Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

2

der darunter befindlichen Räume und außerdem in be
Fällen überall da anzubringen, wo die sofortige Herstellung
der Schutzvorrichtung im Juteresse der öffentlichen Sicherheit
für erforderlich erachtet wird.
832.
Treppen.
Gebäude, welche außer im Erdgeschoß Wohnungen und
solche Räume enthalten, die zum Fabrikbetrieb, einem feuer
gefährlichen Gewerbebetrieb, oder zur Versammlung einer
zroßeren Anzahl von Menschen, (Schulräume, Tanzsaͤle pp)
bestimmt find, müssen mindestens eine feuersichere, durch
Tageslicht genügend erhellte Treppe, zu welcher sowohl aus
jeder Wohnung, Werkstatt, Versammlungsraum, als auch vor
außen ein direkter, feuersicherer Zugang führen muß, haben
In Gebäuden dieser Ärt von mehr als 2 Stockwerken
ist außerdem eine durch alle Geschosse führende feuerfichere
Nebenlreppe so anzulegen, daß dieselbe von jedem Raume
aus leicht erreichbar ist.
Die Mindestbreite der feuerficher anzulegenden Treppe
beträgt 1 Meter.
Äls feuersicher ist eine Treppe anzusehen, wenn dieselbe
von massiven Wänden eingeschlossen und auf der unteren
Fläche mit einem die Fortpflanzung des Feuers verhindern—
den Ueberzug (Kalkmörtelputz, Cementmörtelputz u. s. w.)
versehen ist.
Die Treppenzugänge gelten als „feuersicher“ wenn die
Umfaffungswände und Deden in dieser Weise hergestellt find
Für Gebäude von größerem Umfange kann im Bedürf—
nißfalle über Zahl, lichte Breite und Beschaffenheit der Zu—
gänge weitergehende Anordnung getroffen, auch die Anlegung
pond reppen aus unverbrennbarem NMaterial vorgeschrieben
werden.
Für Gebäude mit öffentlichen Versammlungsräumen,
Theater⸗ und Circus-Gebäude pp. kommen die dieserhalb be⸗
stehenden besonderen Vorschriften zur Anwendung.
Alle Treppentheile, Keller-, Schacht- und dergleichen
Oeffnungen müssen mit den erforderlichen Sicherheitsvorrich
tungen (Geländern pp.) versehen werden.
Oeffnungen in den Fußböden, (Treppen mit Fallthüren)
dürfen in öffentlichen Verkaufslokalen und in Hausfluren
nicht angelegt werden.
Auf Erfordern der Ortspolizeibehörde kann die An—
bringung von eisernen Leitern an die äußeren Wände von
Gebäuden vorgeschrieben werden.
838.
Feuerstätten.
Feuerungsanlagen dürfen nur in solchen Räumen einge—
richtet werden, welche nicht zu feuerpolizeilichen Bedenken
Anlaß geben, und gegen Gebaͤude und Räume, welche zur
Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe dienen, abgeschlossen
sind. (Vergl. 88 35 und 36.)
Feuerstätten sind in ihrer Umgebung in feuerficherer
Weise herzustellen.
Die fie begrenzenden Wände sind in einer nach Art und
Umfang der Feuerung zu bemessenden Ausdehnung und
Stärke unverbrennbar anzulegen.
Der Boden, auf welchem die Einrichtung steht, ist, so—
weit die Feuerficherheit nicht dessen Herstellung aus unver—
brennbarem Materiale erheischt, ebenso, wie der Boden, vor
der Heiz⸗, Schür- oder Aschenöffnung in angemessener Aus—
dehnung feuerficher zu verwahren und zwar muß der feuer—

sichere Boden unter jedem Ofen vor dem Einheizloch wenig—
stens um 0,50 Meter und nach jeder Seite hin wenigstens
um 0,25 Meter hervorragen.
Heiz⸗, Schür⸗ und Aschenöffnungen sind mit brand
sicherem Verschluß zu versehen.
Auch im übrigen sind die Feuereinrichtungen von Holz—
werk oder anderen brennbaren Stoffen in angemessener Weist
zu trennen.
Das gleiche gilt von Ofenröhren, welche von der
Zimmerdecke mindesiens 0,80 Meter entfernt bleiben müssen.
Diejenigen Ofenröhren, welche durch Fachwände gehen,
müssen durch ein mindestens 0,80 Meter breites Mauerwer
von dem in der Wand oder Decke befindlichen Holze ent
fernt gehalten werden.
(Schluß folgt.)
Personal-Chronik.

Der Gerichtsassessor Reuter wurde zum Amisrichter in
Völklingen ernannt.

Saarbrücken, den 23. November 1896.
Der Königliche Landrath, Bake

Deffentlicher Anzeiger.

3

von 24 Professoren der Mediein
geprüft und empfohlen, haben sich
dis Apotheker Richard Brandt's
Schweizerpillen wegen ihrer um
übertrosfenen, zuverlässigen, angenehmen,
 dabei vollssständig unschaädlichen
 Wirkung gegen
Lebes-Verstopfung
(Hartleibigiest), ungenügenden Stuhlgang und deren up—
angenehme Folgezustände, wie Kopfschmerzen, Herzklopfen,
Blutandrang, Schwindel, Unbehagen, Appotitlosigkeit ete, einen
Weltruf erworben. Nur 5 Pfg. kostet die tägliche Anwendung
Die Bestandtheile der ächten Apotheker Rieharé
Brandi'sehen Bchweizerpillen sind Extracte von: Silge 1,6 Gr.
Moschusgarbe, Aloe, Absynth je 1 Gr., Pitterklee, Gentian je o, b Gr.
dazu Gentian- und Bitterkleepulver in gleieben Theilen und im
Quantum, um daraus bO Pillen im Gewieht von O, 12 herzustellen

Alers⸗ u. Invalidilütsversicherung
Formulare
Renten⸗ Gluittungen
Gebr. Hofer'schen Buchdruchkerei,
XREXRX

Redaction des nicht-amtlichen Theils, Druck und Verlag von Gebrüder Hoqfer in Saarbrücken.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.