Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

2022

Bau⸗Polizei⸗Ordnung für die Stadt Malstatt-Burbach.
(Fortsetzung.)
Abschnitt 3.
Vorschriften hinsichtlich der Gesundheit und Feuersicherheit.
g 22.
Hofräume.
Jedes zu bebauende Grundstück muß einen Hofraum
erhalten, welcher mindestens den vierten Theil der Gesammt⸗
fläche des Baugrundstücks betragen muß.
Bei Eckbaustellen kann eine Ermäßigung der Hofraum—
fläche bis zum sechsten Theile der Gesammtgrundstücksfläche
durch die Baupolizei-Behörden genehmigt werden.
In keinem Falle aber darf ein Hofraum weniger wie
40 qm Bodenfläche erhalten.
Vorgärten bleiben bezüglich der Bemessung der Grund
stücksgröße und Hofgröße außer Berechnung.
Hofräume dürfen nicht mit Glasdächern ꝛc. überdeckt
werden. Dieselben sollen der Luft und dem Licht freien
Zutritt gewähren und dürfen daher in keiner Weise über—
haut werden

823.
ßböhe der Gebäude und der einzelnen
Stockwerke.
Straßenseitig aufzuführende Gebäude dürfen so hoch sein,
als die Straße zwischen der Straßenbaufluchtlinie breit ist.
Die Höhe wird gemessen von Oberkante Bürgersteig am
Hause bis Oberkante Hauptgesims.
Die an der Allee-, St. Johanner-, Ludwig-⸗, Breite⸗,
Saarbrücker⸗,, Rathhaus-, Hoch-, Wilhelm- und Bergstraße
zu errichtenden Gebäude müssen mindestens zwei Stockwerke
erhalten.
Die Höhe des Erdgeschosses muß in diesen Straßen
mindestens 3,50 Meter und die der Obergeschosse nicht unter
3,20 Meter im Lichten betragen.
Außerdem muß die Oberkante des Hauptgesimses
mindestens 8 Meter über Oberkante des Sockels liegen.
Es wird vorbehalten durch Gemeindebeschluß mit Zu—
stimmung der Polizei⸗Verwaltung auch für andere und für
neu offenzulegende Straßen die Bestimmung zu treffen, daß
nur Gebäude mit zwei Stockwerken an denselben errichtet
werden dürfen.
Im Uebrigen sollen die Stockwerke eine lichte Höhe von
2,80 Meter, die bewohnten Dachräume eine solche von 2,50
Meter im Lichten als Mindestmaß erhalten.
8 24.
Beschaffenheit der Wohnräume.
Alle zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten
Räume in Gebäuden müssen trocken sein und durch Fenster
von ausreichender Größe und zweckentsprechender Lage un—
mittelbar Luft und Licht von der Straße oder einem den
Bestimmungen des 8 10 entsprechenden Hofe erhalten.
Die Umfassungswände sämmtlicher Wohngebäude müssen
über dem Sockel gegen aufsteigende Erdfeuchtigkeit durch eine
Isolirschicht geschützt werden.
Räume, deren Lage und Zweckbestimmung eine Be—
leuchtung unmittelbar von oben bedingt, dürfen durch Decken—
licht erhellt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, welche
einen ausreichenden Luftwechsel sichern.
Ferner müssen Räume, welche zum dauernden Aufent-—
halte von Menschen bestimmt sind, eine lichte Höhe von
mindestens 2,50 Meter haben und nirgends tiefer als 0,580
Meter unter der Erdoberfläche liegen.

Das letztere Maß kann auf 1 Meter erhöht werden.
wenn an der zu den betreffenden Räumen gehörigen Front—
wand ein durchgehender Lichtgraben hergestellt wird, dessen
Breite mindestens 1 Meter beträgt und dessen gut zu ent—
wässernde Sohle um 0,15 Meter tiefer als der Fußboden
der anstoßenden Räume angeordnet ist.
Der Fußboden jedes zum dauernden Aufenthalt von
Menschen bestimmten Raumes muß mindestens 0,40 Meter
über dem höchsten bekannten Grundwasserstande angeordne—
und gegen aufsteigende Erdfeuchtigkeit beziehungsweise Erd—
dünste durch Herstellung einer undurchlässigen massiven Sohle
geschützt werden.
Liegen die Fußböden derartiger Räume tiefer als der
sie umgebende Erdboden, so sind ihre mit dem Erdreich in
unmittelbare Berührung kommenden Umfassungswände, sofern
nicht ein Lichtgraben vor denselben angelegt ist, auch gegen
das Eindringen seitlicher Erdfeuchtigkeit durch bewährte
Mittel zu schützen.

826.
Wasserversorgung.
Auf jedem bebauten Grundstücke, welches nicht An—
schluß an die städtische Wasserleitung hat, soll sich ein Brunnen
befinden, welcher für den Hausbedarf jederzeit reichliches und
auch zum menschlichen Genusse geeignetes Wasser zu liefern
imstande ist, sofern die Anlage desselben ausführbar ist.
Die Brunnen sind stets in thunlichster Entfernung von
Abtritten, Jauchegruben, Senklöchern oder stagnirenden
Wasserlöchern anzulegen.
Brunnenkessel sind gegen das Einfließen von Unrein—⸗
lichkeiten von außen her gehbrig zu schützen.
Jeder Brunnen ist mit einem Pumpstock zu versehen:
offene sogenannte Ziehbrunnen dürfen nicht angelegt werden
8 26.
Abtritte, Abtrittsgruben, Dungstätten, Aschen—
behälter pp.
Jedes bebaute Grundstück soll eine eigene Abtrittsan—
lage haben und so viele Abtheile erhalten, als Stockwerke
vorhanden sind. Dieselbe ist von anderen Räumen durch ge
mauerte und verputzte Wände und durch Decken zu trennen
welche ein Durchdringen von Gasen und üblen Gerüchen
verhindern und ist stets mit der Außenluft durch ein Fensten
in Verbindung zu setzen.
Die Abfallröhren sind aus undurchlässigem dauerhaftem
Material herzustellen, ohne scharfe Biegungen, möglichst senk⸗
recht, zugänglich und frostfrei anzubringen, sowie über Dach
durch Lüftungsrohre zu entlüften.
Abtrittsgruben, sowie die Behälter und Stätten zur
Aufnahme übelriechender Abfall- oder anderer Stoffe sind
außerhalb der Gebäudemauern und mindestens 1 Meter von
dem benachbarlichen Grundstücke entfernt, anzulegen, in Sohle
und Umfassung wasserdicht herzustellen und zu erhalten und
mit einer Eisen- oder Steinplatte dicht zu überdecken, sowie
mit einem Entlüftungsrohre zu versehen.
Da, wo die Abtritte nicht mit dem Gebäude verbunden
sind, müssen diese sowohl, wie auch die Abtrittsgruben, so—
weit von der Straße entfernt bleiben, oder so durch Baulich—
keiten von derselben getrennt sein, daß der Anblick dem
Publikum entzogen und letzteres nicht durch übelriechende
Ausdünstungen belästigt wird.
In keinem Falle dürfen Abflüsse aus Abtritts— pp
Gruben nach der Straße abgeleitet werden.
Dunggruben und Behälter zur vorläufigen Unterbringung
wirthschaftlicher und gewerblicher Abgänge und Abfallstoffe
            
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