Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kandidaten je nach dem Ausfall der Zensur eine Frist von
3 Monaten bis zu 2 Jahren zu stellen, um sich nach Ablauf
derselben neue Aufgaben zu erbitten.
Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet.
8 II.
Zur praktischen und mürdlichen Prüfung kann der
Kandidat einen ihm mit Rücksicht auf die Abkömmlichkeit
aus seiner ärztlichen Praxis passend erscheinenden Termin
fich erbitten.
In der Regel müssen diese Prüfungsabschnitte spätestens
jechs Monate nach Mittheilung des Ausfalls der schriftlichen
Prufung abgelegt werden.
Die praktische und mündliche Prüufung wird in dem
Charité⸗Krankenhause zu Berlin vor dazu bestimmten Mit⸗
gliedern der Wissenschaftlichen Deputation möglichst an zwei
auf einander folgenden Tagen abgehalten.
Während der Zeit vom 15. August bis 15. Oktober
finden keine Prüfungen statt.
812.
In der praktischen Pruͤfung hat der Kandidat:
l. a) vor einem Mitgliede der Wissenschaftlichen Deputation
den Zustand eines Verletzten zu untersuchen und als⸗
dann über den Befund einen begründeten Bericht mit
Berücksichtigung der hierfür geltenden Bestimmungen
unter Klausur im Beisein des Examinators abzufassen,
vor einem Psychiater, welcher Mitglied der Wissen—
schaftlichen Deputation ist, an einem oder zwei Geistes⸗
kranken seine Fähigkeit zur Untersuchung krankhafter
Gemüthszustände darzuthun und über einen dieser
Fälle eine gutachtliche Aeußserung zu einem von dem
Examinator zu bestimmenden Zwecke unter Klausfur
schriftlich zu erstatten.
Für jede der beiden schriftlichen Klausur-Arbeiten
ist eine Frist von 1 Stunde inne zu halten.
2. Sodann hat er:
a) ein ihm vorgelegtes frisches Leichenobjekt zur mikro—
skopischen Untersuchung zu präpariren,
mit dem Mikroskop genau zu untersuchen und dem
Examinator mündlich zu demonstriren;
d) an einer Leiche eine ihm aufgegebene Obduktion zu
verrichten und den Befund nebst vorläufigem Gutachten
vorschriftsmäßig zu Protokoll zu diktiren.
g 18.
Die mündliche Prüfung wird gleichzeitig mit dem im
812 Nr. 2a und b erwähnten Theile der praktischen Prüfung
von vier Mitgliedern der Wissenschaftlichen Deputation, wo—
von eines der Psychiater ist, abgehalten. Es ist hierbei in
der Staatsarzneikunde, Hygiene und gerichtlichen Psychiatrie
zu prüfen. Die Pruüfung in der gerichtlichen Psychiatrie
kann auch unmittelbar im Anschluß an die praktische Prüfung,
somit getrennt von den anderen Theilen der mündlichen
Prüfung, aber in Anwesenheit des Leiters der letzteren
porgenommen werden.

8 14.
Ueber beide Prüfungen ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches die Gegenstände der Prüfung, das Urtheil der
Examinatoren über das Ergebniß eines jeden Theils beider
Prüfungen und die Schluß-Zensur über das Gesammt—-Ergebniß
 der Prüfung enthalten muß.
g 15.
Im Fall eines ungenügenden Ergebnisses einer der beiden
Abtheilungen (6 12 Nr. 1 und 2) der praktischen, oder der
mündlichen Vrüfung, oder aller zugleich ist entweder eine

jede für fich oder es sind alle zusammen je nach der Zensur
nach 8 bis 6 Monaten zu wiederholen.
Eine zweite Wiederholung der schon ein Mal nicht
bestandenen Prüfungsabschnitte ist nicht gestattet.
8 16.
Es kommen bei der Physikats-Prüfung die Zensuren:
sehr gut,
gut,
genügend,
ungenügend und schlecht
in Anwendung.
Auf Grund der drei ersten wird von dem Minister der
Medizinal⸗Angelegenheiten das Zeugniß der Befähigung zur
Verwaltung einer Vowhlekenen, ertheilt.
17.
Auf diejenigen Kandidaten, welche beim Erlaß dieser
Prüfungs-Ordnung sich im letzten oder vorletzten Halbjahr
ihres medizinischen Studiums befanden oder bereits als
Aerzte approbirt waren, findet die Bestimmung im 8 1b
keine Anwendung.
8 18.
Diese Prüfungs-Ordnung tritt am 1. Oktober 1896
in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten das Prufungs-Reglement
vom 10. Mai 1875, sowie die Zirkular-Verfügung vom
4. März 1880, betreffend die Abänderung der 88 1 und 2
dieses Reglements, außer Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1896.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Bofsse.

Vorstehende Prüfungs-Ordnung bringe ich unter Hinweis
auf die Bekanntmachung vom 18. März 1880 1B 2862
Amtsblatt S. 107) hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Trier, den 12. Februar 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in der Gemarkung Großhemmersdorf (Bürger⸗
meisterei Niedaltdors) das Vorhandensein der Reblaus fest⸗
gestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund der 881
und 7 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung der
Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 (Ges.“S. S. 129)
behufs Verhütung der Verschleppung der Reblaus für den
Bereich der Gemarkung Großhemmersdorf Folgendes an:
1. Die Ausführung von Reben und Rebtheilen, gleichviel
ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebblättern — als
Verpackungsmaterial oder sonst —, von gebrauchten
Rebpfählen oder Rebstützen aus der Gemarkung
Broßhemmersdorf ist verboten.
Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der Wein⸗
lese, Trestern aus der Gemarkung Großhemmersdorf
ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisfse nicht
in Rebblättern verpackt sind und wenn
a) die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut
—
daß fie kein Theilchen von Erde oder Reben an
sich tragen.
            
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