Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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5.

Besteigbare Schornsteine müssen einen lichten Quer⸗
chnitt von mindestens 40 zu 48 em im Geviert haben.
Wird denselben ein Querschnitt von 656 em im Geviert
oder darüber gegeben, so müssen besondere Vorkehr⸗
ungen zur Erleichterung des Besteigens angebracht
verden.
Jeder Schornstein, an welchem mehr wie eine Feuer⸗
slelle angeschlossen ist, ist in einem sich gleichbleiben—
den rechtwinkeligen oder kreisrunden Querschnitt von
nindestens 230 qem im Lichten bis mindestens 30 cm
über Dach zu führen.
Das Schieifen der Schornsteine und Rauchrohre darf
nur in einem Winkel von nicht unter 600 und nur
auf unverbrennbaren Unterlagen geschehen.
Alle engen Rauchrohre müssen an ihrer oberen und
unteren Windung und außerdem an den Brechpunkten
mit einem Reinigunsschieber oder einer Reinigungsthür
bon Guß oder Schmiedeeisen, mindestens von der
GBröße des Rohrquerschnitts, versehen sein. Dieselben
müssen sich vollständig dicht in einem Falzen bewegen
and von allem Holzwerk mindestens 60 em entfernt
bleiben.
Zwischen den inneren Flächen der Wangenmauern von
Schornsteinen und Rauchrohren und den Holztheilen
aller Art muß ein Zwischenraum von mindestens 20 em
verbleiben. Bei Schornsteinen von Centralheizungen ec.
tann ein größerer Abstand vorgeschrieben werden. Der
Zwischenraum zwischen der äußeren Wange und dem
Holzwerk ist mit unverbrennlichem Material auszu—⸗
nauern. Schornsteine und Rauchrohre, welche durch
Gelasse zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegen—
stände fuͤhren, sind in einer Entfernung von 50 cem
mit einem durchsichtigen Lattenverschlag oder einem
eisernen Gitter durch die ganze Höhe des Gelasses der⸗
zestalt zu umgeben, daß der Zwischenraum nicht zu⸗
zänglich ist.
Alle Schornsteine und Rauchrohre sind so hoch zu
führen, daß Gefahren und erhebliche Belästigungen
zurch Rauch, Ruß oder Funken in der Umaebung
nicht hervorgerufen werden.
Die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen kann
ruch bei vorhandenen Schornsteinen verlangt werden,
sosen das polizeiliche Interesse dies geboten erscheinen
äßt.

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1.

834.
Besonders feuergefährliche oder den öffent—
lichen Verkehr beeinträchtigende Anlagen.
.Räucherkammern müssen mit massiven Umfassungs⸗
wänden und mit eisernen oder mit Eisenblech beschlage—
nen Thüren, welche entweder in einen Mauerfalz
schlagen oder eiserne Zargen haben, versehen sein; die
Decken und Fußböden müssen feuersicher heragestellt
verden.
Die Räucherkammerwände müssen entweder auf
nassiven Wänden oder auf eisernen Tägern stehen,
welche auf unverbrennlichen Unterstützungen ruhen.
Für Räume, welche zur Lagerung von Vorräthen leicht
entzündlicher oder schwer löschbarer Stoffe dieuen, in
velchen Feuerstätten von größerem Umfange errichtet
oder besonders feuergefährliche Gewerbe betrieben wer—
den sollen, kann auch, soweit nicht die Vorschriften des
z16 ff. der Reichsgewerbeordnung (R. G. Bl. 1883
3. 177) Anwendung finden, die Herstellung feuer—
icherer Umfassunas- vnd Innenmauern Böden und

Decken, nach Umständen auch Einwölbung, und die
Anlegung metallener Verschlüsse der Oeffnungen ge—
fordert werden. Auch kann die Anlegung von Wohn-⸗
räumen über solchen Räumen untersagt werden.
Im Freien errichtete Backöfen, ohne Umfassungs⸗
wände, Dach und Schornsteine, müssen von feuersicher
—
sicher gedeckten mindestens 30 mmentfernt bleiben. Ist
das Nachbargrundstück unbebaut, aber zur Bebauung
geeignet, so ist eine Entfernung von mindestens 5 m
bon der Nachbargrenze einzuhalten.
Für Gebäude von besonderer Feuergefährlichkeit und
Froßem Umfange, für Lagerplätze von Nutzhölzern und
Brennmaterialien, kann eine bestimmte Entfernung von
anderen Gebäuden oder besonderen Arten derselben vor—
geschrieben und die Anbringung von Oeffnungen in
Räumen, in welchen ein Gewerbebetrieb stattfindet,
durch welchen Rauch oder übelriechende Dünste erzeugt
werden, nach der Straßenseite hin untersagt werden
Abschnitt III.
Sicherheitsmaßregeln während des Baues.
835.
Im Allgemeinen.
Bei der Ausführung eines Baues oder beim Abbruch
eines Gebäudes sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen,
welche zur Verhütung von Unglücksfällen sowohl bezäüglich
der beim Bau selbst beschäftigten Personen, als des Publikums
auf den Straßen, von Beschädigungen fremden Eigenthums
und von Behinderungen des Verkehrs erforderlich sind
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Bauzeit.
Die Ausführung von Mauerarbeiten bei Frostwetter
im Freien ist nur unter Anwendung der nöthigen Vorsichts—
maßregeln gestattet.

837.
Baugerüste.
Zur Errichtung von Baugerüsten oder zur Abschließung
des Bauplatzes an öͤffentlichen Straßen oder Plätzen bedarf
es der besonderen Genehmigung der Ortspolizeibehörde, wenn
dadurch der öffentliche Verkehr beschränkt wird. Die Aus—
führung muß fest, sicher und so eingerichtet sein, daß Un⸗
zlücksfaͤlle vermieden und öffentliche Anlagen, wie Brunnen,
anäle, Rinnsteine, Straßenlaternen u. s. w. gehörig geschützt
werden. Im Falle vorkommender Beschädigungen erfolat
deren Herstellung auf Kosten des Bauenden.
838.
Reinhaltung der Straße.
Baumaterialien und Bauschutt dürfen den öffentlichen
Verkehr nicht beschränken und da, wo sie mit schriftlicher Ge—
nehmigung der Ortspolizeibehörde über Nacht liegen bleiben
dürfen, muß die Baustelle ausreichend beleuchtet werdene
Während der Bauausführung ist für Reinhaltung der Straß—
sowie für ungehinderten Ablauf des Wassers in der Straßen.
rinne von dem Bauherrn bezw. Bauleiter Sorge zu tragen
Das Hinabwerfen des Bauschuttes auf Straßen oder öffent—
liche Plätze ist unzulässig, vielmehr muß solcher Schutt hinab—
getragen oder auf andere, das Publikum und die Nachbarn
nicht belästigende Weise weggeschaft werden.
839.
Benutzung von Straßen und Plätzen zu Lagerung
von Baumaterialien u. dergl.
Zur Benutzung von Straßen und Plätzen für die
Lagerung oder Bearbeitung von Baumgterialien und für die
            
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