Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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In der Gemeinde Humes, Kreis Ottweiler, ist die
Schweinepest nach amtlicher Feststellung völlig erloschen. Der
Herr Landrath zu Ottweiler hat daher das durch Bekannt—
machuag vom 8. September d. Is. erlassene Verbot des
Durchtreibens von Schweinen durch den Ort Humes und
dessen Feldmark, des gemeinschaftlichen Austreibens von
Schweinen aus mehreren Gehöften zur Weide, sowie der
Ausführung fetter gesunder Schweine zum Schlachten aus
dem Ort Humes aufgehoben.
Saarbrücken, den 17. November 1896.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 8 8 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird naͤch Anhörung
der Bürgermeisterei: Vertretung für den Bezirk der Bürger—
meisterei Kleinblittersdorf folgende Brunnenpolizei⸗Ver—
ordnung erlafsen.

81.
Von den öffentlichen Gemeindebrunnen darf Wasser
nur zum häuslichen Gebrauch entnommen werden. Dagegen
ist die Entna hme von Wasser zu gewerblichen und baulichen
Zwecken ohne besondere Genehmigung der Gemeinde-Ver—
waltungsbehörde, sowie jede unnütze Wasserverschwendung
untersagt.

82.
Jede Störung oder Hemmung des Wasserausflusses
durch Zuhalten oder Verstopfen des Ausflußrohres ist verboten.
83.
Beim Reinigen der zur Wasserentnahme bestimmten
Gefäße muß das auszugießende Wasser in die Straßen—
rinnen geleitet werden. Ausgießen von Wasser in die
Brunnenschaalen, in die Brunnentröge und auf die Straße
darf nicht stattfinden. Ebenso ist das Spuülen unreiner
Gefäße jeglicher Art, sowie das Umstellen der Brunnen mil
Butten, Faͤssern oder sonstigen Gefäßen, jede Verunreinigung
der Brunnen, der Brunnenschaalen und Tröge uud deren
Umgebung untersagt und strafbar.
Wo bei den Laufbrunnen zwei Tröge aufgestellt sind,
ist das Waschen in dem zweiten Troge gestattet, welcher
nach der Benutzung sofort gereinigt werden muß.
8 4.
Angespanntes Vieh darf an den Gemeindebrunnen nicht
getränkt werden.

8 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer⸗
den mit Geldstrafe bis zu neun Mark oder mit ent—
sprechender Haft bestraft.
86.
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt mit dem Tage
ihrer Verkündigung in Kraft.
stleinblittersdorf, den 4. November 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Weber.

Polizei⸗ Verordnung.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird zur Erhaltung
der Ordnung und Sicherheit für den Umfang der Bürger—
meisterei Kleinblittersdorf Folgendes verordnet.

81.
Wer sich an Sonn⸗ und Feiertagen, sowie bei festlichen
und sonstigen Gelegenheiten des Abends nach eingetretener
Polizeistundej ohne berechtigten Grund auf den öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen aufhält und der Aufforderung
der Polizeibeamten und Gendarmen, sich zu entfernen, keim
Folge leistet, wird, sofern nicht nach den Bestimmungen des
Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, mu einer
Geldstrafe bis zu neun Mark oder im Unvermögensfalle mil
verhältnißmäßiger Haft bestraft.
82.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Ver
kündigung in Kraft.
Kleinblittersdorf, den 4. November 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Weber.

Bekanntmachung.
In Rilchingen-Hanweiler ist die Schweineseuche erloscher
und find die angeordneten Schutzmaßregeln aufgehoben.
Kleinblittersdorf, den 16. November 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
Weber.

Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Bäckermeisters Friedrich Zeitz
Bahnhofstraße Nr. 12 hier, ist unter dem Rindviehbestande
die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Das Gehöft ist polizeilich gesperrt.
Sulzbach, den 16. November 1896.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Woytt.

Bekanntmachung.
In dem Gehöfte der Wittwe Christian Kreis von hier
ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und wird daher
die Stallsperre über genanntes Gehöfte verhängt.
Ludweiler, den 10. November 1896.
Die Polizeiverwaltung
Der Buͤrgermeister.
W. Poller.

Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Schlosser Wilhelm Simon
geboren am 5. Juli 1878 in Malstatt-Burbach, welcher fich
verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs
verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften, in das nächst
gelegene Gerichtsgefängniß abzuliefern und hierher zu den
Akten J. II. 726/96 Nachricht zu geben.
Nordhausen, den 9. November 1896.
Koͤnigliche Staatsanwaltschaft.
Beschreibung. Alter: 23 Jahre. Größe: 1,75 m
Statur: schlank. Haare: blond. Stirn: hoch. Bart
keinen. Augenbraunen: blond. Augeu: grau. Zähne
vollftändig. Kinn: spitz. Gesicht: länglich. Gesichtsfarbe:
blaß. Sprache: deutsch.
            
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