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welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschräakendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter beftimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung find
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht
dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu
ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der An—
meldung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
einem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden
Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 33. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An⸗
wendung.
87. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 1. August 1896.
Königliches Amtsgericht.
Polizei⸗ Verordnung, betreffend äußere Bezeichnung der Inhaber von
offenen Geschäftslokalen.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes vom 11. März
1850 über die Polizei⸗Verwaltung und des 8 144 des Ge⸗
setzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesver—
waltung wird nach Anhörung der Stadtverordneten⸗Ver⸗
anmuns für die Stadtgemeinde Malstatt-Burbach Folgendes
verordnet.
81.
Jeder Inhaber eines offenen Geschäftes ist verpflichtet,
an diesem seinen Namen oder, sofern seine Firma in ein
amtliches Firmenregister eingetragen ist, die dem Eintrage
entsprechende Bezeichnung seiner Firma in einer Schrift an⸗
zubringen, die fuͤr Jedermann von der Straße aus lesbar ist
82.
Wird ein Geschäft unter einer Bezeichnung oder Firma
betrieben, die nicht in ein amtliches Firmenregister einge—
tragen ist, so muß außer der Firma auch der Name des
oder der Geschäftsinhaber in der Aufschrift mit angeführt
werden.
Unter der gleichen Voraussetzung muß, sofern die In—
haber des Geschäftes weiblichen Geschlechts oder Minder—
jährige find, dieses aus der Aufschrift unzweideutig hervor—
gehen.
83.
Die Bezeichnung der Geschäftsräume nach den Vor—⸗
schriften dieser Polizei Verordnung hat für bestehende Ge—
schäfte bis zum 1. April 1897, für Geschäfte, welche nach
Verkündigung dieser Verordnung eröffnet werden, spätestens
mit der Eröffnung des Geschäfts stattzufinden.
84.
Die Aufschrift ist stets in Uebereinstimmung mit den
Vorschriften in den 88 1 und 2 zu halten. Hierdurch noth—
wendige Aenderungen der Aufschrift sind binnen spätestens
einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, welches die
Aenderung erforderlich macht, vorzunehmen.
8 5.
Verantwortlich für die Befolgung der in dieser Polizei—
Verordnung gegebenen Vorschriften ist außer dem Inhaber
derjenige, welcher die Verwaltung führt.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark, an deren Stelle
im Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt, ge—
ahndet.
Malstatt-Burbach, den 17. Dezember 1896
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Meyer.
Bekanntmachung.
Wegen der in dem Gehöft des Maurers Jakob Schu—
macher hier unter den Schweinen ausgebrochenen Rothlauf—
seuche ist über genanntes Gehöft die Stallsperre verhängt.
Kleinblittersdorf, den 18. Dezember 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der. Bürgermeister.
Weber.
Bekanntmachung.
Die Maul⸗ und Klauenseuche unter dem Rindvieh—
bestande des Bäckermeisters Friedrich Zeitz hier ist erloschen
und sind die angeordneten Sperrmaßregeln aufgehoben worden
Sulzbach, den 26. Dezember 1896.
Die Polizeiverwaltung
Der Buͤrgermeister.
Wohtt.
Saarbrücken, den 28. Dezember 1896
Der Königliche Landrath, Bake
edaction des uicht⸗ amtlichen Theils, Drud und Verlag von Gebrüder H ofer in Saarbrüc⸗n