Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

gelischen Bewohnern der nachstehend aufgeführten Kreise
zurch Beauftragte des Vereins abhalten zu lassen.
1. Stadt Trier,
2. Kreis Saarbrücken,
3. „Ottweiler,
4. „ St. Wendel.
Mit der Einsammlung ist beauftragt der Pastor Wilhelm
Scheffen aus Danzig.
Trier, den 17. September 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg⸗Gruszcezynski.

Die in Berlin, Puttkamerstraße 10, wohnhafte Wittwe
Pauline Müller, geborene Lucke, vertreibt eine Augen—
jalbe, welche nach dem Ergebniß der chemischen Untersuchung
aus Butter ranzigen Geruchs mit einem Zusatz von rund
200. Quecksilberoxyd besteht. Vor der Anwendung dieser
Salbe, welche geeignet ist, in den Händen von Laien Schaden
zu stiften, wird Seitens des Polizei-Präsidenten zu Berlin
gewarnt.
Trier, den 20. September 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von RosenbergeGruszczynski.

Bekanntmachungen der Könial. Regierung.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller—⸗
znädigst zu genehmigen geruht, daß am Erntedankfeste, den
4. Ollober d. Js., wiederum eine Kirchensammlung und in
der darauffolgenden Zeit auch eine Haussammlung in den
evangelischen Familien durch kirchliche Vertreter zur Abhülfe
der dringendsten Nothstände in der evangelischen Landeskirche
abgehalten werden.
Die Namen der mit der Einsammlung der Beträge
Beauftragten werden sowohl den Gemeinden von der Kanzel
vie demnächst den Ortsbehörden mitgetheilt werden.
Zur Erhebung der Beiträge sind die Beauftragten mit
einer von dem Pfarrer auszustellenden Bescheinigung zu
nersehen.
Die Königlichen Kreis:Kassen haben die ihnen zugehenden
Sammlungsertiräge in Empfang zu nehmen und an unfere
Hauptkasse abzuführen.
Trier, den 15. September 1896.

Nach den bestehenden Bestimmungen soll die Erneuerung
der Wandergewerbe- und Gewerbescheine zum Gewerbebetrieb
im Umherziehen wenigstens 8 Monate vor dem Schlusse des
laufenden Jahres bei den Polizeibehörden — dem Bürger—
meister — des Wohnorts der betreffenden Gewerbetreibenden
nachgesucht werden.
Wir bringen die Bestimmung mit dem Bemerken in
Erinnerung, daß es dem eigenen Vortheile der Gewerbe—
treibenden entspricht, den vorgeschriebenen Zeitpunkt der
Anmeldung pünktlich einzuhalten, indem sie bei verspäteter
Anmeldüng es sich selbst beizumessen haben, wenn sie
erst nach dem Beginn des nächsten Jahres in den Besitz der
nachgesuchten Gewerbescheine gelangen und dadurch an der
Fortfsetzung ihres Gewerbebetriebes gehindert werden.
Htit Rücksicht auf die große Zahl der bisher ertheilten
Wandergewerbescheine zum Musikmachen, zu Schaustellungen,
schauspielerischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten,
welche nach 85 57 Nr. 5 der Reichsgewerbeordnung zu ver—

agen sind, sobald der den Verhältnissen des Verwaltungé⸗
zezirks entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbe⸗
scheine ertheilt oder ausgedehnt sind, werden bezügliche An⸗
räge solcher Personen, welchen der Wandergewerbeschein
8 nicht ertheilt worden ist, nicht berücksichtigt werden
önnen.
Außerdem machen wir darauf aufmerksam, daß auf
Grund des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe—
ordnung vom 6. August d. Is., abgedruckt im Reichsgesetzblatt
Nr. 27* für 1896 der 8 574 der Reichsgewerbeordnung
bom 1. Juli 1888 unter Ziffer 1 dahin abgeändert worden
ist, daß der Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen
—I
—DD—
4 Jahre im Wandergewerbe thätig gewejen ist.
Trier, den 16. September 1896.

—

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.

Nachdem seit Abheilung der in der Gemeinde Illingen
vorgekommenen Fälle von Maul- und Klauenseuche eine Frift
von 14 Tagen verflossen und die vorschriftsmäßige Desinfektion
des betreffenden Stalles erfolgt ist, hat das Landrathsamt
Oltweiler das durch Bekannimachung vom 5. d. Mts. für
den Umsfang der Gemarkung der Gemeinde Illingen erlassene
Verbot des Treibens von Rindvieh, Schweinen und Schafen
außerhalb der Feldmarkgrenzen aufgehoben.
Saarbrücken, den 28. September 1896.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizei⸗Verordnung,
Bau⸗-Ordnung für die Gemeinde Sulzbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird, vorbehaltlich
der Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier,
bezüglich des Strafmaßes in 8.48 von dem unterzeichneten
Buͤrgermeister, als Ortspolizeibehörde, nachstehende Bau—
Paiperordnung für den Umfang der Gemeinde Sulzbach
erlassen.

Titel I.
Handhabung der Ban ˖Polizei.
Abschnitt J.
Prüfung det Vanvoryabeuß
Bau-Erlaubniß.
Zu allen neuen baulichen Anlagen, sowie zu Umbauten
und Reparaturbauten bedarf es der ausdrücklichen baupolizei⸗
lichen Erlaubniß.
Die Bauerlaubniß ist nicht erforderlich:
1. Zur Anlage und Veränderungvon Thür- und Fenster⸗
offnungen, welche nicht an der Straße oder welche
mehr als 5 Meter von Nachbargebäuden bezw. 2,50
Meter von der Nachbargrenze gelegen sind. sowie der
Verschlüsse solcher Oeffnungen.
Zur Erneuerung oder Ausbesserung von den polizei⸗
üchen Bestimmungen entsprechenden Dächern, zur Her⸗
stellung von feuerficheren Dachflächen, von Dachrinnen,
Schornsteinen, Dachfenstern, Dachlucken u. s. w.
Zu allen Arbeiten des innern Ausbaues, mit Ausnahme
q) der Herstellung oder Veränderung von Feuerstätten.
sowie der Erneuerung solcher, welche den bestehen—
den Vorschriften nicht entsprechen;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.