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Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom 7. Sep⸗
tember d. Is. dem Vorstande des 2. Rheinischen Diakonissen—
Mutterhauses zu Sobernheim die Erlaubniß ertheilt, zum
Besten des Diakonissen-Mutterhauses zu Sobernheim und
der von demselben betriebenen evangelischen Diakonie, Krankene,
Waisen- und Siechenpflege im Jahre 1896 eine einmalige
Haussammlung bei den evangelischen Bewohnern der Rhein—
provinz durch Bevollmächtigte abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung der Gaben sind beauftragt:
1. Pastor Schrey zu Sobernheim,
2. Hülfsprediger Freitag zu Sobernheim und
3. August Abt zu Sien.
Trier, den 27. März 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe
Mit der Abhaltung der durch Erlaß des Herrn Ober—
präsidenten vom 9. Januar d. J. J-Nr. 274 für die Jahre
1896, 1897 und 1898 widerruflich genehmigten Haussamm—
lung bei den evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz zu
Gunsten der Rheinisch-Westfälischen Pastoral-Gehülfen- oder
Diakonen-Anstalt zu Duisburg, ist für dieses Jahr im dies⸗
seitigen Bezirke:
Rudolf Bornefeld aus Elberfeld
beauftragt worden.
Trier, den 30. März 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
27. März d. J. I. 3754 dem Verein Berliner Künstler
die Genehmigung erteilt, in Verbindung mit der in diesem
Jahre in Berlin stattfindenden internationalen Kunstaus—
stellung eine öffentliche Ausspielung von Kunstwerken el—⸗
gemälden, Aquarellen, Kupferstichen, Radirungen ꝛc.) zu
veranstalten und die Loose — 600000 Stück zu 1 Mark
eingetheilt in drei Abtheilungen von je 200000 Loosen —
im ganzen Staatsgebiete zu vertreiben.
Die Zahl der Gewinne jeder Abtheilung beträgt 4200
im Gesammtwerthe von 116000 Mark.
Trier, den 4. April 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Hepve.
Die von der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung
unter dem 15. Februar d, J. gegen das diesseitige Staats—
gebiet getroffenen, in Nummer N des Regierungs-Ämtsblattes
veröffentlichten Viehverkehrsbeschränkungen sind von der ge—
nannten Regierung vom 1. d. M. wieder aufgehoben worden.
Trier, den 7. April 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Hevpe
Die auf Seite 150 ff. des Amtsblattes vom Jahre 1886
veröffentlichten, als Anlage J zu den Vorschriften zur Siche—
rung der gehörigen Ausführung des Impfgeschäftes gegebenen
Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung
des Impfgeschäftes zu befolgen sind, sind von den Herren
Ministern dor geistsichen. Huferrichis- Uund Modiinas-Munéseßvenheiten
und des Innern im Einvernehmen mit dem Herrn
Reichskanzler auf Grund des 8 18 des Impfgesetzes vom
8. April 1874 in dem 8 19 Abs. 1 wie folgt abgeändert worden:
„Die Impfung wird der Regel nach an einem der
Oberarme vorgenommen, und zwar bei Erstimpfungen an dem
rechten, bei Wiederimpfungen an dem linken Arme. Jede
Impfung muß mit mindestens vier seichten Schnitten von
bem Länge oder ebenso vielen oberflächlichen Stichen aus—
geführt werden.“
Trier, den 10. April 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Nachweisung
»er Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat März 1896.
Saarbrücken. St. Johann.
Weizen, guter Sorte
mittlerer
geringer
Roggen, guter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer —
Erbfen (gelbe) zum Kochen
Speise- Bohnen (weiße)
Ldinsen. 6
Eß-Kartoffeln...
Richt-Stroh..
Krumm⸗-⸗,„.
deu. . . . .
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vom Bauche.
Schweinefleisch .
dalbfleisch ..
Hammelfleisch ..
Zpeck ger. (hiesiger)
ßbutter .. 25 2
Fier.. 1 118 4
Weizenmehl Nr. 1, — 32
Roggenmehl u — 20
Berflengraupen. — 45
Serftengrütze.. — 45
Buchweizen⸗Grütze p35 22 — 70
dafergruͤtze 2* — —70 — 79
Hirse .... — 40 — 10
Reis, Java mittlerer...4 50 — 50
Kaffee, Java mittlerer roh. 97 3 —
gelber gebrannter . . 3380 3 80
Speise⸗SGalz 3 4 220 — 18
Schweine-Schmalz. 5 160 0
Trier, den 7. April 1896.
Der Regierungs-Präsident
von Heppe
M
16 59
14 50
2—
450
—
340
7 —
15—
13 —
14 48
18 95
13 23
27 —
28 —
86 —
5 50
370
450
140 —
140
132
i20
110
1 9
Verordnung, betreffend die veterinärpolizeiliche Untersuchung von
Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen.
Auf Grund der 88 19 und 20 des Gesetzes über die Ab⸗
wehr und Amterdrückung dun Vichseuchen vomn DIc un ed
ehr un nterdruckung von Biehseuchen MNa Is
Reichsgesetzblatt 1894 S. 409 ff.) wird zur Abhwehr der
Mts nd Glan⸗nsosteho vorgrneft mas fosnt-