Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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zu erscheinen, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
wird, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
Einberufung gestellt werden, unter allen Umständen unbe—
rücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirkes zugegen sein und deren pünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
dafür Sorge tragen, daß Niemand für irgend eine Unter—
lassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, den 22. Februar 1896.

Nachdem in der Bürgermeisterei Tholey die Maul- und
Klauenseuche nochmals zum Ausbruch gekommen und amtlich
festgestellt worden, ordnet das Königliche Landrathsamt
Ottweiler unterm 24. d. Mts. für den Umfang dieser
Bürgermeisterei bis auf Weiteres Folgendes an:
1. die Abhaltung aller Vieh- und Pferdemärkte, sowie
der Auftrieb von Vieh auf die Wochenmärkte wird
untersagt;
das Treiben von Rindvieh, Schweinen und Schafen
außerhalb der Feldmarkgrenzen in einem Umkreis von
10 kmeum jeden Seuchenort darf nur mit besonderer
Erlaubniß der Ortspolizeiverwaltung geschehen.
Uebertretungen dieser Verbote werden auf Grund der
88 65 ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 28. Juni 1880
bezw. des 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches vom 31. Mai
1870 geahndet.
Saarbrücken, den 28. Februar 1896.

2.

Die Herren Bürgermeister mache ich auf den Ver—
theilungsplan des Bedarfs der Ruhegehaltskasse für die
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen des
Regierungsbezirks Trier für das Rechnungsjahr 1895,96,
welcher dem Amtsblatt vom 5. März d. Is. Nr. 10 als
Beilage beigegeben werden wird, mit dem Ersuchen ergebenst
aufmerksam, die Gemeindekassen gefälligst anzuweisen, die
in Spalte 12 des Planes aufgeführten Beträge mit mög—
lichster Beschleunigung an die Ruhegehalskasse (Regierungs⸗
Hauptkasse zu Trier) abzuführen.
Saarbrückeen, den 28. Februar 1896.
Der Königliche Landrath.
Bake

Der Königliche Kreisphysikus Herr Dr. Schubert ist
vom 9. März auf 83 Wochen zur Theilnahme an einem
hygienischen Fortbildungskursus in Bonn beordert und wird
während seiner Abwesenheit von dem Königlichen Kreiswund⸗
arzt Herrn Dr. Kramer vertreten.
Saarbrücken, den 29. Februar 1896.
Der Königliche Landrath
Bake.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte von Robert Laugs, Metzerstraße
Nr. 13 hierselbst, ausgebrochene Schweineseuche ist erloschen.

Auf Grund des Schweineseuchegesetzes vom 12. November
1895 wird für genanntes Gehöft die Stallsperre wieder
aufgehoben.
Saarbrücken, den 24. Februar 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Feldmann.

Bekanntmachung.
Der Stall des Viehhändlers Leopold Marx, Betzenstraße
Nr. 5 hierselbst, wird wegen ausgebrochener Maul- und
Klauenseuche polizeilich gesperrt.
St. Johann a/s., den 26. Februar 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. NReff.

Bekanntmachnng.
Die Schweineseuche im Orte Bübingen ist erloschen und
werden die angeordneten Schutzmaßregeln hiermit in Ge—
mäßheit des 8 16 der Verordnung des Herrn Regierungs⸗
Präsidenten vom 22. November 1895 aufgehoben.
Brebach, den 24. Februar 1896.
Der Bürgermeister.
Fritsch.

Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh des
Fuhrmannes Albert Schmeer zu Brebach ist erloschen und
wird die Gehöftsperre hiermit wieder aufgehoben.
Brebach, den 25. Februar 1896.
Der Bürgermeister.
Fritsch.

Bekanntmachung,
betreffend Beschädigung von Telegraphenanlagen.
Im Hinblick auf die wiederholt vorkommenden Be—
schädigungen, welche an Reichstelegraphenlinien theils mit
Vorsatz (Zertrummerung von Isolatoren durch Steinwürfe ꝛc.),
theils durch Fahrläsfigkeit (unvorsichtiges Fällen von Bäumen
ꝛc.) herbeigeführt werden, mache ich hierdurch auf die zur
Sicherung der Telegraphenanlagen gegen solche Beschädigungen
getroffenen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich aufmerksam.
Diese Bestimmungen lauten:
3 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage
dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Ver—
äünderungen daran vornimmt, wird mit Gefaͤngniß
von einem Monat bis zu 3 Jahren bestraft.
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten
Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken
dienenden Telegraphenanlage verhindert oder ge—
fährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung
and Bedienung der Telegraphenanlagen und ihrer
Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten
den Betrieb verhindern oder gefährden.
            
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