Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 31 des „Kreisblattes“
pom 8. August d. Is. enthaltene Bekanntmachung vom
27. Juli, bringe ich nunmehr in Gemäßheit des Artikels 2
Abs. 4 der Ministerial⸗Instruktion vom 9. Juni 1887 für
das Verfahren bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten in
der Rheinprovinz zur öffentlichen Kenntniß, daß die Liste
der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer im Kreise
Saarbrücken gehörenden wahlberechtigten Grundbesitzer, Ge⸗
verbetreibenden und Bergwerksbefitzer, bis zum Tage der
Wahl, den 25. d. Mks., bei mir ausliegt.
Saarbrücken, den 1. November 1896.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
Bake, Landrath.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Die Vertheilung von Belohnungen aus der Friedrich-Wilhelms⸗
Brämienstiftung fuür Volksschullehrer betreffend.
Auf Grund der Satzungen der Friedrich-Wilhelms⸗
Prämien-Stiftung für Volksschullehrer des Regierungsbezirks
Trier vom 10. Juni 1857 (Amtsblatt 1857 Nr. 46) find
den nachtstehend benannten Lehrern und Lehrerinnen für
langjährige und erfolgreiche treue Amtsführung Belohnungen
bon je 60 Mark für das Jahr 1896 gewährt, und an dem
heutigen Tage, dem Geburtstage Seiner Hochseligen Majestät,
des Königs Friedrich Wilhelm IV., zur Erinnerung an die
Veranlassung der Stiftung die Zuerkennungs-Urkunden aus⸗
gefertigt worden.
l. Bernhard, Lehrer in Völklingen,
2. Boor, „St. Arnual,
3. Zimmer, „„Frriedrichsthal,
4. Freiberger, „ „Sulzbach,
53. Fiseni, „„ Bildstock.
Trier, den 15. Oktober 1896.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Durch Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers vom 285.
April 1896 — Gesetz-Samml. Seite 83 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Beltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
hehufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Saarbrücken gehörige
Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
auf den 1. Juni 18896 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 1. Dezember 1396.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt fich aus den nach—
stehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
3 48. Die nicht bereits von dem Amtisgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundftücke ein die
Verfügung über dasfelbe beschränakendes Recht oder eine

hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Gruͤndbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
g 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 414 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das feinige angemeldet und demnaͤchst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 An⸗
vendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
—DD
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Saarbrücken, den 2. Juni 1896.
Konigliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Stalle
des hiesigen Schlachthofes ist amtlich festgestellt.
Das wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die gebotenen Schutzmaßregeln angeordnet
worden sind.
Saarbrücken, den 28. Oktober 1896.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Feldmann.

Bekanntmachung.
Der Ausbruch der Schweineseuche im Gehöfte des
Huttenarbeiters Ludwig Sehn in Rentrisch ist amtlich fest⸗
Festellt und das fragliche Gehöft gesperrt worden.
Brebach, den 28. Oktober 1896.
Die Polizeiverwaltung
Der Buͤrgermeister.
Fritsch.
            
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