3. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen veröffent—
licht worden.
Abdrücke der Nummernliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenraume unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einficht der Betheiligten offengelegt.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam ge—
macht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung der
Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei—
bungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 11. April 1896.
Königliche Regierung.
von Heppe.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Fohlenmarkt in Wickrath.
Zum ersten Male findet in Wickrath, dem Sitz des
Rheinischen Königlichen Landgestüts, am
Dienstag, den 9. Juni d. Is. morgens 8 Uhr
anfangend, der neueingerichtete Fohlenmarkt statt, verbunden
mit einer Fohlenschau, für welche 600 Mark Prämien zur
Verfügung gestellt worden sind.
Durch den Markt soll den alljährlich in großer Zahl
fich einfindenden Kaufliebhabern für Kaltblut rheinischen
Schlages Gelegenheit gegeben werden, die in Rheinland ge—
züchteten Fohlen in größerer Zahl beisammen sehen und
auswählen zu können, während den Züchtern zugleich eine
bessere Absatzgelegenheit für die Fohlen geboten werden soll.
An Prämien kommen zur Vertheilung:
2 erste Preise à 75 Mk. — 150 Mk.
b zweite, 50 „ — 300,
ßß dritte, 25, —150,
600 Mark.
Prämiirt werden nur im Jahre 1896 in der Rhein—
provinz geborene Fohlen.
Von jedem aufgetriebenen Fohlen wird ein Standgeld
50 Pfg. erhoben.
Saarbrücken, den 12. Mai 1896.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 12.
November 1895 — Ges.«Samml. S. 559 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Völklingen gehörige
Gemeinde Ludweiler
auf den 15. Dezember 1895 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läusft ab mit dem 15. Juni 1896.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
stehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundftücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung find
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An⸗
wendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder⸗
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 6. Dezember 1895.
Königliches Amtsgericht.
Bekanntmachung.
Die im diesseitigen Stadtbezirk ausgebrochene Maul⸗
Klauenseuche ist erloschen.
Die bezügl. Stallsperren sind aufgehoben.
St. Johann a/s., den 15. Mai 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.
und
Bekanntmachung.
Nachdem auch bei dem Viehbestande des Stierhalterẽ
C. Tröß hier die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden,
ist der Ortstheil „am Kloster“ für den Durchtrieb von
Rindvieh und Schweinen polizeilich gesperrt worden.
Sulzbach, den 14. Mai 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
Wohtt.