Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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gemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195)
wird mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses Folgendes
angeordnet:
Der 8 2 der Polizeiverordnung, betreffend das Verbot
des Mitführens von Fischereigeräthschaften auf Schiffen,
bom 3. Dezember 1884 (Amtsblatt S. 893) erhält folgen⸗
den Zusatz:
Haftbar für Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
ist der Fuhrer des Fahrzeugs, sofern derselbe nicht nachweist,
daß die Zuwiderhandlung von einem Dritten begangen ist.
Tricer, den 1. November 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes
Nachdem in der Gemeinde Neunkirchen die Maul- und
slauenseuche amtlich festgestellt worden ist, hat der Herr
Landrath zu Ottweiler für den Umfang der Gemarkung
der Gemeinde Neunkirchen bis auf Weiteres Folgendes
ingeordnet:
Das Treiben von Rindvieh und Schafen außerhalb
der Feldmarkgrenzen von Neunkirchen darf nur mit
desonderer Erlaudniß der Ortspolizeiverwaltung erfolgen.
ebertretungen dieses Verbotes werden auf Grund des
z 56 ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 28. Juni 1880
oder des 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches geahndet.
Saarbrücken, den 9. November 1896.

Bekanntmachung.
Die Liste der Wahlmänner für die im laufenden Monat
borzunehmenden Kreistagsabgeordneten- Ergänzungswahlen
nnerhalb des Wahlverbandes der Landbürgermeistereien für
die zu einem Wahlbezirk vereinigten Bürgermeistereien
St. Arnual, Bischmisheim, Friedrichsthal, Gersweiler, Klein⸗
blitterddorf und Ludweiler liegt, in Gemäßheit der Be—
stimmung unter II Absatz 2 des Artikels J1 der Ministerial—
Instruktion vom 9. Juni 1887, bis zum Tage der Wahl,
den 25. d. Mts., bei mir zur Einficht offen. ———
Saarbrücken, den 10. November 1896.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
Bake, Landrath.

An Stelle des Bezirksagenten der Kreissparkasse Nikolaus
Burger zu Kleinblittersdorf ist dessen Vater, der Landwirt
Andreas Burger zu Kleinblittersdorf, als Bezirks-Agent
bestellt worden; dessen Aufgabe ist es:
. Spareinlagen zur Uebermittelung an die Kreisspar⸗
kasse anzunehmen und
Gesuche um Gewährung von Darlehen aufzunehmen
und nach Beschaffung der erforderlichen Unterlagen
dem Vorstande der Kreissparkasse zur Entschließung
oorzulegen.
Indem ich Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß bringe,
gebe ich der Hoffnung Ausdruck, daß von dem gemein⸗
nützigen Bestreben der Kreis-Kommunal-Verwaltung durch
oertrauensvolle Inanspruchnahme auch des genannten neuen
Bezirksagenten fernerhin Gebrauch gemacht wird.
Saarbrücken, den 10. November 1896.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
Bake.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bau⸗Polizei⸗Ordnung für die Stadt Malstatt-Burbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei ⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265)
und des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver⸗
waltung vom 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) wird hier—
mit für den Umfang der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
nach gutachtlicher Anhörung der Stadtverordneten⸗Versamm⸗
lung nachstehende Bau-Polizei⸗Ordnung erlassen.
-1I. Theill.
Haudhabung der Baupolizei.
Abschnitt 1.
Vrüfung des Vauvorhabens.
81.
Bauerlaubniß.
Zu allen baulichen Neuanlagen, zu Anbauten, Umbauten,
Aufbauten von Stockwerken ꝛc. und Reparaturbauten bedars
es der ausdrücklichen vorgängigen Erlaubniß der zuständigen
Polizeibehörde.
Ebenso zur Neuanlage und zur Umänderung beziehungs⸗
weise zur Wiederinstandsetzung von Feuerungsanlagen, Schorn⸗
steinen, Treppen, Thüren, Fenstern, Luft-, Licht- und Auf—
zugsschächten, von Senk- und Abtrittsgruben, Brunnen,
Buͤrgersteigen, Straßenkanälen, Entwässerungsanlagen für
Häuser und Hofräume, Einfriedigungen von Straßen und
Pläthzen, sowie von Abfallröhren, Firmaschildern, Fenfter—
aden, Anzeigeschildern, Fensterkasten, Schirmdächern u. s. w.
Zur Vornahme von Veränderungen im Innern eines
Gebäudes, soweilt hierbei unbelastete Wände oder Decken in
Frage kommen, bedarf es der Einholung der Bauerlaubniß nicht.
Ebenso bedarf es für Bauten, welche für Rechnung des
Reiches oder des Staates und unter Leitung von Reichs—
oder Staatsbaubeamten ausgeführt werden, keiner förmlichen
Bauerlaubniß, vielmehr ist das Bauvorhaben, falls es sich
nicht blos um Aenderungen im Innern eines Gebäudes han—
deli, vor der Ausführung der Ortspolizeibehörde zur Erklä—
rung darüber vorzulegen, ob und was etwa in ortspolizei—
licher Hinsicht dagegen zu erinnern sein möchte. Insofern
olche Bauten an öffentlichen Straßen errichtet werden sollen,
anterliegen sie den allgemeinen Vorschriften dieser Bauord—
nung.

82.
Antrag auf Bauerlaubniß und Erfordernisse
der Bauerlaubnißgesuche.
Bei Nachsuchung der Bauerlaubniß sind dem schrift⸗
lichen Gesuche Bauzeichnungen und Lageplan in doppelter
Ausfertigung und wenn ein Neu- oder Umbau an einer
Provinzialstraße (es kommt für Malstatt-⸗Burbach die Lebacher⸗
landstraße, Lebacherstraße, Rastpfuhl und Louisenstraße in
Betracht) beabsichtigt wird, in dreifacher Ausfertigung vor⸗
zulegen.
Die Bauzeichnung muß enthalten: die Grundrisse sämmt—
licher Geschosse, die erforderlichen Querschnitte und eine An—
sicht der Straßenfront (bei Eckbaustellen die Ansicht sämmt—
licher Straßenfronten). Die Construction und Abmessung
des beabsichtigten Baues im Ganzen, sowie in einzelnen
Theilen und die Art und Stärke des Materials muß aus
det Zeichnung genau zu erkennen sein, ebenso auch die be—
absichtigte Benutzungsart der einzelnen Räume.
Ferner muß die Zeichnung die Höhenlage des geplanten
Bauwerks gegenuber der Straßendammkrone und der Ober—
tante des Bürgersteiges ersichtlich machen.
            
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