Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 12.
November 1895 — Ges.-Samml. S. 559 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Völklingen gehörige
Gemeinde Ludweiler
auf den 15. Dezember 1895 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist lLäuft ab mit dem 15. Juni 1896.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
stehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
3 48. Die nicht bereits von dem Amäisgericht vor—
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundftücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter beftimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 61. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeidung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
—DD—
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnaͤchst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 Un—⸗
wendung.
87. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretens«vn Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 6. Dezember 1895.
Konigliches Amtsgericht.
Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des Fuhrmannes Oeffling hierselbst
zusgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen
Auf Grund des 8 69 des Viehseuchengesetzes wird füͤr
genanntes Gehöft die Stallsperre wieder aufgehoben.
St. Johann a. S., den 80. Dezember 1898.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.
Bekannimachung.
Die Maul- und Klauenseuche unter der Schafherde zu
Büdingen sowie unter dem Rindvieh des Schmiedes G. Göritz
und des Wirthes Heinrich Wölflinger zu Güdingen ist amt—
lich festgestellt. Ueber die gedachten Gehöfte sowie über den
Ort Güdingen wird hiermit die Sperre verhängt.
Brebach, den 3. Januar 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Fritsch.
Bekanntmachung.
Nachdem die in dem Gehöfte des Bergmannes und
Ackerers Mathias Neu zu Großwald (Gemeindebezirk Eiweiler)
ausgebrochene Maul- und Klauenseuche erloschen ist, wird
die unterm 28. November 1895 angeordnete Gehöftssperre
hiermit aufgehoben.
Heusweiler, den 2. Januar 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
CIoOoOS.
Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Uhrmachers Peter Christian Franz
zu Engelfangen ist unter dem Rindviehbestande die Maul—
und Klauenseuche ausgebrochen.
Auf Grund des 8 69 der Ausführungsanweisung vom
12. März 1881 zum Viehseuchengesetz vom 23. Junf 1880
wird hiermit die Sperre des fraglichen Gehöftes angeordnet.
Riegelsberg, den 27. Dezember 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Speicher.
Bekanntmachnng.
Nachdem in der Gemeinde St. Nikolas unter den
Schweinen die Schweineseuche durch den Kreisthierarzt kon—
statiert worden ist, wird auf Grund des 8 22 des Vieh—
seuchengesetzes vom — — die Ortssperre für die
obengenannte Gemeinde angeordnet.
Ludweiler, den 27. Dezember 1895
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
W. Voller
Personal-Chronik.
Versetzt ist der Güter-Expedient Albert Ratzmann zu
Heinitz nach Saarbrücken — Güter-Abfertigungsstelle.
Der Lehrer Ludwig Brendel zu Neuweiler ist an die
evangelische Schule zu St. Rrnual.,