Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Im laufenden Jahre wird das Musterungsgeschäft
für die Bürgermeistereien des Kreises Saarbrücken nach
nachstehendem Plane, an den nachbezeichneten Tagen um
81/3 Uhr Vormittags, ausgenommen bei ifdr. Nr. 2b, 4b,
7b, 13b und 15b, für welche Termin auf 91 Uhr festgesetzt
ist, im Saale des Restaurateurs J. Balkhausen
hierselbst (Cafs Schuhmann) stattfinden:
Die einzelnen Bürgermeistereien kommen vor wie folgt:
1. Montag, den 9. März, Völklingen, Jahrgänge 1895,
1894 und ältere.
2. Dienstag, den 10. März, a) Völklingen, Jahrgang 1896,
b) Sulzbach, Jahrgang 1894
und ältere.
3. Mittwoch, den 11. März, Sulzbach, Jahrgänge 1895
und 1896.
4. Donnerstag, den 12. März, a) Riegelsberg,
b) Heusweiler, Jahrgänge
1894 und ältere.
5. Freitag, den 13. März, Heusweiler, Jahrgänge 1895
und 1896.
6. Samstag, den 14. März, Bischmisheim.
7. Montag, den 16. März, a) Gersweiler,
d) St. Arnual.
8. Dienstag, den 17. März, Htalstatt-Burbach, Jahrgänge
1894 und ältere, sowie Jahr—
zang 1895 Buchstabe A bis
einschl. K.
Malstatt-Burbach, Jahrgang
1895 Schluß und Jahrgang
1896 Buchstabe Abis einschl. H.
10. Donnerstag, den 19. März, Malstatt-Burbach, Jahrgang
1806 Echluß.
11. Freitag, den 20. März, Saarbrücken, Jahrgänge 1895,
1894 und ältere.
12. Samstag, den 21. März, Saarbrücken, Jahrgang 1896.
13. Montag, den 23. März, a) Friedrichsthal,
b) Püttlingen, Jahrgänge 1894
und ältere.
14. Dienstag, den 24. März, Püttlingen, Jahrgänge 1895
und 1896.
15. Donnerstag, den 26. März, a) Ludweiler,
b) Kleinblittersdorf.
16. Freitag, den 27. März, St. Johann, Jahrgänge 1898,
1894 und ältere.
17. Samstag, den 28. März, St. Johann, Jahrgang 1896.
18. Montag den 80. März, Dudweiler, Jahrgänge 1898,
13894 und ältere.
19. Dienstag, den 31. März, Dudweiler, Jahrgang 1896.
Am 1. April findet die Loosung für die Militär—
pflichtigen des Jahrgangs 1886 statt.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken fich aufhaltende Ge—
stellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der für
die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten Zeit
pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung ver—
sehen, vor der Königlichen Ersatz Kommission zur Musterung
zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge
haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht punktlich erscheinen, sollen nach
8 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen
bestraft werden. Ift die Versäumniß in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer

durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengaitung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig find, sind die betreffenden Än—
träge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober⸗Ersatz Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz-Kommissisn einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhal⸗
tung der Familie gesetzlich verpflichteten Familien—
Mitglieder männlichen Geschlechts im Termine
persönlich und pünktlich zu erscheinen haben, damit
deren Erwerbs-, Arbeits- bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt
werden kann; von den weiblichen derartigen Familien⸗
Mitgliedern hingegen alle diejenigen, von welchen irgend
ein Mangel ihrer Arbeits⸗, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähigkeit
 behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er⸗
scheinen gehindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen, unnach⸗
sichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un⸗
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs⸗
Geschäfts einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—⸗
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
dielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor⸗
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurülckstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Diefelben sind gleich den Reklamations-Anträgen
spütestens im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc, welche der Ersatz-ommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aus⸗
hebungs-Geschäfte keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w. sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nachweise
 festzustellen; in Betreff der an Epilepfie Leidenden
wird auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, haben bei ihrer Ge⸗
stellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen
            
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