298
geschoß aus Fachwerk hergestellt wird, wenn das Erdgeschoß
nit massiven Wänden hergestellt worden ift.
Auch alle nicht tragenden Innenwände können aus Fach—
werk hergestellt werden. Bei allen Fachwerkbauten müssen
die Fachwerke in der Regel Stein stark ausgemauert
verden.
Die Schornsteinanlagen müssen jedoch auf mindestens
20 Meter von dem äußeren Rande der Schornsteinanlage
entfernt, von allem Holz frei bleiben.
8 20.
Holzbauten.
Mit hölzernen Umfassungswänden dürfen nur Schuppen,
Buden und ähnliche, als eigentliche Gebäude nicht anzu—
sehende Baulichkeiten hergestellt werden.
Dieselben sollen der Regel nach eine Grundfläche von
25 qm, sowie eine Fronthöhe von 3 Metern nicht über—
schreiten und von anderen Holzbauten, Nachbargrenzen und
gaichen Straßen überau mindestens 6 Meter entfernt
eiben.
853.
Die Bezeichnung der Geschäftsräume nach den Vor⸗
schriften dieser Polizei Verordnung hat für hestehende Geschäfte
bis zum 1. Januar 1897, für Geschäfte, welche. nach Ver—
kündigung. dieser Verordnung eröffnet werden, spätestens mit
der Eröffnung des gesahhie sigeisehewen
4.
Die Aufschrift ist stets in Uebereinstimmung mit den
Vorschriften in den 88 1, und 2 zu halten. Hierdurch
nothwendige Aenderungen der Aufschrift find binnen spätestens
einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, welches die
Aenderung erforderlich ma vorzunehmen.
5.
Verantwortlich für die Befolgung der in dieser Polizei⸗
Verordnung gegebenen Vorschriften ist außer dem Inhaber
derienige, welcher die Verwaltung führt.
g6.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden mit einer Gelostrafe bis zu 9 Mark, an deren Stelle
im Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt.
geahndet.
St. Johann a. d. Saar, den 30. Oktober 1896
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
Dr. Neff.
821.
Gemeinschaftliche Grenzmauern.
Zu Herstellung von gemeinschaftlichen Grenzmauern auf
gemeinschaͤftlicher Grenze und Kosten ist jeder Grundstücks
besitzer auf Verlangen verpflichtet, sobald das eine Grundstück
hebaut wird.
Die gemeinschaftliche Grenzmauer kann von dem Nach—⸗
bhar in einer Höhe bis zu 2 Meter über Terrainhöhe bei
einer Fundirung von 0,90 Meter als frostfreie Grenze bean⸗
prucht werden.
Die Mauerstärke soll bei Bruchsteinmauerwerk nicht unter
D,40 Meter, bei Backsteinmauerwerk 0,25 Meter betragen.
Bei größerer Länge ist die Mauer in Abständen von
2-3 Metern mit einem Pfeiler zu verstärken, welcher in der
Regel mit 0,40 bis 0,50 Meter Breite und 0,13 Meter
Staͤrke anzulegen ist.
Giebelwände, welche auf gemeinschaftlicher Grenze stehen,
önnen in den vorstehend angegebenen Abmessungen auch als
Grenzmauern in Anrechnung gebracht werden.
Bei Anbauten sind Giebelwände, welche auf gemein—
schaftlicher Grenze stehen, soweit zur Hälfte zu erwerben, als
der Anbau an dem betreffenden Giebel diesen in Anspruch
nimmt. (Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß bei einer Kuh des Bergmanns Johann- Ruppert, zu
Ottenhausen die Maul⸗ und Klauseuche ausgebrochen ist.
— das Gehöft ist die polizeiliche Sperre ausgesprochen
worden.
Gersweiler, den 11. Rovember 1896.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Lichtenthäler.
Personal⸗Chronik.
Der evangelische Lehrer Adolf Conrad. zu Saarbrücker
ist in dieser Eigenschaft endgültig bestätigt worden.
Polizei⸗Verordnung,
betr. äußere Bezeichnung der Inhaber von offenen Geschäftslokalen.
Ruf Grund der 8805 und 6 des Gesetzes vom 11. März
1850 über die Polizei-Verwaltung und des 8 144 des Gesetzes
pom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung
wird für die Stadt St. Johann Folgendes verordnet
Fi.
Jeder Inhaber eines offenen Geschäftes ist verpflichtet,
an diesem seinen Namen oder, sofern seine Firma in ein
amtliches Firmenregister eingetragen ist, die dem Eintrage
entsprechende Bezeichnung seiner Firma in einer Schrift an⸗
zubringen, die für Jedermann von der Straße aus lesbar ist.
82.
Wird ein Geschäft unter einer Bezeichnung oder Firma
betrichen, die nicht in ein amtliches Firmenregister einge—
tragen ist, so muß außer der Firma auch der Name des
oder der Geschäftsinhaber in der Aufschrift mit angeführt
werden. Unter der gleichen Voraussetzung muß, sofern die
Inhaber des Geschäfts weiblichen Geschlechts oder Minder—
aͤhrige sind, dieses aus der Aufschrift unzweideutig hervorgehen.
Saarbrücken, den 16. November 1606
Der Könialiche Landrath⸗, Bake.
Deffentlicher Anzeiger.
Jormulare
zu
M 20
Fremdenbüchern
nach amtlicher Vorschrift
vorrätig bei
Gehbr. Hofen,
R.Buchöoruckerei, Saarbrucken.
Pedaction des nich ntlichen Theiss Dros Verlsoa wo Gebrüder ferrn bbrücken