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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken. F—
* r. 1
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Montag, den 4. Mai
1896.
—
5. Sämmtliche durch die Baustelle fahrenden Schiffe
müssen mit der erforderlichen Bemannung und den
vorgeschriebenen Schiffsausrüstungen versehen sein.
Im Uebrigen ist den zu Thal fahrenden Schiffen die
zum Sackenlassen und den Bergschiffen die zum Um—
legen der Leinen bei dem Baugerüuste ersorderliche
Hilfe Seitens des Unternehmers des Brückenbaues
zu stellen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermoͤgensfalle
mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Trier, den 8. April 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Auf Grund der 88. 138 und 139 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 wird
zur Sicherung des Schifffahrtsbetriebes während der Her—⸗
stellung des eisernen Ueberbaues der Brücke über die Saar
bei Lisdorf nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.
Die Durchfahrt von Schiffen und Flößen an der
Brückenbaustelle bei Lisdorf während der Nachtzeit ist
bis zur Fertigstellung der Arbeiten untersagt, Als
Nachtzeit im Sinne dieser Verordnung gilt die Zeit
von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis
eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang.
So lange die Arbeiten dauern, darf nur die in dem
Gerüste hergestellte größere Jochöffnung des für die
Herstellung des Ueberbaues angebrachten Gerüstes zur
Durchfahrt benutzt werden.
Es ist nicht gestattet, durch diese Oeffnung mehrere
Schiffe bei der Bergfahrt gleichzeitig durchzuführen.
Die zu Berg kommenden Schiffer haben, bevor sie
durch die Brückenbaustelle fahren, sich bei dem von
dem Unternehmer des Brückenbaues hierzu anzustellenden
Aufseher zu melden, der dann einen zuverlässigen Boten
etwa 600 moberhalb der Baustelle zu senden hat, um
die zu Thal kommenden Schiffer zu benachrichtigen,
daß sie am rechten Ufer anlegen und dort so lange
liegen bleiben, bis die zusammengehbrigen Bergschiffe
bis 600 m oberhalb der Baustelle gelangt find.
Die zu Thal kommenden Schiffer haben unter Um⸗—
ständen oberhalb der Baustelle, an der hierzu bestimmten,
durch eine rothe Fahne bezeichneten Stelle, an welcher
der Unternehmer nach Anweisung des Strommeisters
die fragliche Fahne aufstellen zu lassen und während
der Zeit des Bestehens des Gerüstes zu unterhalten
hat, anzulegen und die Brückenbaustelle — und zwar
durch Sackenlassen — erst dann zu durchfahren, wenn
sie von dem Seitens des Unternehmers des Brücken⸗
baues angestellten Aufseher dazu aufgefordert bezw.
zugelassen werden. Um die Fahrzeuge dann sicher
durch die obenerwähnte Oeffnung des Brückengerüstes
zu führen, muß von Seiten des Unternehmers des
Brückenbaues von der Stelle ab, wo die Thalschiffe
anzulegen haben, denselben ein Lootse beigegeben werden,
der die Leitung der Fahrzeuge von da ab his unter—
halb der Brückenstelle zu unternehmen hat. Den An⸗
ordnungen des Lootsen bezüglich der Führung der
Fahrzeuge in dieser Strecke muß die Bedienung der
Fahrzeuge unbedingt Folge leisten.
Kein Schiff darf die oben bezeichnete Stelle früher
verlassen als bis der Lootse die Führung übenommen hat.
2.
Nachdem im Fürstenthum Birkenfeld die Maul- und
Klauenseuche erloschen ist, wird die durch meine Bekannt—
machung vom 14. Januar d. Is. J. 779 (Amtsbl. S. 11)
angeordnete Vieheinfuhrbeschränkung, wonach alles aus dem
Fürstenthum Birkenfeld in den diesseitigen Regierungsbezirk
eingeführte Vieh durch einen beamteten Thierarzt zu unter⸗
suchen und einer achttägigen polizeilichen Beobachtung zu
unterstellen ist, hiermit wieder aufgehoben.
Trier, den 23. April 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Des Konigs Majestät haben den Vorständen der in
diesem Jahre in Stuttgart stattfindenden Ausstellungen, und
zwar einer Gemälde-Ausstellung sowie einer Ausstellung für
Elektrotechnik und Kunstgewerbe, mittels Allerhöchsten Erlasses
vom 12. v. Mts. die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu
den in Verbindung mit diesen Ausstellungen beabsichtigten,
von der Königlich Württembergischen Regierung genehmigten
Verloosungen auch in Preußen Loose zu vertreiben, und
zwar zu der mit der Gemälde-Ausstellung verbundenen
Verloosung von 60 000 Loosen zu je 1 Mark in der Rhein⸗
provinz und der Provinz Hessen-Naffau und zu der anderen
Verloosung mit 200 000 Loosen zu je 8 Mark im ganzen
Staatsgebiete.
Die Gewinne beider Verloosungen bestehen theils in
A
angekauft werden.
Trier, den 17. April 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.