sind in Sohle und Umfassung wasserdicht und feuerfest her⸗
zustellen und dicht und fest zu überdecken.
Die Stallungen selbst müssen ebenfalls in der Sohle
wasserdicht hergestellt werden.
Dung- und Aschengruben dürfen nicht nach der Straßen⸗
seite hin angelegt werden.
Da, wo zur Zeit noch solche Anlagen bestehen, sind
dieselben innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser
Bauordnung zu beseitigen.
8 27.
Entwässerung.
Gebäude und Hofräume sind ordnungsmäßig zu ent—
wässern, übelriechende oder schädliche Flüssigkeiten sind ent—
weder nach unterirdischen Kanälen abzuführen, oder doch so
zu sammeln, daß das Publikum und die Nachbarn nicht ge—
schädigt oder belästigt werden.
Wo bereits städtische Kanalisation besteht, sind sämmt—⸗
liche Abwässer und das Regenwasser in diese abzuleiten nach
Maßgabe der hierzu geltenden besonderen polizeilichen und
ortsstatutarischen Vorschriften.
Alle Gebäude, deren Dachflächen eine Neigung nach
der Straße haben, müssen mit entsprechenden Dachrinnen
versehen werden.
Zur Aufnahme des Regenwassers aus den Dachrinnen
sind bis zur Erde reichende Abfallrohre, — sogenannte
schottische Endrohrstücke — anzubringen, welche das Wasser
unter der Oberfläche des Bürgersteigs entweder in den
städtischen Kanal, oder da wo eine Kanalisation noch nicht
besteht, in die Straßenrinne abführen.
Ausgüsse aus Küchen oder sonstigen Räumen sind
straßenseitig nicht gestattet.
8 28.
Anstrich und Verputz der Gebäude.
Bei dem äußeren Anstrich der Gebäude dürfen Farben
nicht verwendet werden, welche die Gesundheit zu gefährden
oder die Sehorgane zu belästigen geeignet sind.
Der äußere Verputz der nicht für Rohbau durchgebil—
deten Gebäudeflächen muß spätestens 2 Jahre nach der
Schlußabnahme ausgeführt werden.
829.
Decken.
Balkendecken sind zwischen den Balken auszustaaken,
mit unverbrennlichem Materiale in einer Stärke von 0,10
Meter auszufüllen und unterhalb entweder durchweg mil
Mörtel zu verputzen oder mit einer in gleichem Maße feuer—
festen Bekleidung oder mit Gypsverputz zu versehen.
Das Material zur Verfüllung der Balkendecken und
Gewölbe darf durch keine der Gesundheit schädlichen
organischen Bestandtheile verunreinigt sein; namentlich ist
die Verwendung von Bauschutt jeder Art ausgeschlossen.
In Gebäuden ohne Feuerung können nach dem freien
Ermessen der Ortspolizeibehörde ungeputzte Holzdecken zuge⸗
lassen werden.
8 30.
Feuersichere Wände.
1. In einer Entfernung bis zu 2 Meter von der Nach—
bargrenze ist die dieser zugewandte Außenwand feuer—
sicher, d. h aus unverbrennbarem Material und zwar
bei Backsteinmauerwerk in einer Stärke von mindestens
IVaꝛ Stein, bei Bruchsteinmauerwerk von 0,50 Meter,
sowie ohne Oeffnungen herzustellen.
Die Außenwände können, wo Holzfachwerksbauten
nach 8 19 zugelassen sind, dann in Holzfachwerk aus—
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—
h
geführt werden, wenn dieselben auf der Außenseite
mit einer mindestens 0O,13 Meter starken Vermauerung
von Back⸗, Tuff⸗, Schwemmsteinen, oder einem sonstigen
unverbrennbaren Material, wie z. B. mit Schiefer—
oder Metallplatten-Verkleidung verblendet werden.
Die vorstehend bezeichneten feuersicheren Wände müssen
bis zu 5 Meter Entfernung von der Nachbargrenze
ausgeführt, dieselben dürfen jedoch von über 2 Meter
Entfernung an mit ODeffnungen versehen werden.
Bei Gebäuden, welche nach ihrem Umfang und ihrer
Beschaffenheit bei Brandfällen leicht wegzuschaffen sind,
kann auch bei geringerer Entfernung von der Errichtung
von feuersicheren Außenwänden abgesehen werden.
Ausnahmen von der Innehaltung der unter 1I und2
vorgeschriebenen Entfernungen können gestattet werden.
Inwieweit und unter welchen Bedingungen solche
Ausnahmen zuzulassen sind, ist in jedem einzelnen Falle
festzustellen.
In ausgedehnten Gebäuden sind nach Ermessen der
Ortspolizeibehörde in Entfernungen von höchfiens 40
Meter feuersicherer Trennungswaͤnde (vergl. 8 18 und
8 30 Abs. 1), zu errichten, welche bis unmittelbar
unter die Dacheindeckung hinaufgehen müssen.
In denselben sind die etwa erforderlichen Thüroffnungen
mit unverbrennbaren und mit selbstschließen⸗
den Thüren zu versehen.
Wände, in welchen Kamine liegen, find in der ganzen
Höhe, auch in der Balkenlage zwischen Decke und
Dielung zu verputzen.
Freistehende eiserne Stützen und Säulen, sowie frei—
liegende eiserne Träger ꝛc. im Innern von Wohn- oder
Lagergebäuden, sowie Werkstätten müssen gluüthsicher
umkleidet werden.
Die Einmauerung aller eiserner Träger ist derart
zu bewirken, daß ein Spielraum für freie Ausdehnung
derselben verbleibt.
Unbedeutende Holzbekleidungen, welche zum Schmud
der Gebäude dienen, wie Hauptgefimse, Veranden,
Balkone, Erker und dergleichen find auf ein Meter
Entfernung von der Nachbargrenze mit Eisenblech zu
bekleiden.
Die Anbringung sogenannter Windlatten ist unzu—
lässig.
5 Uebrigen finden die im 8 18 enthaltenen Be—
stimmungen über „massive Wände“ auch hier An—
wendung.
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8.
831.
—A
Die Bedachung aller Gebäude muß aus einem gegen
die Uebertragung von Feuer hinreichenden Schutz bietenden
Materiale, wie Ziegeln, Metall, Theerpappe, Holzcement
Glas u. s. w. bestehen.
Je nach der Beschaffenheit und Lage der Dächer find
Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und
Eis anzubringen.
Glasdächer und Oberlichter sind bei Neubauten zum
Schutze gegen Schneedruck und Glasbruch mit frei darüber
liegenden oder darunter befestigten Drahtgittern von aus—
reichender Stärke zu versehen.
Bei schon vorhandenen Glasüberdachungen ist die vor—
stehend erwähnte Schutzvorrichtung gelegentlich der erstmalig
vorzunehmenden Reparatur der anstoßenden Dachflächen oder