Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Höhe von 2,50 m gestattet werden. Wohnungen, deren
Decke unterhalb der Erdoberfläche liegt, sind untersagt.
Wohnungen, welche theilweise unter der Erdoberfläche
liegen, sind nur gestattet, wenn der Fußboden mindestens
O,30 m über dem höchsten Grundwasserstand und an den
Fensterseiten nirgends tiefer als O0,.60 m unter dem um⸗
gebenden Erdboden liegt. Die Böden und Wände derselben
müssen durch nachhaltig wirksame Isolierschichten von dem
Erdboden isoliert werden.
Bei Wohngebäuden sind alle Fundamentmauern mit
einer, das Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit verhütenden, Isolier⸗
schicht abzudecken.

829.
Treppen.
Jedes Gebäude, welches außer dem Erdgeschosse noch
mehr als ein zum Wohnen oder zu Aufenthalte von Menschen
bestimmtes Stockwerk erhalten soll, muß wenigstens eine
feuersichere Treppe haben, welche unmittelbar von dem Flur—⸗
raum aus, auf welchen die Hausthür mündet, zugänglich ist
und in einem von massiven Wänden umschlossenen Treppen⸗
raum angelegt ist. Dieser Treppenraum muß außerdem
mindestens mit einer verputzten Decke versehen werden.
Als feuersicher gelten Holztreppen, welche auf der Unter⸗
seite geputzt sind.
Die gleiche Vorschrift gilt für Gebäude, in welchem
feuergefährliche Gewerbe betrieben werden sollen und für
Fabrikgebäude von mehr als einem Geschosse, soweit nicht
hesondere Vorschriften für diese Gebäude bestehen.
Für Gebäude von größerem Umfange kann im Bedürf—
aißfalle über Zahl, lichte Breite und Beschaffenheit der Zu—
gänge weitergehende Anordnung getroffen, auch die Anlegung
von Treppen aus unverbrennlichem Material vorgeschrieben
werden.
Für Gebände mit öffentlichen Versammlungsräumen,
Theater⸗ und Cirkusgebäude kommt die Polizeiverordnung
vom 31. Oktober 1889 neh Ergänzungen zur Anwendung.
30.
Sicherheitsvorrichtungen an Oeffnungen.
In Wohngebäuden müssen Treppen-, Kellers, Schacht⸗
aund dergl. Oeffnungen mit den erforderlichen Sicherheits⸗
dorrichtungen (Geländer ꝛc.) versehen werden.
In anderen Gebäuden können solche gefordert werden,
wenn die Gebäude von einer größeren Anzahl von Menschen
benutzt werden.
831.
Decken.
Balkendecken in Gebäuden mit Feuerungsanlagen sind
zwischen den Balken auszustaaken, mit unverbrennlichem
Material auszufüllen und unterhalb entweder durchweg mit
Mörtel zu putzen oder mit einer in gleichem Maße feuer⸗
festen Verkleidung zu versehen. Die Materialien zur Ver⸗
füllung der Balkendecken und Gewölbe dürfen durch keine
der Gesundheit schädlichen organischen Bestandtheile verun—
reinigt sein; namentlich ist die Verwendung von Bauschutt
jeder Art ausgeschlossen. Sonstige Deckenkonstruktionen müssen
in mindestens gleich wirksamer Weise den Anforderungen der
Feuersicherheit und Gesundheitspflege entsprechen.
Das Auswölben von Balkendecken mit Steinen bedarf,
der Konstruktion wegen, besonderer Genehmigung.
Auf Decken mit unverbrennlicher Zwischendecke oder
einer unverbrennlichen Estrichabdeckung ist eine Bekleidung
mit Holztäfelung zulässig. Abgesehen davon kann sie auch
ausnahmsweise in Räumen von mindestens 5 m Höhe ge⸗
stattet werden.

8332.
Feuerstätten.
Feuerungsanlagen dürfen nur in solchen Räumen ein⸗
gerichtet werden, welche vermöge ihrer Bestimmung nicht zu
feuer- oder gesundheitspolizeilichen Bedenken Anlaß geben
und gegen Gebäude und Räume, welche zur Anfbewahrung
leicht entzündlicher Stoffe dienen, gehörig abgeschlossen sind.
Feuerstätten sind in ihrer Umgebung in feuersicherer
Weise herzustellen.
Die sie begrenzenden Wände sind in einer nach Art
und Umfang der Feuerung zu bemessenden Ausdehnung und
Stärke unverbrennbar anzulegen.
Der Boden, auf welchem die Einrichtung steht, ist, so⸗
weit die Feuersicherheit nicht dessen Herstellung aus unver—
brennbarem Material erheischt, ebenso wie der Boden vor
der Heiz⸗, Schür⸗ oder Aschenöffnung in angemessener Aus—
dehnung feuersicher zu verwahren und zwar muß der feuer—⸗
sichere Boden unter jedem Ofen vor dem Einheizloch wenig⸗
stens um 0,50 m und nach jeder Seite hin wenigstens um
D,25 m hervorragen. Heiz⸗, Schür⸗- und Aschenöffnungen
sind mit brandsicherem Verschluß zu versehen. Auch im
Uebrigen sind die Feuereinrichtungen von Holzwerk oder
anderen brennbaren Stoffen in angemessener Weise zu trennen.
Das Gleiche gilt von Ofenöhren, welche von der Zim⸗
merdecke mindestens 0,30 m entfernt bleiben müssen. Die—
jenigen Ofenröhren, welche durch Fachwände gehen, müssen
durch ein mindestens 0,30 m breites Mauerwerk von dem
in der Wand oder Decke befindlichen Holze entfernt gehalten
werden.
Die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen kann
auch bei vorhandenen Feuerungsanlagen verlangt werden,
sofern das polizeiliche * dies geboten erscheinen läßt
3.
Schornsteine.
1. Jede Feuerstätte muß mit einem besteigbaren Schorn⸗
stein oder einem engen Rauchrohr in Verbindung
stehen.
Zur Ausführung von Schornsteinen und Rauchröhren
dürfen nur Ziegel- oder Bruchsteine verwendet werden,
die Verwendung anderweiter Materialien ist ausnahms⸗
weise dann zulässig, wenn deren genügende Stand—
fähigkeit und Feuersicherheit keinem Zweifel unterliegt.
Kreisrunde Querschnitte sind nur mit entsprechenden
Formsteinen auszuführen oder mit Rohren von ge—
branntem Thon auszufüttern. Die Thonröhren dürfen
nur in ganz senkrechten Schornsteinen angewandt wer⸗
den; es empfiehlt sich, dieselben im Innern uit einer
BFlasur zu versehen.
Die Wangen und Scheidemauern (Zungen) müssen,
wenn nicht mit Rücksicht auf die Standfähigkeit eine
größere Stärke erforderlich ist, bei künstlichen Steinen
mindestens 12 em, bei Bruchsteinen mindestens 16 ew
—A
halten nach der Außenseite zu eine Mindeststärke von
25 em 1 Stein Stärke. Die Wangen und Scheide—
mauern müssen mit durchaus vollen Fugen gemauert
und innen wie außer verputzt sei. Ueber Dach können
die Außenseiten auch gefugt werden.
Schonsteine und Rauchrohre müssen auf massiven, vom
Brunde aufgemauerten, Fundamenten ruhen. Beginnen
dieselben ausnahmsweise in oberen Stockwerken, so ist
ein Aufsatteln derselben nur auf nicht brennbaren,
massiven oder eisernen Unterlagen gestattet. Letztere
»ürfen nur auf massives Mauerwerk sich stützen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.