Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

e) die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befinden.
Zuwiderhandlungen gegen vorftehende Anordnungen
werden mit Geldstrafen bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Roblenz, den 21. August 1895.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Nasfsse.
Vorstehende polizeiliche Vorschrift wird im Auftrage des
Herrn Oberpräsidenten erneut zur öffentlichen Kenntniß ge⸗
bracht, wobei ich darauf aufmerksam mache, daß die Ver—
ordnung auch innerhalb des amtlich festgestellten, die
Kreise St. Wendel, Sdarbrücken, Saarlouis und Merzig
umfassenden Weinbaubezirks Nr. 41 (Saarbrücken) gilt und
also jeder Rebenverkehr zwischen der Gemarkung Großhem⸗—
mersdorf und den übrigen Theilen des Weinbaubezirks
Nr. 41 ebenso verboten ist, wie gegenüber den anderen
Weinbaubezirken.
Trier, den 17. Februar 1896.
Der Regierungs-Präsident. von Heppe.
Memorial des Großherzogthums Luxemburg.
Beschluß vom 15. Februar 1896, die Gesundheitspolizei des Viehes
betreffend.
Die Regierung im Conseil:
Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. Oktober 1870 über
die Viehseuchen, sowie des Reglements vom 8. August 1868,
den Dienst der Staatsthierärzte und die Gesundheitspolizei
des Viehes betreffend;
Nach Einsicht des Antrages der Ackerbaukommission:
Beschließt:
Art. 1. Hornvieh, Wollvieh, Ziegen und Schweine
preußischer Herkunft, dürfen nur über die Moselbrücken bei
Remich, Wormeldingen, Grevenmacher und Wasserbillig, die
Sauerbrücken bei Echternach und Wallendorf und die Our—
brücke bei Vianden eingeführt werden.
Art. 2. Die in vorstehendem Artikel bezeichneten Thiere
sind beim Eingang über die Landesgrenze von einem eigens
dazu bestellten Thierarzte zu untersuchen, und ist die Einfuhr
erst dann gestattet, wenn die Thiere frei von jeder ansteckenden
Krankheit befunden worden sind.
Art. 3. Zur thierärztlichen Untersuchung des ins Groß⸗
herzogthum einzuführenden Horn-, Woll⸗ und Borstenviehes
sowie der Ziegen sind bestellt:
l. für die Moselbrücke bei Remich, Herr Neyen, Staats—⸗
thierarzt zu Remich;
fuͤr die Moselbrücken bei Wormeldingen, Grevenmacher
und Wasserbillig Herr Mackel, Staatsthierarzt zu
Grevenmacher;
für die Sauerbrücke bei Echternach: Herr Knepper,—
Staatsthierarzt zu Echternach;
4. für die Sauerbrücke bei Wallendorf: Herr Wolff.
Staatsthierarzt zu Diekirch;
für die Ourbrücke bei Vianden: Herr Mackel, Sohn—
Thierarzt zu Vianden.
Die Thierärzte werden die für die Untersuchung fest—
gesetzten Tage durch Anschlag bekannt machen.
Art. 4. Die Kosten der Untersuchung trägt derjenige,
der das Vieh einführt; dieselben sind festgestellt wie folgt:
Fr. 1,80 für ein Stück Hornvieh;
Ir. 0,90 für ein Kalb;
Ir. 0,90 für ein Schwein;
Fr. 0.10 für ein Milchschwein;

Fr. 0, 10 für eine Ziege;
Fr. 0,10 für ein Schaf.
Art. 5. Jedes Stück Vieh muß von einem Ursprungs⸗
und Gesundheits⸗-Zeugniß begleitet sein, welches eine Gültig⸗
keitsdauer von drei Tagen hat und von der Gemeindebehörde
des Herkunftsortes auszustellen ist. Dieses Zeugniß sowie
das von dem luxemburgischen Thierarzte auszufertigende
Besundheitsattest müssen innerhalb vierundzwanzig Stunden
in die Gemeindebehörde des Bestimmungsortes abaeliefert
verden.
Art. 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des gegenwärtigen Beschlusses werden mit den durch Gesetz
hom 5. Oktober 1870 über Viehseuchen vorgesehenen Strafen
belegt.
Art. 7. Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial“
deröffentlicht werden, und tritt am Tage nach dessen Ver⸗
zffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 15. Februar 1896.
Die Mitglieder der Regierung.
gez. Eyschen, Kirpach, Mongenast.
Vorstehenden Beschluß der Großherzoglich Luxem⸗
burgischen Regierung bringe ich hiermit zur öffentlichen
Renntniß.
Trier, den 21. Februar 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Der Minister des Innern hat zufolge Erlasses vom 3.
Februar d. Is. II 1296 der Direktion der Diatonissen-An—
dalt zu Kaiserswerth die Erlaubniß ertheilt, in diesem Jahre
wiederum eine Ausspielung beweglicher Gegenstände (Hand⸗
arbeiten, Bücher, Bilder c) zu veranstalten und die Loose
— 16000 Stück zu je 50 Pfg. — im ganzen Staatsgaebiete
zu vertreiben.
Trier, den 17. Februar 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke—

Dem Ackerer Jakob Naumann zu Hargarteu ist die
Benehmigung ertheilt worden, seinen für das Jahr 1895,96
jür den Koͤrbezirk der Kreise Saarlouis und Saarbrücken
ind mit dem Aufstellungsorte Picard angekörten, von Peter
Schmidt zu Picard angekauften, hellbraunen Hengst mit
Stern, Schnibbe, 8 Jahre alt, 1,66 mgroß, rheinischen
Schlages, in Hargarten, Kreis Merzig, zum Decken von
Stuten aufzustellen.
Trier, den 283. Februar 1806.
Der Regierungs-Präsident.
von Hepbe—

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Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die Aufräumung der Rüchkstände vor dem
Kassenabschlusse des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassen⸗Abschlusse des Rech—
nungsjahres werden sämmtliche zu unserem Geschäftsbereich
zehörenden Kassen insbesondere die Steuer- und Forstkassen
zrinnert, die etwaigen Einnahme-Rückstände aus früheren
Jahren ohne Verzug und die Gefälle des laufenden Rech—
aungsjahres zur Verfallzeit, einzuziehen und die erhobenen
Beträge an die vorgesetzte Kasse abzuführen, die als unein⸗
ziehbar sich herausstellenden Beträge aber zu den vorgeschrie—
henen Fristen zur Niederschlagung anzumelden.
            
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