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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. J
Ar.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden. 4. ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in desser
Holizeiliche Vrschrift Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbildung erhalten,
5. die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nachdem in den Gemarkungen Leutesdorf, Ober⸗ und Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
Niederhammerstein, Bürgermeisterei Leutesdorf im Kreise der ispiramin während der Dauect des Semet
Neuwied, das Vorhandensein der Reblaus festgestellt worden Kursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
ist, ordne ich hiermit auf Grund des 81 des Gesetzes vom Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
27. Februar 1878 (G. S. F 2 eend Maßregeln —8
gegen die Verbreitung der Reblaus, für den Bereich der —53
GemarkungenlLeutesdorf, Ober⸗ und Niederhammerstein behufs — inriie in —5337 — — isenden
Verhütung der Verschleppung der Reblaus folgendes an: haben sich am Tage vor dem Beginn derselben personlich bei
1. Die Ausführung von Reben und Rebentheilen, gleich. dem Seminar-Direktor Schulrath Munch zu melden.
viel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebenblaättern Die nach bestandener Prufung zur Aufnahme bestimmten
— 8 Vrdanunaamateniat oder st 7T, von gen Aspirantinnen haben unter Milverpflichtung ihrer Valer resp
83— vn un aent dehedus einer deren Stellvertreter einen Revers auszusteuen, infalls dessen
— emarkungen, * e zuf ere un sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar jede von
re erhammerstein ist verboten. der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zugewiesen werden,
Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der Weine ihnen übertragene Schulstelle zu übernehmen und mindestens
lese und Trestern aus einer der Gemarkungen Leutes- füͤnf Jahre zu verwalten, im Weigerungsfalle aber, sowie
dorf, Ober⸗ und Niederhammerstein ist nur gestattet, im Falle der durch ihre Führung veranlaßien oder der nich!
wenn die genannten Erzeugnisse nicht in Rebenblätter durch ihren Gesundheitszustand nothwendig gewordenen frei
verpackt sind. willigen Entfernung von der Anstalt vor Beendigung ihrer
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen Ausbildung:
werden gemäß 8 7 des Gesetzes vom 27. Februar a) alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurück—
1878 mit Geldstrafe bis zu 1800 Mark oder mit Haft zuerstatten und
bis zu vier Wochen bestraft. b) fur jedes in derselben zugebrachte Semester ein Unter—
Koblenz, den 1. November 1896. richtsgeld von 30 Mark zu zahlen haben.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz. Koblenz, den 10. Rovember 1896.
J. V.: gez. zur Nedden. Konigliches Provinzial⸗Schul-Kollegium.
J. A.: Linnig.
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist—
lichen, Unterrichts⸗- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
15. Oktober 1872 erlassenen Vorschriften wird die Auf—
nahmeprüfung für das katholische Lehrerinnen-Seminar
zu Saarburg im Jahre 1897 in den Tagen vom 6. bis
9. April und zwar die schriftliche am 6., die mündliche vom
7. bis 9. April stattfinden.
Zu dieser Prüfung werden zugelaffen katholische Schul—⸗
amts⸗Präparandinnen, welche bis zum 1. April 1897 das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Beginn
der Prüfung an den Seminar-Direktor Schulrath Münch
in Saarburg zu richten und denselben beizufügen:
l. der Geburtsschein,
2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein von
einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte ausgestellies Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungsattest bezw. ein Abgangszeugniß von der
bis dahin besuchten Lehranstalt,
— —
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Verordnung,
betreffend die veterinärpolizeiliche Untersuchung von
Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen.
Die in Absatz 2 des 8 2 der Verordnung vom 2. Apri
1896 IV 3057 1 (Central⸗ und Bezirks-⸗Amtsblatt AS. 55)
enthaltenen Bestimmungen werden aufgehoben und durch die
nachstehenden ersetzt:
Werden die Thiere gesund befunden, so hat der unter—
suchende Thierarzt festzustellen, ob fie alsbald in ein unter
veterinärpolizeilicher Aufficht stehendes öffentlches Schlacht
haus zur sofortigen Schlachtung übergeführt werden sollen
oder ob fie zu anderen Zwecken bestimmt sind.
Im ersten Falle hat der untersuchende Thierarzt, wenn
die Thiere nicht in ein von ihm selbst beauffichtigtes Schlacht⸗