Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Jede Verputzarbeit ist vor Ertheilung des Rohbau⸗ Ab⸗
nahmescheines oder der Mittheilung, daß von einer Unter⸗
achung des Rohbaues anrsahe wird, verboten.
Schlußabnahme.
Gebäude oder Gebäudetheile, welche zum Bewohnen
oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn die Orts⸗
dolizeibehoörde auf Grund einer nach Vollendung des Bau⸗
peris vorzunehmenden Prüfung (Schlußabnahme) hierzu die
Erlaubniß erteilt hat.
Diese Erlaubniß soll in der Regel nicht vor Ablauf
don drei Monaten nach Vollendung des Rohbaues bezie—
Jungsweise nach der baupolizeilichen Rohbauabnahme ertheilt
verden.
Ausnahmen sind besonders bei kleineren Gebäuden und
bei vorherrschend günstig gewesenen Witterungsverhältnissen
während der Bauzeit zulässig.
Auch bei anderen, als den vorbezeichneten Baulichkeiten
kann sosern Umfang oder Art des Bauwerkes oder die
Person des Bauleiters dies erforderlich erscheinen lassen, die
Ingebrauchnahme von einer Schlußabnahme abhängig ge—
macht werden.
Daß diese Bedingung gestellt wird, ist bei Ertheilung
der Bauerlaubniß dem Bauherrn oder dem Banleiter in
der Bauerlaubniß⸗ Urkunde r —8
Kosten für Bauabnahme.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—
bauten und Umbauten und anderen baulichen Herstellungen
find nach 86 des Communalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 und nach der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
Bebührenordnung, Gebühren zu entrichten.
II. Theil.
Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen
bei Bauten.
Abschnitt 1.
Borschriften hinsichtlich des ösfentlichen Verkehrs.
8 11.
Entfernung der Gebäude von öffentlichen
Straßen u. s. w.
Der Regel nach sollen nur Grundstücke bebaut werden,
welche unmiitelbar an einen öffentlichen Weg oder Platz
zrenzen.
Die Fronten der Gebäude müssen in der Baufluchtlinie
 oder parallel derselben errichtet werden.
Straßenseitig verbleibendes unbebautes Terrain ist in
der Fluchtlinie durch eine massive Mauer oder durch ein
eisernes Gitter von mindestens 1,80 Meter Höhe abzuschließen.
Massive Oekonomie-, Stall⸗ und Lagerhäuser pp. dürfen
straßenseitig nur dann errichtet werden, wenn die Straßen-—
fagade in allen Stockwerken große Blendfenster erhält und
die Benutzungsart des Gebäudes von Außen nicht zu er—
kennen ist.
Soll die Bebauung hinter der Baufluchtlinie erfolgen,
wozu es besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde
bedarf, so muß das bebaute Grundstück straßenseitig in der
Baufluchtlinie durch ein guß- oder schmiedeeisernes Geländer
bdon mindestens 1 Meter Höhe, auf Steinsockel rubend. ab⸗
geschlossen werden.
Der Zwischenraum zwischen dem Bauwerk und der
Baufluchtlinie muß als Vorgarten benutzt und als solcher
unterhalten werden.

Da, wo eine Baufluchtlinie noch nicht festgesetzt ist,
dürfen Neubauten überhaupt nicht errichtet werden.
Die Errichtung von Mauern, Einfriedigungen und
Zäunen ꝛc. ist an Straßen ohne Baufluchtlinie zwar ge—
slattet, doch müssen solche, falls nicht besondere Entfernungen
vorgeschrieben sind, mindestens 3 Meter vom Straßens oder
Wegrand entfernt bleiben und in der Regel parallel zu
diesem errichtet werden.

812.
Vortreten einzelner Gebäudetheile über die Bau—
fluchtlinie.
Das Vortreten einzelner Bautheile in die Bürgersteige
und bis 3 Meter oberhalb der letzteren ist unstatthaft, so⸗
weit nicht überall ein mindestens 8 Meter breiter Raum des
Bürgersteiges für den Verkehr frei bleibt.
Jedoch kann ein Vortreten des Haussockels bis zu 0,15
Meter einschließlich Gesimsausladung auch an Bürgersteigen
nachgelassen werden, welche die Breite von 3 Meter nicht
erreichen.
Thüren, Thore, Fenster oder Fensterläden sowie Schirm⸗
dächer, Sonnentücher, Anzeigeschilder und Gegenstände ge—
schäftlicher Reklame dürfen in die Bürgersteige und bis 8
Meier oberhalb derselben nicht aufschlagen, beziehunasweise
hdineinragen.
Balkone und Erker dürfen nur in den oberen Geschossen
über die Baufluchtlinie vortreten, wenn von der Oberkante
des Bürgersteiges bis zu ihrer Unterkante mindestens eine
lichte Höhe von 3 Metern verbleibt.
Die Anlage von Freitreppen vor der Baufluchtlinie ist
nicht gestattet.
Es darf höchstens eine Treppenstufe vor die Baufluchtlinie
 gelegt werden mit einer Ausladung bis zu 0,80 Metern.
Die noch vorhandenen vor der Baufluchtlinie vorspringen⸗
den Freitreppen dürfen nicht umgebaut und bezw. neu wieder
—
vendig werden, oöder sonst eine Veränderung an derselben
vorgenommen werden sollte, oder eine bauliche Umgestaltung
im Erdgeschosse des Gebäudes stattfindet, ist die Freitreppe
zu beseiligen und für die neue Treppenanlage eine baupolizei⸗
liche Genehmigung nachzusuchen, ebenso ist eine bauliche In—
standsetzung vor Eintritt des vollständigen Umbaues von der
zauvolizeilichen Genehmigung abhängig—
Ebenso dürfen Kellerfenster-Einfassungen nicht vortreten,
sondern müssen in der Ebene des Buͤrgersteiges liegen.
Solche Kelleröffnungen sind mit durchbrochenen gußeisernen
Bitter oder mit festem Rohglase sicher abzudecken.
Keller: Eingünge dürfen erst hinter der Baufluchtlinie
angelegt werden.
Wo gemäß dem festgesetzten Fluchtlinienplane die Bau—
fluchtlinie hinter der Straßenfluchtlinie zurückliegt, darf je
aach den Umständen das Vortreten von Bautheilen vor die
Baufluchtlinie gestattet werden.
Der zwischen Bau⸗ und Straßenfluchtlinie liegende Raum
des Baugrundftückes muß aber stets, soweit er nicht durch
Vorbauten benutzt ist, als Vorgarten augelegt und als solcher
unterhalten werden.
Der Vorgarten ist in der Straßenfluchtlinie durch ein
zuß⸗ oder schmiedeeisernes Geländer, oder gleichwerthiges
Material, — ausschließlich Holz — wie solches nach 8 11
vorgeschrieben ist, abzuschließen und letzteres mit einer Thür—
offnung zu versehen.
            
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