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herstellung der evangelischen Pfarrkirche zu Weierbach unter
dem 27. März dieses Jahres Nr. 4009 bewilligten Haus—
sammlung bis Ende Februar 1897 verlängert worden ist.
Trier, den 16. November 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
vember 1888, A.“Bl. S. 418) erneut zur öffentlichen Kennt⸗
niß gebracht.
Unter Bezugnahme auf meine Amtsblatt-Bekannt—⸗
machung vom 5. Juli 1893 (Amtsblatt S. 860/361) wird
dabei darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um aus—
nahmsweise Genehmigung zur Einführung von Blindreben
aus einem Weinbaubezirk in einen anderen (81 Abs.2
obiger Verordnung) bei dem Königlichen Landrath des Kreises,
in welchem die Reben zur Verwendung gelangen sollen,
anzubringen sind, nicht aber unmittelbar bei mir oder dem
Herrn Oberpräsidenten; dies würde die Erledigung der Gesuche
nur verzögern. Es wird jedoch jetzt schon bemerkt, daß
diese Ausnahmen zur vollen Erreichung des mit der Verkehrs—
beschränkung verfolgten Zweckes — des Schutzes gegen Reb—
lausverschleppungen — auf eine möglichst geringe Zahl und
auf diejenigen Fälle werden beschränkt werden, in denen der
Nachweis erbracht ist, daß ein dringendes Bedürfniß vor
handen und dieses auf andere Weise nicht zu befriedigen ist,
uͤnd bei denen nicht zu befürchten steht, daß durch diesen
Bezug innerhalb des Weinbaubezirks, aus welchem diese
Versendung erfolgen soll, selbst ein Mangel an dem nöthigen
Pflanzholz eintreten wird.
Die Einfuhr von Blindreben von Orten außerhalb
der Provinz wird nur in ganz außergewöhnlichen Fällen
zugelassen werden.
Indem ich nachstehend den Umfang der einzelnen, den
Regierungsbezirk umfassenden Weinbaubezirke nochmals be—
kannt gebe, will ich zum Schlusse nicht unterlassen, erneut
darauf hinzuweisen, daß die Versendung und die Einführung
von Wurzelreben von einem dieser Weinbaubezirke in einen
anderen nach 84 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 8.
Juli 1883 (R.G.⸗Bl. S. 149) vollständig untersagt und
Ausnahmen nur nach Maßgabe des Abs. 8 des genannten8
zulässig sind—
Trier, den 16. November 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend den Verkehr mit Blindreben.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der 886,
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1830 Ges-Samml. S. 265 und der 88 137,
139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
Verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.S. S. 195) wird
für den Umfang des Regierungsbezirks Trier unter Zustimmung
des Bezirksausschusses Reghheheider verordnet:
—1.
Die Versendung und Einführung von unbewurzelten
Reben (Blindreben, Schnittreben, Blindholz, Schnittholz,
Setzholz und dergl.) in einen der auf Grund des 8 4 des
Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der
Reblauskraͤnkheit, vom 8. Juli 1883 (R.G.Bl. S. 149)
gebildeten Weinbaubezirk ist untersagt.
Ausnahmen von diesem Verbote bedürfen der Genehmigung
des Königlichen Vherhrasidesian der Rheinprovinz.
2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei⸗Verordnung
werden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine höhere
Strafe vorsehen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Un⸗
vermoͤgensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 5. Juli 1893.
Der Regierungs-Präsident.
von Hephe.
Vorstehende Polizeie Verordnung wird im Auftrage des
Herrn Oberpräfidenten und unter besonderem Hinweis auf
die Vorschriften über die Anzeigepflicht hinsichtlich der Neu—
pflanzung von Weinreben, (Polizeiverordnung vom 27. No⸗
Verzeichniztz
der in den Weinbaugebieten des Regierungsbezirks Trier gebildeten Weinbaubezirke.
Verwaltungsbezirk
Lau⸗
fende
Nr.
Umfang des Weinbaubezirks.
Namen
des
Weinbaubezirks.
Reg.⸗Bez. Trier
4
Kreise St. Wendel, Saarbrücken, Saarlouis und Merzig.
si Bitburg, Gemarkungen Perl, Besch, Nennig, Kreuzweiler, Palzem
Helfant, Wehr, Wincheringen, Rehlingen a. Mosel, Nittel, Wellen und
Temmels des Kreises Saarburg, Gemarkungen Oberbillig, Wasserlisch, Igel
Liersberg, Langsur, Mesenich, Grevenich, Metzdorf, Wintersdorf, Ralingen
Edingen, Menningen und Minden des Landkreises Trier.
Stadtkreis Trier, Gemarkungen Oberemmel, Krettnach, Obermennig, Nieder
mennig, Kommlingen, Merzlich, Conz, Filzen, Hamm, Cönen, St. Mathias
Medard⸗Feyen, Heiligkreuz, Olewig, Kürenz, Euren, Sommerau, Kernscheid
Irsch, Gusterath, Pluwig, Corlingen, Filsch, Waldrach, Casel, Mertesdorf,
Eitelsbach, Ruwer-Maximin, Ruwer-Paulin, Pfalzel und Ehrang, des
Landkreises Trier, Gemarkungen Castel, Crutweiler, Serrig, Irsch, Beurig
Saarburg, Niederleuken, Okfen, Schoden, Ayl, Bibelhausen, Wawern
Wiltingen und Canzem des Kreises Saarburg.
dreis Bernkastel, Kreis Wittlich, mit Ausschluß der Gemarkungen Reil und!
Kövenich, sowie die Gemarkungen Kenn, Schweich, Longuich, Fastrau, Fell
Longen, Loersch, Mehring, Poelich, Schleich, Ensch, Bekond, Detzem, Thörnich.
Clusserath, Köwerich, Leiwen und Trittenheim des Landkreises Trier.
Gemarkungen Reil und Kövenich des Kreises Wittlich.
Saarbrücken
Wincheringen
Trier
Bernkastel
5
JCochem.