Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. —

Nr. 46.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.

Montag, den 16. November

18986.

— — — —

Jahr 1897 am 24. bis 27. November in der Remigius⸗
schule zu Bonn abgehalten werden.
Zu derselben werden Bewerberinnen zugelassen, welche
bereits die Befähigung zur Ertheilung von Schulunterricht
vorschriftsmäßig nachgewiesen haben und außerdem sonstige
Bewerberinnen, wenn sie gute Schulbildung nachweisen, und
das 19. Lebensjahr überschritten haben.
Die Anmeldung zu dieser Prüfung hat bis zum 15.
Oktober k. Is. bei dem unterzeichneten Provinzial-Schul⸗
kollegium zu erfolgen und zwar bei den im Lehramt stehenden
Bewerberinnen durch die vorgesetzte Dienstbehörde, bei den
anderen unmittelbar.
Der Meldung sind beizufügen:
l. der Geburtsschein,
2. der Lebenslauf,
3. ein Gesundheits-Attest,
4. ein Zeugniß über die von der Bewerberin erworbene
Schul⸗ bezw. Lehrerinnenbildung,
ein Zeugniß über die erlangte kurnerische Ausbildung
und bei den Lehrerinnen auch über ihre bisherige
Wirksamkeit,
3. von den nicht im Lehramt stehenden Bewerberinnen
ein amtliches Führungszeugniß.
Die Prüfungsgebühren betragen 10 Mek., welche von
den Bewerberinnen vor dem Eintritte in die Vrüfung zu
entrichten sind.
Die Prufungsbehörde besteht aus folgenden Personen:
1. dem Köoͤniglichen Provinzial⸗Schulrath Henning zu
Koblenz als Vorsitzenden,
2. dem Königlichen Gymnafial-Direktor Dr. Kleine in
Wesel,
3. dem Dr. med. Ferd. Aug. Schmidt in Bonn,
4. der Lehrerin Fräulein Hartung in Bonn.
Falls ein abweisender Bescheid nicht erfolgt,
haben sich die Gemeldeten mit Schreibmaterial versehen, am
24. November k. Is., Vormittags um 88/. Uhr, in der
Remigiusschule zu Bonn einzufinden und unserem Ver—
treter vorzustellen.
Koblenz, den 20. Oktober 1896.
Königliches Provinzial-⸗Schul⸗Kollegium.
Wentzel.

Auf Grund der in den Amtsblättern der Königlichen
Regierungen der Rheinprovinz und zu Sigmaringen im
Jahre 1889 verbffentlichten Prüfungsordnung vom 26.
August 1889 wird die Turnlehrer-Prüfung im Jahre
1897 am 12. und 18. März in der Remigiusschule zu
Bonn abgehalten werden.
In derselben werden Bewerber zugelassen, welche bereits
die Befähigung zur Ertheilung von Schulunterricht vor—⸗
schriftsmäßig erworben haben und Studierende, diese jedoch
nicht vor vollendetem fünften Semester.
Die Anmeldung zu der Prüfung hat bis zum 18.
Februarek. Is. bei dem unterzeichneten Provinzial-Schul⸗
kollegium zu erfolgen und zwar seitens der in einem Lehr⸗
amte stehenden Bewerber durch die vorgesetzte Dienstbehörde,
seitens der anderen unmittelbar.
Der Meldung sind beizufügen:
1. der Geburtsschein,
—A
3. ein ärztliches Gesundheits-Attest,
4. , Zeugniß über die erworbene Lehrerbildung und
aͤber die bisherige Wirksamkeit als Lehrer,
5. ein Zeugniß über die erlangte turnerische Ausbildung.
Diejenigen Bewerber, welche kein Lehramt bekleiden,
haben ausreichende Zeugnisse über ihre Schulbildung, sowie
ein amtliches Führungsattest beizubringen.
Die Prüfungsgebühren betragen 10 Mk., welche von
den Bewerbern vor dem Eintritte in die Prüfung zu ent⸗
richten sind.
Die Prüfungs⸗Behörde besteht aus folgenden Personen:
dem Königlichen Provinzial-Schulrath Henning in
sKoblenz als Vorsitzenden,
dem Königlichen Gymnasial-Direktor Dr. Kleine in
Wesel,
3. dem Dr. med. Ferd. Aug. Schmidt in Bonn,
4. dem Königlichen Seminarlehrer Pfundt in Neuwied.
Falls ein abweisender Bescheid nicht erfolgt,
haben sich die Gemeldeten, mit Schreibmaterial versehen,
am 12. März k. Is., Vormittags um 88 Uhr in der
Remigiusschule zu Bonn einzufinden und unserem Vertreter
vorzustellen.
Koblenz, den 20. Oktober 1896.
Konigliches Provinzial-⸗Schul⸗Kollegium.
Wenkel.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Vräsidenten.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend das Verbot des Mitführens von Fischereigeräthschaften
auf Schiffen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 18 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1880 (Ges.S. S. 265)
und der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über die all—

Auf Grund der in den Amtsblättern der Königlichen
Regierungen der Rheinprovinz und zu Sigmaringen im
Jahre 1889 veröffentlichten Prüfungsordnung vom 26.
August 1889 wird die Tuürnlehrerinnen-Prüfung im
            
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