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8 13.
Schutzvorrichtungen und Warnungszeichen.
Im Innern von Neubauten ꝛc. sind die Balkenlagen
eines jeden Geschosses sofort nach ihrer Verlegung auszu⸗
staaken, Treppen und sonstige offene Räume aber sicher zu
überdecken oder zu umfriedigen.
Die Baustellen sind, soweit zur Verhütung von Unglücks—
fällen erforderlich, während der Dunkelheit zu beleuchten.
Zur Warnung für Vorübergehende muß bei straßen⸗
wärts auszuführenden Bauarbeiten und Dachausbesserungen ꝛc.
ein deutlich sichtbares Warnungszeichen in der Höhe von
senn 3 Metern über der Straßenoberfläche angebracht
werden.
Auch abgesehen hiervon sind bei der Ausführung eines
Bauwerkes, bei Ausbesserungsarbeiten oder beim Abbruch von
Gebäuden diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche zur
Verhütung von Unglücksfällen sowohl, bezüglich der beim
Bau selbst beschäftigten Personen, als des Publikums auf
den Straßen, von Beschädigung fremden Eigenthums und
zur Sicherung des Verkehrs erforderlich sind.
Diesbezuͤgliche besondere Anordnungen insbesondere auch
bezüglich der allmähligen Ausführung der Grundmauern auf
kurze Strecken, sowie bezüglich des Unterfangens und Ab—
streifens von Mauern anstoßender Gebäude bleiben der Orts⸗
polizeibehörde in den tingelnen Fauen vorbehalten.
Abschluß der Grundstücke nach der Straße.
Insofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit es er⸗
fordern, müssen auch die nicht mit Gebäuden besetzten Grund⸗
ttücke in bebauten Straßen nach dem Ermessen der Polizei⸗
behörden straßenwärts durch Mauern, Gitter oder Zäune
eingefriedigt werden.
Jedoch dürfen diese Einfriedigungen, wenn nicht schon
eine Straßenfluchtlinie festgelegt ist, nur in einer Entfernung
von mindestens 0,62 Meter vom öffentlichen Wege ab er—
richtet werden.
8 15.
Befestigungen der Laternen, der Straßen—
bezeichnungen und Hausnummerschilder.
Jeder Hauseigenthümer muß dulden, daß die zur
Straßenbeleuchtung erforderlichen Laternen oder sonstige für
die Straßenbeleuchtung bestimmte Anlagen, die zur Straßen⸗
bezeichnung dienenden Einrichtungen, die Schilder für Feuer⸗
meldestellen, die Stützpunkte für den Feuertelegraphen, die
Merkzeichen der Gas⸗ und Wasserleitung, die Hochwasser⸗
marken und Vermessungsfixpunkte an scinem Hause ange—
bracht und ausgebessert werden, wobei unter möglichster
Schoͤnung der Interessen und Berücksichtigung der Wünsche
des Eigenthümers zu verfahren ist.
Auch muß jedes Gebäude gemäß der polizeilichen An⸗
yxdnung mit der deutlich lesbaren Hausnummer, sowie der
Jahreszahl der Erbauung versehen sein.
816.
Baugerüste und Bauzäune.
Baugerüste und Bauzäune dürfen nur auf Grund und
nach Maßgabe einer bei der Polizeibehörde nachzusuchenden
Benehmigung errichtet und benutzt werden.
Das Vortreten von Baugerüsten und Bauzäunen auf
Bürgersteigen wird nur gestattet, insoweit es mit den Ver—
kehrssrücksichten vereinbar ist und so lange es die Bauaus⸗
ührung nothwendig bedingt.
Im Uebrigen sind für die Errichtung und Benutzung der
Berüfle alle sicherheitspolizeilichen Bestimmungen maßaebend.
Absthnitt 2.
Vorschriften hinsichtlich der FJestigkeit.
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Standfähigkeit der Gebäude.
Jedes Bauwerk muß seine eigene Standfähigkeit haben;
insbesondere müssen seine Fundamente auf hinreichend festem
Boden stehen und keiner Widerlager gegen das nachbarliche
Bebäude bedürfen.
Gebäude sind in allen Theilen in sicherer Konstruktion
und in zweckentsprechendem Material auszuführen.
Bei ungewöhnlichen Konstruktionen können Festigkeits⸗
untersuchungen und Probebelastungen der Konstruktionen an⸗
geordnet werden.
In Betreff der Eigengewichte der Baumaterialien, der
zulässigen Beanspruchung derselben und des Baugrundes, so
wie der bei Decken und Dächern anzunehmenden Eigengewichte
und Belastungen sind von dem Bauherrn beziehungsweise
7 dem Bauleiter auf Erfordern besondere Nachweise zu
iefern.
Bezüglich aller bei der Ausführung sonst noch zu be—
achtenden konstruktiven Anordnungen ist, soweit erforderlich.
das Nähere durch Polizei⸗Verordnung zu regeln.
Die Eigenthümer baufällig gewordener Gebäude oder
Gebäudetheile sind verpflichtet, fuͤr die rechtzeitige Nieder—
legung derselben nach vorheriger Einholung der polizeilichen
Erlaubniß zu sorgen.
Durch Brand beschädigte oder theilweise abgebrochene
Gebäude und Gebäudetheile oder solche, welche dem Einsturze
drohen, müssen binnen einer von der Polizeibehörde in jedem
einzelnen Falle zu bestimmenden Frist ganz abgebrochen odern
wiederhergestellt und unter De gebracht werden.
Massive Wände.
Die Umfassungswände sind, soweit der 8 19 nicht ein
Anderes bestimmt, in angemessener Stärke und massiv in
Bruchsteinen oder Backsteinen herzustellen.
Ebenso müssen die Treppenhäuser, Licht⸗, Lüftungs⸗ und
Aufzugsschächte mit massiven Wänden umgeben werden, welche
nur durch die nothwendigen Verbindunas- und Lichtöffnungen
durchbrochen sein dürfen.
Die gemeinschaftlichen Giebelwände, welche gleichzeitig
als Brandmauern dienen, müssen bis unter Dach massiv
hochgeführt werden und müssen mindestens 0,25 Meter stark
uͤnd auf Erfordern der Ortspolizeibehörde 30 em über das
Dach hinausgehen und feuersicher abgedeckt sein.
In diese Wände dürfen keine Schornsteinrohre gelegt
werden.
Die Stärke der Umfassungswände wird dadurch bestimmt,
daß im obersten Geschoß dieselbe mindestens bei Backstein—
mauerwerk eine Stärke von 0,38 Meter erhalten und für
jedes weitere Geschoß nach unten 13 em mehr; bei Bruch—
steinmauerwerk 0, 450 Meter Wandstärke und für iedes weitere
Beschoß nach unten 10 em mehr.
Für größere freistehende Mauern kann eine entsprechende
Mehrstärke verlangt werden.
819.
Fachwerkswände.
Wohngebäude aus Fachwerk herzustellen, ist nicht ge—
tattet.
Dagegen können einzelne Bautheile, wie Erker, Balkone,
Dachaufbauten und Kniestockwände in Fachwerksbau herge—
stellt werden. Bei freistehenden Gebäuden kann zugelassen
verden. daß bei einem zweistöckigen Wohngebäude das Ober⸗