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Amtliches Anzeigeblatt für
—XC
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Montag, den 9. März
1896.
ein Abdruck des Doktor-Diploms und der Inauqural—
Dissertation.
Prüfungs⸗Ordnung
behufs Erlangung der Befähigung zur Anstellung als Physikus.
85.
Die Prüfung wird vor der Wissenschaftlichen Deputation
für das Medizinalwesen abgelegt und zerfällt in
1. den schriftlichen,
2. den praktischen,
3. den mündlichen Prüfungs-Abschnitt.
86.
Behufs der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat zwei
wissenschaftliche Ausarbeitungen zu liefern, zu welchen die
Aufgaben aus dem Gebiete der gerichtlichen Medizin und
der öffentlichen Gesundheitspflege oder statt der letzteren aus
dem Gebiete der Psychiatrie zu entnehmen sind.
Bei der gerichtsärztlichen Aufgabe ist jedesmal zugleich
die Bearbeitung eines fingirten forensischen Falles, der sich
auf den Gegenstand der Aufgabe bezieht, mit vollständigem
Obduktions⸗Protokoll und legalem Obduktions Bericht azu
verlangen.
81.
Zur Physikatsprüfung werden nur Aerzte zugelaffen, welche
a) die medizinische Doktorwürde bei der medizinischen
Fakultät einer deutschen Universität nach vierjährigem
medizinischen Studium auf Grund einer besonderen,
von der ärztlichen getrennten mündlichen Prüfung und
einer gedruckten Dissertation erworben,
nach dem Zeugniß des betreffenden Fachlehrers an
einer deutschen Universität eine Vorlesung Üüber ge—
richtliche Medizin besucht,
g ausreichende psychiatrische Vorbildung erworben
aben.
Letztere wird als nachgewiesen erachtet durch das Zeugniß
des ärztlichen Leiters einer pfychiatrischen Klinik an einer
deutschen Universität darüber, daß der Kandidat während
seiner Studienzeit mindestens ein Halbjahr diese Klinik als
Praktikant mit Erfolg besucht hat.
Diesem Zeugnisse wird gleich geachtet die Bescheinigung
des ärztlichen Leiters einer psychiatrischen Klinik an einer
deutschen Universität oder einer öffentlichen, nicht ausschließlich
für Unheilbare bestimmten Anstalt für Geisteskranke, welche
mindestens 150 Betten und einen jährlichen Zugang von
mindestens 150 Kranken hat, wonach der Kandidat als
approbirter Arzt mindestens drei Monate hindurch regel—
mäßig an der Untersuchung und Behandlung der Kranken
mit Erfolg sich betheiligt hat.
In besonderen Fällen können auch Zeugnisse und Be—
scheinigungen von anderen Anstalten für Geisteskranke als
den im vorigen Absatze bezeichneten Kliniken und öffentlichen
Unstalten als ausreichend angesehen werden.
82.
Die Zulassung erfolgt zwei Jahre nach der Approbation
als Arzt, wenn die ärztliche Prüfung „gut“ oder „sehr gut“
bestanden ist, in den übrigen Fällen nach drei Jahren
83.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den
betreffenden Regierungs-Präfidenten (Polizei-Präsidenten
in Berlin) zu richten, welcher darüber an den Minister der
Medizinal⸗Angelegenheiten berichtet. Von Letzterem wird
die Zulassung an den Kandidaten verfügt.
84.
Dem Zulassungsgesuche sind—
forderten Nachweisen, beizufügen:
die Approbation als Arzt,
ein Lebenslauf,
in
87.
Die Ausarbeitungen sind spätestens sechs Monate nach
Empfang der Aufgaben dem Minister der Medizinal-Ange—
legenheiten mit der Versicherung des Kandidaten einzureichen,
daß er sie, abgesehen von den dabei benutzen literarischen
Hülfsmitteln, ohne anderweitige fremde Hülfe angefertigt habe.
Die Ausarbeitungen müssen sauber und leserlich ge—
schrieben, auch geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein
und eine vollständige Angabe der benutzten Hülfsmittel,
welche auch im Texte regelrecht an den betreffenden Stellen
zu zitiren sind, enthalten.
88.
Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist werden die
Arbeiten nicht mehr zur Zensur angenommen, es sei denn,
daß besonders bescheinigte Gründe zu einer Ausnahme vor—
liegen oder daß auf besonderen Antrag des betreffenden
Regierungs Präsidenten (Polizei⸗Präsidenten in Berlin) eine
Nachfrist bewilligt worden ist.
Wer die sechsmonatliche Frist bezw. die bewilligte Nach⸗
frist nicht innehaͤlt, darf frühestens ein Jahr nach Ablauf
derselben sich neue Aufgaben erbitten.
89.
Die Probearbeiten werden der Wissenschaftlichen Depu—
tation für das Medizinalwesen zur Beurtheilung vorgelegt
und von derselben mit einer motivirten Zensur dem Minister
der Medizinal⸗Angelegenheiten zurückgereicht.
8 10.
Genügen die Arbeiten den Anforderungen, so wird der
Kandidat zu den übrigen Prüfungsabschnitten zugelassen.
Wird eine der Arbeiten „ungentilgend“ oder „schlecht“
befunden. so ist die ganze Prüfung zu wiederholen und dem