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Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
NMr. 40.
Bekanntmachungen des Königlichen Reg ierungs⸗
VPräsidenten.
Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in der Gemarkung Großhemmersdorf (Bürger⸗
neisterei Niedaltdorf) das Vorhandensein der Reblaus fest—
gestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund der 881
and 7 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung der
Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 (Ges.S. S. 129)
behufs Verhütung der Verschleppung der Reblaus für den
Bereich der Gemarkung Großhemmersdorf Folgendes an:
l. Die Ausführung von Reben und Rebtheilen gleichviel
ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebblättern —
als Verpackungsmaterial oder sonst —, von gebrauchten
Rebpfählen oder Rebstützen aus der Gemarkung
GBroßhemmersdorf ist verboten.
Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der
Weinlese, Trestern aus der Gemarkung Großhemmers⸗
dorf ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnifse
nicht in Rebblättern verpackt sind und wenn
32) die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver—
schlossenen Fässern, welche derartig gereinigt find,
daß sie kein Theilchen von Erde oder Reben an sich
tragen,
die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder
Fässern sich befinden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Geldstrafen bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Koblenz, den 21. August 1895.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Vorstehende polizeiliche Vorschrift wird im Auftrage
des Herrn Oberpräsidenten erneut zur öffentlichen Kenntniß
zebracht, wobei ich darauf aufmerksam mache, daß die Ver—
ordnung auch innerhalb des amtlich festgestellten, die
streise St. Wendel, Saarbrücken, Saarlouis und Merzig
umfassenden Weinbaubezirks Nr. 41 (Saarbrücken) gilt und
also jeden Rebenverkehr zwischen der Gemarkung Groß—⸗
hemmersdorf und den übrigen Theilen des Weinbaubezirks
Nr. 41 ebenso verboten ist, wie gegenüber den anderen Wein—
baubezirken.
Trier, den 15. September 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski—.
Montag, den 5. Oktober
1896.
Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat August 1896
Saarbrücken. St. Johann
4
Weizen, guter Sorte —
mittlerer 25 —
geringer 13 —
Roggen, guter 4 50
mittlerer 3 —
geringer 2 50
guter 7 50
mittlerer 5 —
geringer 18 —
guter 14 64
mittlerer 14 06
geringer W 13 04
Erbsen (gelbe) zum Kochen 27 —
Speise-Bohnen (weiße) 28 —
Linsen. 36 —
Eß-Kartoffeln . .. 5 91
Richt-Strohn 430
Krumm-⸗,„. — —
Heu.. 5 12
Rindfleisch im Großhandel 140 —
von der Keule 140
vom Bauch 132
Schweinefleisch .. 120
Kalbfleisch. 140
Hammelfleisch .. 130
Speck ger. (hiesiger) 160
Eßbutter . 220
Fier,... .60 Stück M 9 123 M
Weizenmehl Nr. 1, 1xk8 — 22 — 82
Roggenmehl,, 220 — 20
Berstengraupen -— 45 — 45
Gerstengrütze .. —-5 — 45
Buchweizen⸗Grütze 70 — 70
Hafergrütze 70 — 70
Hirse.. 240 — 40
Reis, Java mittlerer . 750 — 50
Kaffee, Java mittlerer rohh. 43— 3 —
gelber gebrannter.. 380 3 80
Speife-Salz .. .5220 — 18
Schweine-Schmalz .. 160 1 60
Trier, den 7. September 1896.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski
Der Herr Oberpräsident hat durch Erlaß vom 18. Jun—
1896 Nr. 8581 dem Vorstand des Westpreußischen Provinzial—
Vereins für innere Mission die Erlaubniß ertheilt, zu Gunsten
der Einrichtung und Ausgestaltung von Anstalten der inneren
Mission in der Stadt Bischofswerder, Kreis Rosenberg, und
in Kobißau, Kreis Karthaus, in der Zeit vom 1. Juli d
Is. bis Ende Juni 1897 eine Hauskollekte bei den evan—