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5. Freitag, den 18. März, Heusweiler, Jahrgänge 1895
und 1896.
6. Samstag, den 14. März, Bischmisheim.
7. Montag, den 16. März, a) Gersweiler,
b) St. Arnual.
8. Dienstag, den 17. März, Malstatt-Burbach, Jahrgänge
1894 und ältere, sowie Jahr—
gang 1895 Buchstabe A bis
einschl. L.
Malstatt-Burbach, Jahrgang
1895 Schluß und Jahrgang
1896 Buchstabe A bis einschl. H.
10. Donnerstag, den 19. März, Malstatt-Burbach, Jahrgang
1896 Schluß.
I1. Freitag, den 20. März, Saarbrücken, Jahrgänge 18985,
1894 und ältere.
12. Samstag, den 21. März, Saarbrücken, Jahrgang 1896.
183. Montag, den 23. März, a) Friedrichsthal,
b) Püttlingen, Jahrgänge 1894
und äͤltere.
14. Dienstag, den 24. März, Püttlingen, Jahrgänge 1895
und 1896.
15. Donnerstag, den 26. März, a) Ludweiler,
b) Kleinblittersdorf.
16. Freitag, den 27. März, St. Johann, Jahrgänge 1895,
1894 und ältere.
17. Samstag, den 28. März, St. Johann, Jahrgang 1896.
18. Montag, den 80. März, Dudweiler, Jahrgänge 1895,
1894 und ältere.
19. Dienstag, den 31. März, Dudweiler, Jahrgang 1896.
Am 1. April findet die Loosung für die Militär⸗
pflichtigen des Jahrgangs 1886 statt.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende Ge⸗
stellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der für
die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten Zeit
pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung ver—
sehen, vor der Königlichen Ersatz-Kommission zur Musterung
zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge
haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
8 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888
mit Geldstrafe bis zu 80 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengaltung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig find, sind die betreffenden Än—
träge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober Ersatz Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterunastermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz-Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhal—
tung der Familie gesetzlich verpflichteten Familisen⸗
Mitglieder männlichen Geschlechts im Termine
persönlich und pünktlich zu erscheinen haben, damit
deren Erwerbs⸗, Arbeits- bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt
wverden kann; von den weiblichen derartigen Familien⸗
Mitgliedern hingegen alle diejenigen, von welchen irgend
ein Mangel ihrer Arbeits-, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähigkeit
behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er⸗
scheinen gehindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsb ehörde nachzuweisen, audernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen, unnach-⸗
ichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un—⸗
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs⸗
Beschäfts einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
dielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor—
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Diejelhen sind gleich den Reklamations-Anträgen
pätestens im Musterungetermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc, welche der Ersatz- Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aus—
hebungs⸗Geschäfte keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w. find
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nach—
weise festzustellen; in Betreff der an Epilepfie leidenden
wird auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, haben bei ihrer Ge⸗
stellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Indem ich den Herrn Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsaͤumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Unkenntniß der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldiaungssgrund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
einzelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Land⸗
wehr⸗Maunschaften, sowie der Ersatz-Reservisten ans den
betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück—
ttellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
sondern auch versönlich in den oben angegebenen Terminen