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b) der Wohnbarmachung von Räumen, die bisher nicht
zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen ge—
dient haben.
Zur Errichtung und Veränderung freistehender nicht
in einem öffentlichen Wege gelegener Garten- und
Feldhäuschen und ähnlicher kleiner Baulichkeiten, sofern
dieselben weder mit Feuerstätten versehen, noch zur
Lagerung von größeren Mengen feuergefährlicher Ma—
erialien bestimmt sind.
Zur Errichtung und Veränderung von Einfriedigungen,
welche nicht an einem öffentlichen Wege liegen;
Zur Ausbesserung der außerhalb von Gebäuden be—
stehenden Keller, Wasserleitungen, Dungstätten, Jauche—
und anderen Gruben.
Für die Bauten, welche für Rechnung des Staates
oder Reichs und unter Leitung von Staats- oder
Reichsbeamten ausgeführt werden, bedarf es keiner
förmlichen Bauerlaubniß, vielmehr ist das Bauprojekt,
falls es sich nicht blos um Aenderungen im Innern
eines Gebäudes handelt, vor der Ausführung der
Polizeibehörde zur Erklärung darüber vorzulegen, ob
und was etwa in ortspolizeilicher Beziehung dagegen
zu erinnern ist.
Zur Ausführung von gewerblichen Anlagen, soweit sie
unter die Bestimmungen des 8 16 der Gewerbe—
Ordnung fallen.
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82.
Antrag auf Bauerlaubniß.
Der Antrag auf Bauerlaubniß ist schriftlich bei der
Ortspolizeibehörde einzureichen.
Dem Antrage sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
Eine genaue und vollständige Beschreibung des beab—
sichtigten Baues und Angabe der Maße, der Bauart.
des Materials und der Bedachung.
ein nach Maßstab, nicht kleiner als 1:625 gezeichneter
durchaus genauer Lageplan, auf welchem die Flur—⸗
und Parzellennummer des zu bebauenden Grundstücks
eingeschrieben ist, und welcher die Dimensionen des
beabsichtigten Baues, sowie der in dessen Nähe inner—
hjalb einer Entfernung von 20 Meter liegenden bereits
vorhandenen Baulichkeiten, Bahnen, öffentlichen Wege
and Plätze ersichtlich macht.
Eine Bauzeichnung enthaltend die Ansicht der Vorder—
seite, die Grundrisse der verschiedenen Stockwerke mit
jämmtlichen Balkenlagen und Trägern und bestimmter
Angabe der beabsichtigten Benutzungsart der Räume,
sowie den Längen⸗- und Querschnitt, soweit solche zur
Beurteilung der Konstruktion, sowie der Feuersicherheit
des Gebäudes erforderlich sind.
Die Bauzeichnungen sind in der Regel in einem Maß—
stab von mindestens 1: 100 anzufertigen.
Bei Bauten an der Provinzialstraße ist der Lageplan
in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Derselbe muß
bon einem vereidigten Feldmesser oder dem betreffenden
Straßenmeister angefertigt und unterschrieben und von dem
Gesuchsteller anerkaunt sein. Auf dem Lageplan müssen
außer dem Namen der Straße, die Grenzen des Straßen⸗
gebiets und die Stationsnummern, zwischen welchen das
Bauwerk ausgeführt werden soll, angegeben sein. Der Plan
muß ein Querprofil mit eingezeichneten Maßen und eine
solche Ausdehnung haben, daß daraus die Lage zu den be—
henachbarten Bauwerken entnommen werden kann.
Beschreibung, Lageplan und Bauzeichnungen müssen von
der mit der Leitung des Baues betrauten Person und dem
Bauherrn unterschrieben sein. Liegen gegen die Zuverlässig—
keit der Vorlage Bedenken vor, so kann die Bescheinigung
derselben durch einen, der Behörde als zuverlässig bekannten.
Bausachverständigen beziw. Feldmesser verlangt werden.
Bei Anwendung von Eisen- und anderen nicht gewöhn—
lichen Konstruktionen ist auf Erfordern eine statische Be—
rechnung der Sicherheit derselben beizubringen.
Bei beabsichtigten Veränderungen bestehender Baulich—
keiten müssen dem Entwurfe der Veränderung die unter 1
bis 3 bezeichneten Vorlagen, soweit erforderlich, und außer—
dem jedesmal eine Zeichnung beigefüat werden, aus welcher
der bisherige Zustand ersichtlich ist.
83.
Form und Gültigkeit der Bauerlaubniß.
Die Bauerlaubniß wird schriftlich unter Rückgabe eines
Exemplars der in 8 2 bezeichneten Vorlagen ertheilt. Die—
selbe stellt nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues fest
und erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.
Die ertheilte Genehmigung schließt eine Gutheißung der
Konstruktion und der dadurch bedingten Sicherheit der Ge—
bäude nicht ein. Die Baupolizeibehörde ist jedoch berechtigt,
die Verbesserung von Konstruktionsmängeln, soweit dieselben
aus den Plänen ersichtlich sind, zu verlangen.
Eine auf Grund unrichter Vorlagen ertheilte Bauer
laubniß gilt als nicht ertheilt.
Die Bauerlaubniß verliert ihre Gültigkeit, wenn inner—
halb Jahresfrist vom Tage der Aushändigung der Bau nicht
begonnen ist, oder falls der begonnene Bau ein Jahr land
unvollendet geruht hat.
Bevor der Bauerlaubnißschein dem Bauherrn ausgehändig—
ist, darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
Abschnitt II.
Ueberwachung der Bauausführung.
84.
Aufbewahrung des Bauerlaubnißscheines.
Bauerlaubnißschein, Beschreibung, Lageplan und Bau—
zeichnungen müssen während der Bauausführung stets auf
der Baustelle oder doch so in der Nähe sich befinden, daß sie
in Gebrauchsfällen ohne erheblichen Zeitverlust zur Hand sind
8 5.
Wechsel in der Person des Bauherrn oder
Bauleiters.
Aenderungen in der Person des Bauherrn oder Bau—
leiters sind der Ortspolizeibehörde ohne Verzug spätestens
innerhalb 3 Taaen anzuzeigen.
86.
Anzeigepflicht des Bauherrn bezw. Bauleiters
Der Bauherr oder Bauleiter hat vor Beginn der Ar—
beiten, sowie später nach Vollendung des Rohbaues der
Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu erstatten. Auf die
Anzeige von der Vollendung des Rohbaues erfolgt die er—
forderliche Untersuchung. Zu derselben wird der Banuherr
und der bauleitende Unternehmer eingeladen; mindestens
der eine derselben muß persönlich anwesend oder in geeig—
neter Weise vertreten sein. Die zu prüfenden Gebäudetheile
nüssen 8 Tage lang von der Anzeige ab in dem für die
Untersuchung erforderlichen Maße zugänglich und sichtbar
sein. Jede Putzarbeit ist vor Ertheilung des Rohbauab—
nahmescheins oder der Mittheilung, daß von einer Unter—
suchung des Rohbaues 33 wird, verboten.
7.
Schlußabnahme.
Gebäudetheile, welche zum Bewohnen
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind
Gebäude oder
Roder zum dauernden