Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
Saarbrücker
Insertions
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
— deren Raum
0 10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken. J
Freis⸗
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 2 Montag, den 15. Juni
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
1896.
gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben
diese Zeiträume verlängert.
3. Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer
dürfen Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden:
a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung
eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegen—
heiten hervortretenden Bedürfnisses die untere Ver⸗
waltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat;
außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des
Arbeitgebers überlassenen Tagen. Hierbei kommt
jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein
Behülfe oder Lehrling über die unter den Ziffern
1und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worden ist.
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des
Tages vor dem Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest,
muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen
eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht
Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens
zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun
Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden.
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueber—
arbeit (a) für höchstens zwanzig Tage im Jahre
gestatten.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer
in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte aus—
gehängt ist:
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Ka—
lendertafel, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit
auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 36 statt—
gefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit
mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit
Tinte kenntlich zu machen ist;
eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wort—
laut dieser Bestimmungen (J bis V) wiedergiebt.
An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von
Gehülfen und Lehrlingen auf Grund des 8 1050 der
Gewerbeordnung und der in den 88 1056 und 105f
a. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur
insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter
den Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist.
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehr—
lingen für den Sonntag eine mindestens vierund—
zwanzigstündige, spätestens am Sonnabend Abend um
zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen
die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden
Schichten um je zwei Stunden über die unter den
Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer hinaus verlängert
verden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei
Arbeitsschichtenn den Gehülfen eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen
eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten
Nachstehend bringe ich die Bestimmungen über den
Betrieb von Bäckereien und Konditoreien zur allgemeinen
Kenntniß.
Trier, den 12. Mai 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
A. Bekannt machung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und
Konditoreien. Vom 4. März 1896.
Auf Grund des 8 1206 der Gewerbeordnung hat der
Bundesrath nachstehende Vorschriften über den Betrieb von
Bäckereien und Konditoreien erlassen:
l. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien,
in denen neben den Konditorwaaren auch Bäckerwaaren
hergestellt werden, unterliegt, sofern in diesen Bäckereien
und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen gchteinhalb
Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen
oder Lehrlinge beschäftigt werden, folgenden Be—
schränkungen:
Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen; darf die Dauer
von zwölf Stunden oder, falls die Arbeit durch eine
Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen
wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von drei—
zehn Stunden nicht überschreiten. Die Zahl der
Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen wöchentlich
nicht mehr als sieben betragen.
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die
Gehülfen nur zu gelegentlichen Dienstleistungen und
höchstens eine halbe Stunde lang bei der Hetstellung
des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen
aber nicht bei der Herstellung von Waaren verwendet
werden. Erstreckt sich die Arbeitsschicht thatsächlich
über eine kürzere als die im Absatz 1 bezeichnete
Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an der
zulässigen Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeit—
raums auch mit anderen als gelegentlichen Dienst—
leistungen beschäftigt werden.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen
eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht
Stunden gewährt werden.
Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die
vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe An—
wendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht
im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehr⸗
jahre eine Stunde weniger beträgt, als die für die
Beschäftigung von Gehüͤlfen zulässige Dauer der
Arbeitsschicht. und daß die nach Ziffer 1 Absatz 3 zu
3