Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. J

Ar.

Montag, den 1 6. März

1896.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 340/igen
Staatsanleihe von 1886.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld—
berschreibungen der preußischen konsolidirten 3920/0igen Staats—
anleihe von 1886 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April
1896 bis 31. März 1906 nebst den Anweisungen zur
Abhebung der folgenden Reihe werden vom 2. Maͤrz 1896
ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien⸗
straße 92,94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei
Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen
sowie in Frankfurt a / Main durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben personlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. J1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats
papiere sich mit den Inhabern der Ziusscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichniffe einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins⸗
scheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle
sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere
 oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels
besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 18. Februar 1896.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Vräsidenten.

Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle Srfschmiede (Amtsblatt—
bekanntmachung vom 11. Apriu 20) ist eine Prüfung
auf den 29. 36
anberaumt worden.
Alle Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.-S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen De—
partementsthierarzt Pech hier, unter Einreichung des
Geburtsscheines, etwaiger Zeuonisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von zehn Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde,
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß der
nächste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 7. April d. Is.

beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der in dem
Beseße vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
richtigen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Veginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der
Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede—
Innung zu Trier, z. Zt. Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde—
markt Nr. 5 hierselbst, zu richten, welcher über die Auf—⸗
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden aleichzeitia nicht auf—
Jenmmen
            
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