Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Zugleich erinnern wir diejenigen Personen, welche an
die Königlichen Kassen Zahlungen zu leisten haben, solche
zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln rechtzeitig abzuführen
und fordern auch sämmtliche Beamten, Ruhegehaltsempfänger
und sonstige Empfangs-Berechtigte auf, die für das laufende
Rechnungsjahr ihnen zustehenden festen Beträge zur Verfall⸗
zeit bei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben, sowie
alle diejenigen. welche bei den uns untergeordneten Kaffen
Gebühren für amtliche Verrichtungen zu beziehen oder For—
derungen für Lieferungen u. dergl. zu machen haben, veran—
laßt werden, deren Audzahlung bis spätestens den 10. April
d. J. in vorschriftsmäßiger Weise in Antrag zu bringen,
widrigenfalls die Anweisung derselben bis nach Beendigung
der Kassen-Abschlußarbeiten des Rechnungsjahres (18. Mai)
ausgesetzt werden muß.
Trier, den 21. Februar 1896.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
In der Stallung des Viehhändlers Leopold Marx zu
St. Johann ist am 24. v. M. wiederum der Ausbruch der
Maul-⸗ und Klauenseuche festgestellt worden, nachdem bereits
am 6. Juni und 27. Juli v. Is. unter den Viehbeständen
dieses Händlers dieselbe Seuche aufgetreten war.
Ich nehme hieraus und daraus, daß auch weiter zu
verschiedenen Malen festgestellt werden mußte, daß von
Händlern gekauftes Vieh die Seuche verschleppt hat, wieder⸗
holt Veranlassung, die Viehbesitzer zu ermahnen, einerseits
das Betreten der Stallungen der Händler nach Möglichkeit
zu vermeiden und andererseits Viehhändlern und Metzgern,
die Vieh kaufen wollen, nur in dringenden Fällen den Ein—
tritt in ihre — der Viehbesitzer — Stallungen zu gestatten,
namentlich aber auch von Händlern oder auf Märkten ge—
kauftes Vieh nach dem Ankaufe 628 Tage gesondert einzu⸗
stellen, damit vermieden wird, daß der vorhandene Viehbestand
bei nachträglichem Ausbruche einer Seuche mit verseucht wird.
Saarbrücken, den 5. März 18096.
Der Königliche Landrath Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 19.
August 1895 — Ges.«Samml. S. 477 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesfetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 18983 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Sulzbach gehörige
Gemeinde Quierschied
auf den 15. September 1895 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läust ab mit dem 15. März 1896.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus den
nachstehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
848. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor—⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundftücke ein die
Verfügung über dasselbe beschräakendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden. ——*
Redaction des nicht-amtlichen Theils. Druck und Verlag von Gebrüder Fofer in Saarbrücken.

8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 583. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
aicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An⸗
wendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigent humsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Sulzbach, den 5. September 1895.
Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.
Die unter dem Viehbestande des Bergmanns Peter
Mathien zu Jägersfreude ausgebrochene Maul- und Klauen⸗
ist erloschen und die angeordnete Stallsperre aufgehoben
worden.
Dudweiler, den 3. März 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Petermann.

Deffentlicher. Anzeiger.

Deutscher Privat⸗Beamteu⸗-Vercin. Ragdeburg.
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