Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. F

Ar. 409.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.

Montag, den 7. Dezember

X

—

zu erlassen, auf welche Weise sich die Vereins mitglieder oder
deren Vertreter den Waarenverkäufern gegenüber auszuweifen
haben, und Abschrift dieser Anweisung der höheren Ver—
wastungsbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren
Sitz hat, einzureichen. Gemäß Absatz 2 dieses g 304 ist die
höhere Verwaltungsbehörde befugt, die Vorstandsmitglieder
zur Einreichung, Abänderung und Ergänzung der Anweisung
mit Geldstrafen anzuhalten.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ in den vorbezeichneten
Fällen ist nach Anweisung des Herrn Ministers der Regierungs⸗
Präsident.
Die Vorstände der Konsumanstalten und Konsumvereine
mit offenem Laden werden daher aufgefordert, bis zum J.
Januarnk. J. eine Abschrift der an die Waarenverkäufer
gemäß 8 304 des Genossenschaftsgesetzes zu erlassenden An
weisungen vorzulegen.
Trier, den 21. November 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von-Rosenberg-Gruszezynski.

Nach Maßgabe der durch das Rescript des Herrn
Ministers der geistlichen, Unterrichtss und Medizinal-Ange—
legenheiten vom 15. Oktober 1872 erlassenen Prüfungs—
Ordnung sollen die Seminar-Entlassungs-Prüfungen
für den Regierungs-Bezirt Trier bezw. in Verbindung mit
denselben die Pruͤfungen der nicht seminaristisch gebildeten
Kandidaten für 1897 in folgender Ordnung stattfinden.
J. Für die Kandidaten evangelischer Konfession:
bei dem Semirar zu Ottweiler
die schriftliche Prüfung vom 15. bis 17. März,
maundliche 22.24.53
II. Für die Kandidaten katholischer Konfession:
a. bei dem Seminar zu Prüm
die schriftliche Prusung vom 11. bis 18. März,
„mündliche , .45. 17. .
d. bei dem Seminar zu Wittlich
die schriftliche Prüfung vom 8. bis 11. August,
„mündliche F „12., 14.,
standidaten des Lehramts, welche sich diesen Prüfungen
unterziehen wollen, haben mindestens drei Wochen vor dem
Prufungstermine:
1. ihr Taufzeugniß resp. ihren Geburtsschein,
2. das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstfiegels
berechtigten Arztes über ihren normalen Gesundheits—
zustand,
3. ein amtliches Zeugniß über ihr sittliches Verhalten und
4. einen selbstgefertigten Lebenslauf
bei uns einzureichen, und, soforn sie nicht vorher einen ab⸗
weisenden Bescheid erhalten, sich am Tage vor dem Beginne
der Prüfung unter Beibringung einer selbstgefertigten deutschen
und lateinischen Probeschrift bei dem betreffenden Seminar—
Direktor zur Empfangnahme näherer Mittheilungen über den
Gang der Prüfung persönlich zu melden.
Koblenz, den 5. Rovember 1896.
Königliches Provinzial⸗Schul-Kollegium.
J. A.: Linnig.

Der Herr Oberpräsident hat durch Erlaß vom 21. August
d. Is. Nr. 12860 der katholischen Gemeinde Pachten im
Kreis Saarlouis die Erlaubniß ertheilt, behufs Aufbringung
der Mittel zur Wiederherstellung der katholischen Pfarrkirche
in Pachten eine Haussammlung bei den katholischen Be—
wohnern des Regierungsbezirks Trier durch Abgesandte aus
der genannten Gemeinde abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung der Beträge sind beauftragt:
E, Weis, Pfarrer,
Johann Trenz, Pension'
Joseph Nicola,
Johann Ladwein,
Peter Groß,
Johann Schmitt,
Johann Gillert,
Paul Ehl, Gärtner,
Nikolaus Klein, Metzger,
Johann Schramm, Fabrikarbeiter,
Philipp Kockler, —
Johann Lauer, F
Johann Fries, Viehkastrirer,
Johann Bourgois,
sämmtlich Eingesessene der Pfarrei Pachten.
Trier, den 16. November 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 9. Sep—
tember d. Is. — I1IP. 1389 — bringe ich hiermit zur
Kenntniß, daß die Frist zur Abhaltung der von dem Herrn
Oberpräsidenten behufs Aufbringung der Mittel zur Wieder⸗«

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Durch Artikel J Ziffer 3 des am 1. Januar 1897 in
Kraft tretenden Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung
des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirthschaftgenossenschaften
vom 1. Mai 1889, sowie den Geschäftsbetrieb von Konsum—
anstalten, vom 12. August d. Is. (K.-G.⸗Bl. S. 695) ist
in das vorbezeichnete Gesetz vom 1. Mai 1889 ein 8 80
eingefügt, in dessen Absatz 1 den Vorständen der als einge—
tragene Gerossenschaften errichteten Konsumvereine mit offenem
Laden die Verpflichtung auferlegt wird, Anweisung darüber
            
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