Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Zu den Leitungen müssen eiserne Röhre verwendet
werden, die ein Ausströmen von Gas unmöglich machen.
Anschlüsse und Verbindungen sind mit T⸗-Stücken her—⸗
zustellen.
Bei späteren Leitungsanschlüssen können die Hauptrohre
angebohrt werden.
Innerhalb der Gebäude dürfen Gasleitungsröhren nicht
eingemauert oder verputzt werden, dieselben muͤssen vielmehr
freiliegen und leicht zugänglich, aber doch gegen zufällige
Beschädigungen ausreichend geschützt sein.
Die Gasleitung für Flure und Treppen, sowie für
Geschäftsräume pp. sind in getrennten Gruppen anzulegen
und mit besonderen Absperrhaͤhnen zu versehen.
Wo es nicht vermieden werden kann, in schwer zugäng⸗
lichen Räumen, wie Hohlräume über Gewölben, oder unter
Freitreppen und dergleichen Gasröhren anzuordnen, sind
jene zur Vermeidung schädlicher Gasansammlungen mit aus—
reichenden Lüftungsvorrichtungen zu versehen.
Wasserleitungen sind bei allen Neuanlagen mindestens
1,50 Meter tief, von der Oberkante der Straßendecke ab
gerechnet, zu verlegen.
Bei vorhandenem Felsboden kann diese Tiefe auf 1,30
Meter ermäßigt werden.
Alle Wasserleitungsanlagen müssen innerhalb der Ge—
bäude möglichst frostsicher angelegt und gegen Frostschäden
gesichert werden.
Die innerhalb der Gebäude liegenden Röhren dürfen
in der Regel weder vermauert noch verputzt werden, sondern
müssen frei auf den Wänden oder in Mauerschlitzen liegen,
welche, soweit nöthig, mit leicht abnehmbaren Gittern oder
Platten zu verschließen sind.
838.
Bürgersteige.
In sämmtlichen Straßen oder Straßentheilen der Stadt⸗
zemeinde Malstatt-Burbach haben auf Verlangen der Orts⸗
polizeibehörde die Eigenthümer Bürgersteige nach den Be—
stimmungen des Ortsstatuts vom 24. November 1887 —
genehmigt von dem Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz
unterm 6. April 1888 — anzulegen und zu unterhalten.
Bezüglich der Breite und Befestigung der Bürgersteiganlagen
wird Folgendes bestimmt:
J. Die Breite der Bürgersteige und der Fahrbahn wird
in jedem einzelnen Falle von der städtischen Bauverwaltung
bestimmt.
Im Allgemeinen soll auf die beiderseitige Bürgersteig—
anlage je ein Fünftel der ganzen Straßenbreite entfallen, so
daß */6 für die Breite der Fahrbahn übrig bleibt.
2. Zu der Einfassung der Bürgersteiganlagen werden
Bordsteine aus Basaltlava verwendet, welche eine Höhe von
O,30 Meter, eine Breite von 0,24 Meter haben; die einzelnen
Bordsteine dürfen nicht unter einem Meter lang sein. Die—
selben müssen in den Stoßfugen eng aneinander schließen
Bei Straßenkreuzungen sind die Ecken mit Curvensteinen
aus gleichem Material abzurunden.
3. Die Bürgersteiganlage ist entweder mit Cement oder
Asphalt zu befestigen, oder mit Kopfsteinen zu pflastern. Bei
der Cement- oder Asphaltbefestigung ist eine Unterlage aus
Tementbeton erforderlich. Bürgersteige aus Cement sind aus
Platten von etwa 1 Meter Flächengröße herzustellen, die
Platten sind unter sich mit einer durchgehenden Fuge, die
mit weichem Material auszufüllen ist, zu trennen. Kopf—
steinpflaster kann auf Cementbeton vermauert oder in Sand⸗
bettung verlegt werden.

4. Das Quergefälle der Bürgersteige, vom Bordstein
zum Hause soll bei Cement oder Asphaltbefestigung 122 en
pro Meter Breite ansteigen, bei Pflaster kann das
Quergefälle 222,5 em betragen. Die Höhe der Oberkante
des Bordsteins über der längs der Bürgersteige anzulegen—
den Rinne, soll durchgängig 13—15 em betragen. Insoweit
das Längengefälle dies erfordert, ist eine Höhe bis zu 20 er
zulässig, ebenso ein Heruntergehen bis zu 10 em.
5. Ueberfahrten über die Bürgersteige sind nur fün
solche bestehende, oder künftig anzulegende Ein⸗ resp. Aus—
fahrten zulässig, welche für Wagen und Vieh benutzt werden.
Die Ueberfahrt ist so anzulegen, daß sie in der Bauflucht—
linie in Höhe des Trottoirs liegt und in Verbindung mit
dem seitwaͤrts anschließenden Troltoir in einem Gcfälle von
höchstens 1: 10 statttfindet. Der Bordstein kann an dieser
Stellen um 7 em tieser gelegt werden.
3. Theil.
Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
8389.
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen au
schon vorhandene Gebäude.
Veränderungen und Ausbesserungen der bei Veröffent—
lichung dieser Bauordnung bereits vorhandenen baulichen An—
lagen sind in der Regel nach Maßgabe der nunmehr gelten—
den Vorschriften zu bewirken.
Sollten vorhandene Gebaͤude erheblich umgeändert werden
bleibt vorbehalten, die baupolizeiliche Genehmigung auch davon
abhängig zu machen, daß gleichzeitig die durch den Entwur!
an sich nicht berührten aͤlleren Gebaͤudetheile, soweit fie den
Vorschriften dieser Bauordnung widersprechen mit denselber
in Uebereinstimmung gebracht werden.
Außerdem finden die Vorschriften dieser Bauordnung
schon bestehenden baulichen Anlagen gegenüber nur in sowen
Anwendung, als überwiegende Gründe der öffentlichen Sicher
heit es unerlaͤßlich und unausschiebbar machen.
g 40.
Grenzveränderungen.
Werden durch eintretende Veränderungen der Grenzen
bebauter Grundftücke Verhältnisse geschaffen, welche den Vor
schriften dieser Bau-⸗Polizei-Ordnung zuwiderlaufen, so find die
betreffenden Gebäude oder Gebaͤudetheile entsprechend umzu—
gestalten oder zu beseitigen.
g 41.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Baupolizei—
Ordnung können, soweit sie in Vorstehendem vorgesehen sind
von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
Die Zulassung von Ausnahmen von den übrigen Be—
stimmungen steht nur dem Königlichen Herrn Regierungs
praͤfidenten zu.

8 42.
Gültigkeit früherer Bestimmungen.
Alle früheren sür den im 8 1 genannten Umfang er
lassenen Bestimmungen der Polizeiverordnungen und Bap
ordnungen vom 31. Mai 1869, 10. Maͤrz 1885 und 28
Dezember 1887, werden vom Tage des Inkrafttretens der
gegenwärtigen Baupolizei-Ordnung ab aufqgehoben.
Die nach den älteren Bestimmungen bereits ertheilten
Baugenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn mit der
Bauausfuhrung nicht innerhalb dreier Monate, vom Tage
der Verdffentlichung dieser Verordnung ab, begonnen
vorden ist.
            
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