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Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Montag, den 14. Dezember
1896.
1. wenn fie vor Beendigung ihrer Ausbildung das
Seminar, ohne dazu durch Krankheit gendthigt zu sein
freiwillig verlassen oder aus demselben wegen mangel—
hafter Führung unfreiwillig entfernt werden sollten,
wenn sie sich während der ersten fünf Jahre nack
Ablegung der ersten Lehrerprüfung weigern sollten, die
von der zuständigen Provinzial- oder Centralbehörde
ihnen zugewiesene Stelle im öffentlichen Schuldienste
zu übernehmen.
Koblenz, den 5. November 1896.
Königliches Provinzial-Schul-Kollegium.
Wentzel.
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist—
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
15. Oktober 1872 erlasfsenen Vorschriften werden die Auf—
nahme-Prüfungen fuür die Lehrer-Seminare des Regie—
rungsbezirks Trier für 1897 in folgender Ordnung stattfinden
J. Für die Aspiranten evangelischer Confession:
Bei dem Seminar zu Ottweiler
die schriftliche Prüfung am 19. März,
„muündliche . 420.
II. Für die Aspiranten katholischer Consession:
a) Bei dem Seminar zu Prüm
die schriftliche Prüfung am 6. April,
„müuündliche „7. bis 9. April.
b) Bei dem Seminar zu Wittlich
die schriftliche Prüfung am 5. August,
„mündliche „6. und 7. August.
Zu diesen Prüfungen werden zugelassen Schulamts—
Präparanden, welche bis zum 1. Oktober 1897 das 17.
Lebensjahr vollendet und das 24. noch nicht überschritten haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Beginn
der Prüfung an den betreffenden Seminar⸗Direktor zu richten
und denselben beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein von
einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungsattest bezw. ein Abgangszeugniß von der bis
dahin besuchten Lehranstalt,
ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbildung erhalten,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
des Aspiranten während der Dauer des Seminar—
Cursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
verfüge.
Aspiranten, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen und
haben sich am Tage vor dem Beginn derselben persönlich
bei dem betreffenden Seminar⸗-Direktor zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts dessen
fie sich verflichten, alle von der Anstalt in baarem Gelde
oder in Naturalien empfangenen Unterstutzungen zu erstatten
und außerdem als Entgelt für den genossenen Unterricht je
Dreißig Mark fur jedes in der Anstalt zugebrachte Halbjahr
zu zahlen,
Auf Grund und nach Vorschrift der Prüfungsordnung
für Volksschullehrer vom 15. Oklober 1872 werden die
Prüfungen für die definitive Austellungsfähigkeit im Ele—
mentar⸗Schulamt für die provisorisch angestellten Lehrer des
Regierungs⸗-⸗Bezirks Trier pro 1897 in folgender Ordnung
abgehalten werden.
J. Für die evangelischen Lehrer
bei dem Seminar zu Ottweiler vom 22. bis 26. Juni
II. Für die katholischen Lehrer
bei dem Seminar zu Prüm vom 28. bis 30. April,
„Wittlich,, 5. „8. Oktober.
Zu diesen Prüfungen können solche noch nicht definitiv
anstellungsfähige Volksschullehrer des Regierungs-Bezirke
Trier zugelassen werden, welche die Befähigung zur provi—
sorischen Anstellung im Elementar-Schulamt mindestens seit
zwei Jahren durch die vorgeschriebene Prüfung nachgewiesen
haben.
Die Lehrer, bei welchen diese Voraussetzung zutrifft und
welche der gedachten Prüfung sich unterziehen wollen, haben
spätestens 4 Wochen vor dem Pruüfungstermine ihre Mel—
dung durch den zuständigen Kreis-Schulinspektor an uns
einzureichen und derselben
1. ein Zeugniß des Lokal-Schulinspektors über ihre Amtsführung
und ihr Verhalten,
2. eine von ihnen selbständig gefertigte Ausarbeitung über
ein von ihnen selbst gewähltes Thema mit der Ver—
sicherung, daß sie keine anderen als die von ihnen
angegebenen Quellen dazu benutzt haben,
3. eine Probeschrift mit der Versicherung, daß fie ohne
fremde Hülfe von ihnen angefertigt sei und
4. das Original⸗Zeugniß über ihre Befähigung zur provi⸗
sorischen Anstellung im Elementar-Schulamte,
beizufügen.
Meldungen, die nicht volle vier Wochen vor dem an⸗
gesetzten Termine bei uns eingegangen sind, können nicht
mehr berücksichtigt werden.
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