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Wahlbezirk.
3., Berginspektion
Fischbach waählt
1 Ersatzmann.
Wahlori.
Jãgersfreude
Zechenhaus.
Camphausen
Obersteigerbürecau.
Camphausen
Verleseraum.
Camphaufen,
Schulzimmer im
Mittelbau des
Maschinengebäudes
Kreuzgräben
Verleseraum.
Kreuzgräben
Maschinensteiger⸗
hüreau im Mittelbar
des Maschinen⸗
gebäudes.
Wahlausschunß bezw.
Wahlvorstand.
Obersteiger Mayer,
Steiger Blümer.
Vorsitzender:
Berginspektor Bäumler,
Stellvertreter:
Obersteiger Becker,
Beisitzer:
Steiger Gebhardt,
„Mohe.
Hauer Friedrich Feld,
Hauer Nikolaus Bick 2.
Fahrsteiger Neufang,
„ Gerstner.
Maschinenwerkmeister Kniebes
Steiger Lengler.
Berginspektor Schantz,
Fahrsteiger Schröder.
Obersteiger Hoos,
Maschinenwerkmeister Glaser.
Wahlberechtigte
Steigerabtheilungen.
Sämmiliche Arbeiter über
und unter Tage der Grube
Jogersfreude.
Steigerabth. 1 der Grube
2
31Camphausen
Steigerabth. 4 der Grube
5
51Camphausen.
Maschinens, Werkstatt⸗, Ver
lade⸗ u. Materialienabtheilung
sowie alle sonst. Tagearbeiten
der Grube Camphausen.
Steigerabth. 1) der Grube
2
531Kreuzgräben
Steigerabth. 4h der Grube
— F 5 — ——
Maschinen-, Werkstatt-⸗, Ver
lade⸗ und Materialien-Ab⸗
— theilung der Grube Kreuzgräben
Wahlzeit.
224 uhr.
12-3 Uhr
Desgl.
Desgl
21 -32 Ahr.
Desgl.
Auszug aus den Anordnungen des Herrn Ministers für Handel uud Gewerbe über die Verfassung
und Thätigkeit des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken, vom 30. Juni 1393.
86. Zum Mitgliede des Berggewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet,
in dem der Wahl vorangegangenen Jahr für fich oder seine Familie Armenunterstützung nicht empfangen oder die empfangene
Armenunterstützung erstattet hat und in dem Bezirk des Berggewerbegerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berggewerbegerichts nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger
oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.
dernf — & welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfaffungsgesetz 88 31, 82), können nicht
erufen werden.
8 9b. Zur Theilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeiter, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet und in dem Bezirke des Berggewerbegerichts seit mindestens einem Jahr Wohnum oder Beschäftigung haben.
Die im 8 6 Abs. 83 dieser Anordnungen bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
Z 13. Die von den Arbeitern zu wählenden Beisitzer müssen der Belegschaft des betreffenden Wahlbezirks angehören
Saarbrücken, den 8. Dezember 1896.
Der oberbergamtliche Wahlkommissar:
Abels,. Königlicher Oberbergrath.
Jormulare
zu
Fremdenbüchern
nag ammger Jorsqhrift
x
Gehr. Hofen,
Buchoruckerei, BHaaurbrucken.
Redaction des nicht⸗amtlichen Theils, Druck und
MN&
Frau f. Gehrlein,
—VVV
— —
7
Berlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.